Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.04.2011 – 3 A 629.07
ECLI:DE:VGBE:2011:0426.3A629.07.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 13 der Studienordnung der Beklagten entspricht ein Kreditpunkt im Sinne von § 5 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung im Regelfall 1 2/3 Leistungspunkte im Sinne von ECTS.(Rn.27)
2. Hat der Betreffende für die erbrachten Prüfungsleistungen weder aussagefähige Nachweise vorgelegt noch dazu, mit welchem den an den ECTS-Vorgaben orientierten Kreditpunkten vergleichbaren Gewicht, die streitgegenständliche Lehrveranstaltung „Foreign Trade Theory“ im Rahmen des in Kairo absolvierten Studiums berücksichtigt wurde, kann die Anerkennung als Wahlpflichtveranstaltung im Sinne der Studienordnung nicht verlangt werden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung bestimmter in Ägypten erbrachter Studienleistungen unter Übernahme der dort erzielten Noten im Rahmen eines an der Beklagten erworbenen Diplomzeugnisses.
Die am 13. März 1974 in L_____/Ägypten geborene Klägerin beantragte im September 1998 die Zulassung zum Studium im Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Beklagten im 5. Fachsemester. Dazu legte sie eine englischsprachige Bescheinigung der „H. University, Faculty of Commerce & Business Administration“ in Kairo vor, in der ihr dort vom Studienjahr 1992/1993 bis zum Studienjahr 1995/1996 erbrachte Studienleistungen bescheinigt wurden. Dabei handelte es sich u.a. um eine Lehrveranstaltung „Foreign Trade Theory“, für die ihr die Note „v. good“ erteilt wurde, eine Lehrveranstaltung mit dem Titel „International Relations“, für die sie die Benotung „pass“ erhalten hatte, eine Lehrveranstaltung „Information Systems Analysis & Computers“, für die ihr die Note „excellent“ erteilt wurde und eine Lehrveranstaltung mit dem Titel „Foreign Trade Problems“ ebenfalls mit der Note „excellent“.
Die Beklagte ließ die Klägerin mit Bescheid vom 19. August 1998 zum Wintersemester 1998/1999 zum Studium ab dem 5. Fachsemester zu und erteilte ihr bestimmte Auflagen über noch zu erbringende Studienleistungen. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport erteilte der Klägerin aufgrund der Studienbescheinigung der H. University eine Anerkennung als „indirekten Nachweis“ eines Sekundarschulabschlusses, der ihr die Hochschulzugangsberechtigung vermittle.
Im Juni 2005 wurde die von der Klägerin vorgelegte Diplomarbeit mit der Note 1,7 bewertet. Mit Datum vom 23. Mai 2007 erteilte ihr die Beklagte das Zeugnis über die Diplomprüfung mit der Gesamtnote 2,9. In dem Zeugnis wurde für das Wahlpflichtfach Wirtschaftsgeschichte die Note „befriedigend (3)“ eingetragen und die Ergänzungsfächer „Information Systems Analysis & Computers“ sowie „Foreign Trade Problems“ jeweils mit dem Hinweis „anerkannt“ bescheinigt; insoweit wurde keine Einzelnote ausgewiesen. In einer Leistungsübersicht vom 25. Mai 2007 wurden diese beiden Ergänzungsfächer mit der Note 0,0 vermerkt, entsprechend wurde unter der Überschrift „Wahlpflichtfach II: Wirtschaftsgeschichte“ eine Studienleistung mit dem Titel „International Relations“ (Note: 0,0) vermerkt.
Mit einem Anerkennungsbescheid vom 23. Mai 2007 hatte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten die drei oben genannten Studienleistungen der Klägerin als „anderweitig erbracht“ anerkannt, dabei jedoch die von der Klägerin in dem Anerkennungsantrag eingetragenen Benotungen gestrichen und durch die Bemerkung „Anerk. ohne Note“ bzw. „ohne Note“ ersetzt.
Gegen die Entscheidung, diese Studienleistungen ohne Benotung anzuerkennen, legte die Klägerin im Juni 2007 mit der Begründung Widerspruch ein, dass hierdurch die Gesamtnote ihres Diploms negativ beeinflusst werde. In allen drei Fächern habe sie während ihres Studiums in Ägypten Scheine erworben, die hier anzuerkennen seien.
Die Beklagte beschied die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2007 dahin, dass der Widerspruch gegenstandslos sei, da die in Rede stehenden, in Ägypten erbrachten Studienleistungen der Klägerin ausweislich des Diplomzeugnisses und des Leistungsnachweises anerkannt worden seien. Nach der Prüfungsordnung sei auch eine Anerkennung ohne Note möglich. Soweit der Klägerin die Anrechnung mit bestimmten Noten in Aussicht gestellt worden sei, habe es sich allenfalls um Vorschläge der Fachvertreter gehandelt. Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheide dagegen allein der Prüfungsausschuss.
Mit der am 4. Oktober 2007 bei Gericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Begründung weiter, auch eine nur geringfügige Verbesserung der Gesamtnote stelle einen positiven optischen Effekt dar, der sich bei Bewerbungen entsprechend auswirken könne. Durch einen sie unterrichtenden Hochschullehrer der Beklagten (Prof. K.) seien die in Rede stehenden, in ihrem Studium in Ägypten erworbenen Scheine „mit der Note 1,0 anerkannt“ worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 23. Mai 2007 und des Diplomzeugnisses vom selben Tag zu verpflichten,
anstelle des an der H. University Kairo absolvierten Faches „International Relations“ das Fach „Foreign Trade Theory“ als Wahlpflichtfach anzuerkennen und mit der Note „sehr gut (1)“ im Prüfungszeugnis auszuweisen, die an der H. University Kairo absolvierten und von der Beklagten als Ergänzungsfächer anerkannten Fächer „Information Systems Analysis & Computers“ sowie „Foreign Trade Problems“ jeweils mit der Note „sehr gut (1)“ im Prüfungszeugnis auszuweisen und die Gesamtnote des Diplomzeugnisses unter Berücksichtigung dieser Einzelnoten anzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich auch bei Anerkennung der von der Klägerin erstrebten Einzelnoten das Gesamtergebnis der Diplomprüfung „befriedigend“ nicht, sondern lediglich der ausgewiesene Punktwert verändern würde.
Jedenfalls komme eine Übertragung der der Klägerin von der von ihr Ägypten besuchten Universität bescheinigten Benotungen nicht in Betracht, da das dortige Notensystem mit dem hiesigen nicht vergleichbar sei. Hinzu komme, dass auch eine inhaltliche Vergleichbarkeit der den Benotungen zugrunde liegenden Studienleistungen mit den im Rahmen des Diplomstudiums an der Beklagten zu absolvierenden Studienleistungen nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin die Anerkennung der Lehrveranstaltung „Foreign Trade Theory“ als Wahlpflichtveranstaltung begehre, stehe dem entgegen, dass es sich um eine Lehrveranstaltung handele, die sie bereits in ihrem zweiten Studienjahr absolviert habe, während das Wahlpflichtstudium Teil des erst mit dem 5. Fachsemester beginnenden Hauptstudiums sei.
Im April 2008 hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, substantiiert vorzutragen und dies durch entsprechende Unterlagen zu belegen, nach welchem Notensystem die seinerzeit an der H. University erbrachten Studienleistungen bewertet wurden und welche konkreten Studienleistungen, die die Klägerin in den in Rede stehenden Fächern erbracht habe, der dafür jeweils erteilten Bewertung zugrunde gelegen hätten.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer durch Beschluss vom 28. Juli 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil aufgrund einer durch das Auswärtige Amt erteilten Auskunft, wonach die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine Absolventin der H. Universität in Kairo gewesen sei, bereits Zweifel an der Echtheit der von ihr vorgelegten Studienbescheinigungen bestünden. Nachdem das Auswärtige Amt seine Auskunft dahin korrigiert hatte, dass die Klägerin Absolventin der H. Universität gewesen sei, verwarf das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg durch Beschluss vom 8. Oktober 2009 die gegen den Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde der Klägerin als unzulässig und führte aus, dass sie auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da die Klägerin nicht einmal ansatzweise vorgetragen habe, nach welchem Notensystem die seinerzeit an der H. University erbrachten Studienleistungen bewertet wurden, obwohl sie dazu vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden sei. Eine derartige Mitwirkung am Verfahren sei ihr zuzumuten, da davon auszugehen sei, dass sie entweder noch über entsprechende Unterlagen zu ihrem damaligen Studium verfüge oder sich solche Unterlagen in ihrem Heimatland unschwer beschaffen könne.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich bemühen werde, die von ihr geforderten Unterlagen einzureichen. Die von ihr in Ägypten besuchte Universität habe sich geweigert, ihr entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und darauf verwiesen, dass keine entsprechende schriftliche Aufforderung des Gerichts vorliege. Nach Ladung zum Termin hat die Klägerin eine vom 13. Februar 2011 datierende Studienbescheinigung der H. University vorgelegt, die in Teilen von der bei der Zulassung zum Studium an der Beklagten vorgelegten Bescheinigung vom 3. Juni 1997 abweicht und die eine Erläuterung der Noten „excellent“ bis „pass“ enthält.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, der Klägerin die als Ergänzungsfächer anerkannten Studienleistungen jeweils mit der Einzelnote „sehr gut (1,3)“ und die von ihr für das Wahlpflichtfach II anerkannte Studienleistung mit der Einzelnote „ausreichend (4)“ zu berücksichtigen und die Gesamtnote auf 2,8 heraufzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin begehrt die Änderung des ihr von der Beklagten erteilten Diplomzeugnisses dahin, dass für einige der darin ausgewiesenen Studienleistungen - bisher nicht erfolgte - Noteneintragungen vorgenommen werden und unter Berücksichtigung dieser Noten eine Änderung der in dem Zeugnis ausgewiesenen Gesamtnote erfolgt. Selbst wenn sich daraus keine Änderung der Notenbezeichnung der Gesamtnote ergeben würde, sondern nur eine Änderung der ausgewiesenen Punktzahl, kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da nicht auszuschließen ist, dass bei einer Bewerbung mit dem Diplomzeugnis auch auf Einzelnoten und die Punktzahl der Gesamtnote abgestellt wird.
Entgegen der - mittlerweile nicht mehr aufrecht erhaltenen - Ansicht der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Klägerin verweigerte Anrechnung der ihr während ihres Studiums in Ägypten erteilten Einzelnoten bestandskräftig geworden wäre. Der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 23. Mai 2007, mit dem die in Rede stehenden anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen der Klägerin anerkannt wurden, enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die am 4. Oktober 2007 bei Gericht eingegangene Klage, mit der sich die Klägerin gegen die in dem Anerkennungsbescheid abgelehnte Anrechnung einer Studienleistung als Wahlpflichtveranstaltung und gegen die abgelehnte Berücksichtigung der für die anerkannten Studienleistungen erzielten Noten wendet, nicht verspätet ist. Von daher kommt es nicht darauf an, dass der von der Klägerin erhobene Widerspruch vom 4. Juni 2007 gemäß § 26 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, wonach in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben ist, unzulässig war. Ebenfalls kann dahinstehen, welche Regelung die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juni 2007 beabsichtigte, mit dem sie den Widerspruch als gegenstandslos bezeichnete.
Zwar sind die handschriftlichen Änderungen auf der Rückseite des Anerkennungsbescheides vom 23. Mai 2007, aus denen sich ergibt, dass eine Anerkennung „ohne Note“ vorgenommen wurde, mit davor liegenden Daten versehen. Jedenfalls trifft dies auf das Wahlpflichtfach II zu (12. April 2005). Erkennbar ist jedoch nicht, ob die Änderung der zuvor mit Noten vorgenommenen Anerkennung der Ergänzungsfächer ebenso wie deren Anerkennung bereits im Jahr 2003 oder erst im Zusammenhang mit der Erteilung des Anerkennungsbescheides (23. Mai 2007) vorgenommen wurde. Ersichtlich ist auch nicht, wann diese handschriftlichen Eintragungen der Klägerin bekannt gegeben wurden. Alles spricht dafür, dass diese von den Fachvertretern vorgenommenen Eintragungen unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung des Prüfungsausschusses standen, die erst am 23. Mai 2007 erfolgte.
Soweit die Klägerin das in ihrem Widerspruchsschreiben vom 4. Juni 2007 zum Ausdruck gebrachte Begehren, die in ihrem Studium an der H.-University im zweiten Studienjahr absolvierte Studienleistung „Foreign Trade Theory“, die mit der Note „V. Good“ bewertet wurde, anstelle der Studienleistung „International Relations“ für das Wahlpflichtfach Wirtschaftsgeschichte anerkannt zu bekommen, kann sie damit keinen Erfolg haben. Dem Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2007, der auf den Widerspruch der Klägerin hin erging, und der Klageerwiderung vom 20. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass die Lehrveranstaltung „International Relations“, für die die Klägerin im vierten Studienjahr an der H.-University die Note „Pass“ erhalten hatte, als anrechenbare Studienleistung herangezogen wurde, weil die Lehrveranstaltung „Foreign Trade Theory“ bereits im zweiten Studienjahr an der H.-University absolviert worden sei und daher nicht mit einer nach der hier maßgeblichen Studienordnung erst während des mit dem 5. Fachsemester beginnenden Hauptstudiums zu erbringenden Studienleistung im Wahlpflichtbereich zu vergleichen sei. Dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegenzusetzen vermocht, außer dem Hinweis, dass in Ägypten die einzelnen Studienleistungen nicht aufeinander aufbauten.
Ihren Anspruch kann die Klägerin nur auf § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 17. November 1999 (Amtliche Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 25/2000 vom 30. September 2000, S. 9) stützen, wonach außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzuerkennen sind, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird; diese Gleichwertigkeit wiederum setzt voraus, dass Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen den in dieser Prüfungsordnung geforderten Leistungen entsprechen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung „Foreign Trade Theory“ mit einer nach der Studienordnung der Beklagten für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 17. November 1999 (Amtliche Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 25/2000 vom 30. September 2000, S. 3) im Rahmen des insgesamt 10 bis 14 Kreditpunkte umfassenden Wahlpflichtfachstudiums II zu absolvierenden Studienleistung (vgl. § 9 Abs. 3 und 5 sowie Anlage II der Studienordnung) hat die Beklagte jedoch zu Recht abgelehnt. Insoweit hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt, welche Studien- und Prüfungsleistungen im Einzelnen der während ihres Studiums in Ägypten erhaltenen Note zugrunde lagen, und welches Gewicht der Lehrveranstaltung und den in deren Rahmen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des gesamten Studiums zukam. Soweit die in dem „Certificate“ vom 3. Juni 1997 aufgeführten Studienleistungen durch die dieser Bescheinigung beigefügten englischsprachigen Erläuterungen näher beschrieben wurden, ergeben sich aus diesen Erläuterungen lediglich Hinweise auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung, nicht jedoch auf Einzelheiten der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und deren Gewichtung. Auch aus dem Hinweis „one lecture & one application weekly“ erschließt sich dies nicht mit der erforderlichen Konkretheit. Dem gegenüber sind die zum Erwerb des Diplomabschlusses an der Beklagten erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen durch eine der jeweiligen Lehrveranstaltung zugeordnete Anzahl von Kreditpunkten gewichtet (vgl. dazu § 5 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung). Nach § 13 der Studienordnung der Beklagten entspricht ein Kreditpunkt im Sinne von § 5 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung im Regelfall 1 2/3 Leistungspunkte im Sinne von ECTS. Nach den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003) soll das ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) sicherstellen, dass die Leistungen von Studierenden an Hochschulen des europäischen Hochschulraumes vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen auch grenzüberschreitend anrechenbar sind. Leistungspunkte im Sinne von ECTS sind Anrechnungseinheiten, die in der Hochschulausbildung durch Leistungsnachweise erworben werden. Nach § 5 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Beklagten bestehen die zur erfolgreichen Absolvierung der einzelnen Lehrveranstaltungen erforderlichen Lehreinheitsprüfungen aus Klausurarbeiten, Referaten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen oder einer gewichteten Kombination dieser Prüfungsleistungen. Da die Klägerin weder hierzu aussagefähige Nachweise vorgelegt hat noch dazu, mit welchem den an den ECTS-Vorgaben orientierten Kreditpunkten vergleichbaren Gewicht die Lehrveranstaltung „Foreign Trade Theory“ im Rahmen ihres in Kairo absolvierten Studiums berücksichtigt wurde, kann sie die Anerkennung als Wahlpflichtveranstaltung im Sinne der Studienordnung der Beklagten nicht verlangen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob ihr die Veranstaltung „International Relations“ überhaupt als eine für das Wahlpflichtfachstudium erbrachte Studienleistung anzuerkennen war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Klägerin hätte es freigestanden, während ihres Studiums an der Beklagten eine geeignete Lehrveranstaltung zu absolvieren, um mit der dafür durch Prüfungsleistung zu erwerbenden Note ihr Gesamtergebnis zu verbessern.
Soweit die Klägerin für die ihr von der Beklagten anerkannten Studienleistungen die Übernahme von Benotungen begehrt, die über diejenigen hinausgehen, die ihr die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, muss ihrer Klage ebenfalls der Erfolg versagt bleiben.
Das Klagebegehren richtet sich insoweit materiell-rechtlich nach § 32 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 17. November 1999 (Amtliche Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 25/2000 vom 30. September 2000, S. 9). Danach hat die Beklagte über die bestandene Diplomprüfung unverzüglich nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Fachprüfungen und ihre Fachnoten und eine Gesamtnote enthält. Zu den einzelnen Fachprüfungen gehören neben den Prüfungen in den Wahlpflichtfächern (§ 26 Abs. 4 der Prüfungsordnung) auch diejenigen in den Ergänzungsfächern, die nach § 26 Abs. 5 der Prüfungsordnung und § 10 Abs. 6 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 17. November 1999 (a.a.O., S. 3) mit Genehmigung des Prüfungsausschusses außerhalb der Fakultät frei wählbar sind und mindestens in einem Umfang von 8 Kreditpunkten (bei der Ausweisung als Wahlpflichtfach im Umfang von mindestens 10 Kreditpunkten) erworben worden sein müssen.
Das Begehren der Klägerin auf Anerkennung besserer Bewertungen bzw. Benotungen scheitert daran, dass nicht von einer Vergleichbarkeit der Notensysteme der H. University einerseits und der Beklagten andererseits ausgegangen werden kann, die diesen Anspruch trägt. Diese Vergleichbarkeit ist aber nach § 9 Abs. 6 der Prüfungsordnung unabdingbare Voraussetzung für die Übernahme der den von der Beklagten anerkannten anderweitig erbrachten Studienleistungen zuerkannten Bewertungen.
Über die Frage, ob die der Klägerin in dem „Certificate“ vom 3. Juni 1997 bzw. vom 13. Februar 2011 bescheinigten Bewertungen zu übernehmen sind, hat allein die Beklagte zu entscheiden; denn ein bilaterales Äquivalenzabkommen mit Ägypten, aus dem sich Art und Weise der Anerkennung von in Ägypten erbrachten Studienleistungen und deren Bewertungen ergeben könnte, existiert nicht (vgl. die Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz: www.hrk.de/de/hrk international/137). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass das aus dem „Certificate“ der H. University erkennbare „Notensystem“, wenn man es mit dem aus § 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Beklagten (a.a.O.) überhaupt vergleichen könne, die von der Klägerin begehrten Noteneintragungen nicht rechtfertigen kann. Dem ist zuzustimmen. Das „Certificate“ vom 13. Februar 2011 gibt lediglich Aufschluss darüber, dass die vier im Bestehensbereich vergebenen Noten unterschiedlich großen prozentualen Spannen (50 % bis weniger als 65 %, 65 % bis weniger als 80 %, 80 % bis weniger als 90 % sowie 90 % und höher) zugeordnet werden, mit denen offenbar bezeichnet wird, in welchem Maße die Prüfungsleistung die erwartete Leistung erreicht hat. Entsprechend ist das Notensystem der ägyptischen Hochschulen auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz für „Theoretische Fakultäten“ dargestellt. Ob damit schon eine hinreichend zuverlässige Zuordnung zu den vier in § 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Bestehensbereich genannten Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend) möglich ist, erscheint nicht zweifelsfrei, weil diese Noten nicht in Relation zu bestimmten Prozentsätzen von Prüfungsleistung und erwarteter Leistung definiert werden. Zöge man zur Orientierung die in den „Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen)“ der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 12. Mai 2006 (Amtsblatt S. 2745) für die Bewertung von Abiturarbeiten vorgegebenen Schemata heran, in denen die zu vergebenden Notenpunkte (0 bis 15) in Beziehung zu bestimmten Prozentsätzen von Prüfungsleistung und erwarteter Leistung gesetzt werden, ließe sich eine ungefähre Zuordnung der Notenbeschreibung in dem „Certificate“ vom 13. Februar 2011 zu den Notenabstufungen in § 17 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung vertreten. Da aber in § 17 Abs. 1 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung innerhalb der einzelnen Notenstufen Differenzierungen vorgesehen sind, nach denen für jede Note zwei bzw. drei verschiedene Punktwerte (für „sehr gut“ 1,0 und 1,3, für „gut“ 1,7, 2,0 und 2,3 usw.) zur Verfügung stehen, das „Certificate“ vom 13. Februar 2011 aber vergleichbare Differenzierungen nicht aufzeigt, sondern es bei den genannten, relativ groben Prozentspannen belässt, ist eine „punktgenaue“ Zuordnung zu den Notenabstufungen in § 17 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung ausgeschlossen. Von daher begegnet es keinerlei Bedenken, dass die Beklagte sich nur in der Lage sieht, der Klägerin jeweils den für die jeweilige Notenstufe maßgeblichen untersten Punktwert (1,3 bzw. 4,0) zuzuerkennen. Anhaltspunkte für eine von der Klägerin erstrebte, für sie günstigere Notendifferenzierung, die nur in dem Nachweis besonders guter Prüfungsleistungen in dem betreffenden Fach bestehen könnten, sind von ihr nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.