Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.05.2011 – 3 L 1160.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0504.3L1160.10.0A

Orientierungssatz

Die Sicherung der finanziellen Grundlagen eines auf längere Zeit angelegten Hochschulbetriebs ist von elementarer Bedeutung; denn nur auf diese Weise kann das Interesse der Studenten geschützt werden, ihr Studium auch ordnungsgemäß abschließen zu können.(Rn.16)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Oktober 2010, mit dem die durch Bescheid derselben Behörde vom 3. Oktober 2009 ausgesprochene befristete (staatliche) Anerkennung der Antragstellerin als nichtstaatliche Fachhochschule unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen wurde.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Zweifelhaft ist bereits, ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz für sich in Anspruch nehmen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis wäre gegeben, wenn die mit dem Rechtsschutzantrag begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage dazu führen würde, dass die Antragstellerin ihre Hochschule vorläufig weiter als staatlich anerkannte Hochschule betreiben könnte. In der gegebenen Situation könnte sie jedoch mit einer ihrem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung diesen Vorteil nicht mehr erlangen, da sie den Hochschulbetrieb bereits eingestellt und nicht konkret dargelegt hat, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen sie beabsichtigt, ihn (im Schutz der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage VG 3 K 1161.10) wieder aufzunehmen. Ihr mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 vorgetragener Hinweis, die Abwicklung der Ausbildungsverhältnisse der ehemals an ihr Studierenden bedeute nicht, „dass der Hochschulbetrieb nicht jederzeit wieder aufgenommen werden könnte“, lässt eine solche Betriebsfortführungsabsicht nicht erkennen.

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Die Darstellung der Antragstellerin in diesem Schriftsatz vom 25. Februar 2011, mit der sie offenbar zum Ausdruck bringen will, sie habe den Hochschulbetrieb allein in Respektierung des sofort vollziehbaren Widerrufs der staatlichen Anerkennung eingestellt, erscheint vorgeschoben. Nach Aktenlage spricht vielmehr alles dafür, dass die im Vorfeld des Widerrufsverfahrens offenkundig gewordenen und in dem Widerrufsbescheid aufgezeigten Mängel bei der Organisation eines zuverlässigen Hochschulbetriebs ausschlaggebend dafür waren, dass die Antragstellerin zur Einstellung ihres Betriebes keine Alternative hatte. Sinnvoll wäre der begehrte vorläufige Rechtsschutz gewesen, wenn er dazu hätte dienen können, die Antragstellerin vorläufig vor den Folgen des sofort vollziehbaren Widerrufs zu bewahren. Wenn ihr daran gelegen gewesen wäre und sie sich auch in der Lage gesehen hätte, unter dem Schutz der vom Verwaltungsgericht wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung ihrer Klage den – ansonsten ohne weiteres möglichen – Hochschulbetrieb fortzuführen, hätte es sich aufgedrängt, nicht erst etwa einen Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheides um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen und diesen Antrag dann auch erst etwa weitere vier Monate später zu begründen. Bezeichnend für die den Widerruf veranlassenden Mängel im Geschäftsbetrieb der Antragstellerin ist bereits, dass mehrere Versuche, den Widerrufsbescheid zuzustellen, scheiterten und der Antragsgegner darauf angewiesen war, ihn öffentlich zuzustellen.

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Aber auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend damit begründet worden, dass es bei den festgestellten gravierenden Mängeln nicht mehr zu vertreten sei, insbesondere den betroffenen Studierenden den weiteren Besuch einer Hochschule zuzumuten, ohne dass die Gewähr für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Hochschulbetriebs besteht. Da der Antragsgegner mit der nach § 123 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) erfolgten staatlichen Anerkennung gerade auch gegenüber den bisherigen Studierenden und gegenüber künftigen Studienbewerbern die Gewähr dafür übernommen hatte, dass sie hier einen zuverlässigen, d.h. insbesondere eine ordnungsgemäße Ausbildung und deren Abschluss garantierenden Hochschulbetrieb vorfinden, ist ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die staatliche Anerkennung unverzüglich und nicht erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entziehen, nicht von der Hand zu weisen.

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Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr Interesse an der Aussetzung des Widerrufsbescheides das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug überwiegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der mit der Klage angegriffene Widerrufsbescheid rechtswidrig wäre. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist der Widerruf vielmehr sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich in Einklang mit der Rechtsordnung ergangen.

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Indem der Antragsgegner nach Bekanntwerden verschiedener Beschwerden betroffener Studierender über gravierende Mängel im gerade begonnenen Hochschulbetrieb der Antragstellerin und verschiedener Pressemeldungen über besorgniserregende, einen dauerhaften und verlässlichen Hochschulbetrieb in Frage stellende finanzielle Probleme der Antragstellerin dem Rektor der Antragstellerin in einem ausführlichen Gespräch am 3. September 2010 und in einem detaillierten Schreiben vom 7. September 2010 die aus seiner Sicht bestehenden Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung dargestellt, um Abhilfe gebeten und sowohl in dem Gespräch als auch in dem anschließenden Schreiben auf den in Betracht gezogenen Widerruf der staatlichen Anerkennung hingewiesen hatte, fand die erforderliche Anhörung statt.

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Zu Recht hat der Antragsgegner den Widerruf – mangels einer speziellen Regelung im BerlHG – auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBln und den dem (bestandskräftigen) Bescheid über die (befristete) staatliche Anerkennung vom 3. Oktober 2009 beigefügten Widerrufsvorbehalt gestützt. In diesem Widerrufsvorbehalt (Nr. 12 des Anerkennungsbescheides) war darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung widerrufen werden könne, wenn ihre Voraussetzungen entfallen oder die Nebenbestimmungen, Auflagen oder Inhaltsbestimmungen des Anerkennungsbescheides nicht eingehalten bzw. nicht innerhalb der für sie gesetzten Frist erfüllt werden sollten. Wegen dieses Widerrufsvorbehalts musste die Antragstellerin damit rechnen, dass die ihr erteilte staatliche Anerkennung entzogen werden würde, wenn sie insbesondere die dem Anerkennungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen nicht erfüllt.

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Hinreichender Anlass, der Frage nachzugehen, ob ein Widerrufsgrund eingetreten war, ergab sich aus den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierten, schon sehr bald nach Aufnahme des Hochschulbetriebs im Sommersemester 2010 bekannt gewordenen Beschwerden verschiedener Studierender und deren Eltern über grundlegende Defizite im Studienbetrieb sowie ernst zu nehmende Presseberichte über – die Kontinuität des Hochschulbetriebs in Frage stellende – Finanzierungsschwierigkeiten der Antragstellerin bzw. ihres Trägers.

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Der mit dem – ausführlich dargestellten – Einwand fehlender Ermessensausübung bzw. fehlender Begründung der dem Widerruf zugrunde liegenden Ermessenserwägungen erhobene Vorwurf, der Antragsgegner habe unter Verkennung des ihm nach dem Gesetz zustehenden Entscheidungsspielraums und ohne Entscheidungsalternativen überhaupt in Betracht gezogen zu haben, d.h. fälschlich von einer gebundenen Entscheidung ausgehend, den Widerruf verfügt, wird schon dadurch widerlegt, dass der Antragsgegner in dem der Anhörung der Antragstellerin dienenden ausführlichen Gespräch vom 3. September 2010 und dem daraufhin ergangenen Schreiben vom 7. September 2010 die maßgeblichen Defizite und Mängel aufzeigte, die aus seiner Sicht den Fortbestand der staatlichen Anerkennung gefährdeten, und damit zu erkennen gab, dass es von der Bereitschaft der Antragstellerin, Abhilfe zu schaffen, abhängen werde, ob und wie gegen sie vorgegangen werde. Schon daraus ergibt sich deutlich, dass der Antragsgegner durchaus Alternativen zu dem letztlich als nicht mehr vermeidbar angesehenen Widerruf der staatlichen Anerkennung in Betracht gezogen hatte. In diesen Entscheidungsfindungsprozess war die Antragstellerin einbezogen worden. Es würde die Anforderungen an die Begründung des Widerrufsbescheides überspannen, die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu enthalten hat, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben und bei einer Ermessensentscheidung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3), wenn der Antragsgegner in dem Widerrufsbescheid, in dem er ohnehin den seiner Entscheidung vorausgegangenen Ablauf noch einmal nachzeichnete, den Willensbildungsprozess noch detaillierter hätte darstellen müssen. Dadurch, dass der Antragsgegner in der Begründung des Widerrufsbescheides im Einzelnen dargelegt hat, auf welchen Sachverhalt er seine Entscheidung stützte, welche der Antragstellerin gegenüber erteilten Auflagen geboten erschienen, den in Betracht gezogenen Widerruf der staatlichen Anerkennung zu vermeiden und aus welchen Gründen er die Bemühungen der Antragstellerin, diese Auflagen zu erfüllen, nicht als ausreichend habe ansehen müssen, ist hinreichend deutlich geworden, dass er sich des ihm eingeräumten Widerrufsermessens bewusst war und welche Gründe ihn bewogen haben, das Ermessen dahin auszuüben, die staatliche Anerkennung zu widerrufen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Anhörungsschreibens vom 7. September 2010 (Widerruf „kann“ erfolgen).

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Soweit der Antragsgegner den Widerruf der Anerkennung damit begründet hat, dass die von der Antragstellerin betriebene Hochschule unzureichend mit Lehrpersonal ausgestattet sei, werden die dazu getroffenen Feststellungen durch die Antragstellerin nicht widerlegt. Der Antragstellerin wurde in dem Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2009 u.a. die Auflage erteilt, sicherzustellen, dass zu Beginn des Studienbetriebs für jeden Studiengang mindestens ein hauptberuflich tätiger Professor oder eine hauptberuflich tätige Professorin zur Verfügung steht. Damit war erkennbar ein unverzichtbares Mindestmaß an Ausstattung mit fest angestelltem Lehrpersonal formuliert worden, um überhaupt mit dem Studienbetrieb beginnen zu dürfen. Eine darüber hinausgehende Ausstattung mit hauptberuflichen Lehrkräften war erst für die Zeit nach Abschluss der Aufbauphase in Jahr 2013 gefordert worden.

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Dem hält die Antragstellerin lediglich entgegen, dass sie ein außerordentliches Berufungsverfahren durchgeführt und für die Studiengänge „Set Design“ und „Lighting Design“ je einen Bewerber zum Professor ernannt habe. Dabei soll es sich um die Herren P… und H… handeln, zu denen die Antragstellerin in dem der Widerrufsentscheidung vom 26. Oktober 2010 vorausgegangenen Anhörung Bewerbungsunterlagen vorgelegt hatte, um vom Antragsgegner die Bestätigung zu erhalten, ob mit diesen Kandidaten der bereits erhobene Vorwurf fehlenden hauptberuflichen Lehrpersonals behoben werden könne. Zu beiden der in Betracht gezogenen Bewerber hatte der Antragsgegner bereits mit E-Mails vom 16. und 23. September 2010 der Antragstellerin mitgeteilt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht aussagefähig seien, weil insbesondere nicht zu erkennen sei, ob die Bewerber den für eine Ernennung zum Professor erforderlichen Nachweis nennenswerter Lehrtätigkeit auf Hochschulniveau führen können. Damit hatte die Antragstellerin den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 BerlHG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die staatliche Anerkennung der Hochschule erforderlichen Nachweis qualifizierten hauptberuflichen Lehrpersonals nicht erbracht. Von daher reicht ihr schlichter Hinweis, sie habe diese Bewerber (gleichwohl) zu Professoren ernannt, bei weitem nicht aus, entgegen dem Widerrufsbescheid eine der wesentlichen mit der Anerkennung verbundenen Auflagen doch erfüllt zu haben, zumal weder ein Zeitpunkt für die Ernennung benannt noch irgendwelche Belege darüber vorgelegt worden sind.

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Dass diese Auflage, den Studienbetrieb durch ein Mindestmaß an hauptberuflichem Lehrpersonal abzusichern, von zentraler Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Gerade vor dem Hintergrund der nach Aufnahme des Hochschulbetriebs durch die Antragstellerin bekannt gewordenen Beschwerden von Studierenden über fehlende fachliche Kompetenz und Unzuverlässigkeit des von der Antragstellerin bei Betriebsbeginn eingesetzten Personals war es gerechtfertigt, die Anerkennung zu widerrufen, nachdem die Antragstellerin trotz Hinweises auf den erwogenen Widerruf keinen Nachweis über eine hinreichende Personalausstattung liefern konnte. Abgesehen davon, dass dieses Erfordernis bereits Gegenstand des Anerkennungsbescheides vom 3. Oktober 2009 war, ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sie vom Antragsgegner bereits im Vorfeld der Anhörung zum erwogenen Widerruf, nämlich mit Schreiben vom 30. Juli 2010, aufgefordert worden war, eine Übersicht des derzeit beschäftigten Personals, getrennt nach Lehrpersonal und Verwaltungspersonal, bis zum 30. August 2010 vorzulegen. Von daher kann auch der Vortrag der Antragstellerin nicht überzeugen, ihr sei zu Unrecht vorgeworfen worden, nicht ausreichend Lehrbeauftragte eingesetzt zu haben; denn dazu verweist sie im Wesentlichen wiederum nur auf die beiden soeben genannten Bewerber (P… und H…) und benennt zusätzlich ihren Rektor, ohne darzulegen, aufgrund welcher Qualifikation in welchem Umfang und in welchem der Studiengänge durch ihn der Lehrbetrieb gesichert werden könnte.

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Der Hinweis der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den Widerruf der staatlichen Anerkennung zu Unrecht darauf gestützt, dass die Antragstellerin die Verpflichtung, einen Kanzler einzustellen, nicht beachtet habe, geht deshalb ins Leere, weil damit der insoweit vom Antragsgegner herangezogene Widerrufsgrund unzutreffend dargestellt wird. Dem Bescheid vom 26. Oktober 2010 ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auf der Einstellung eines Kanzlers bestanden und wegen der Nichtbeachtung einer dahingehenden Verpflichtung die Anerkennung widerrufen habe. Dass die dem Antragsgegner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorgelegte (überarbeitete) Grundordnung nicht die Funktion eines Kanzlers im Sinne von § 58 Abs. 1 BerlHG vorsah, ist unstreitig. Aufgabe des Kanzlers ist nach dieser Vorschrift, den Leiter der Hochschule bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Der Widerrufsbescheid vom 26. Oktober 2010 knüpft daran an, dass auch eine unzureichende Ausstattung der Hochschulverwaltung festgestellt worden sei, da der (seinerzeit von der Antragstellerin beschäftigte) Kanzler sowie andere Mitarbeiter gekündigt hatten und dass daher mit (dem oben bereits erwähnten) Schreiben vom 7. September 2010 u.a. dazu aufgefordert worden war, wegen der personell nicht ausreichend ausgestatteten Hochschulverwaltung die Einstellung eines Kanzlers vorzunehmen sowie den Nachweis einer funktionierenden Hochschulverwaltung zu führen. Damit knüpfte der Antragsgegner erkennbar nicht an eine sich aus der Grundordnung der Antragstellerin etwa ergebende Verpflichtung an, sondern forderte einen aussagefähigen und verlässlichen Nachweis für eine den laufenden Hochschulbetrieb sichernde, zuverlässige Hochschulverwaltung. Da die Antragstellerin auf das Anhörungsschreiben vom 7. September 2010 hin jedoch weder die ehemals von ihr eingerichtete Position eines Kanzlers neu besetzte noch in anderer Weise einen Nachweis darüber führte, wem sie die laufenden Geschäfte des Hochschulbetriebs übertragen hatte, durfte der Widerruf auch darauf gestützt werden, dass letztlich der Nachweis einer verlässlich arbeitenden Hochschulverwaltung, so wie sie durch einen Kanzler sichergestellt werden könnte, nicht geführt wurde. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin, sie habe organisatorisch sichergestellt, dass die Aufgaben, die regelmäßig durch den Kanzler einer Hochschule als Verwaltungsleiter wahrzunehmen seien, „anderweitig wahrgenommen werden“, ist nicht geeignet, die insoweit bekannt gewordenen Defizite und Unzulänglichkeiten auszuräumen. In einer E-Mail vom 31. August 2010 legte der Rektor der Antragstellerin insoweit lediglich dar, dass und warum dem zunächst als Kanzler Beschäftigten gekündigt worden sei, und in einem (nicht datierten) Schreiben, mit dem er auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 7. September 2010 antwortete, beschränkte sich der Rektor der Antragstellerin auf den Vortrag, die Aufgaben des Kanzlers würden „ab sofort vielmehr wieder direkt von der Geschäftsführung wahrgenommen“ werden, wobei er lediglich eine Universitätssekretärin (Frau B…) namentlich benennen konnte, die die Verwaltungsarbeiten „komfortabel“ durchführen könne. Dass dies in der gegebenen Situation keinen hinreichenden Nachweis einer zuverlässig arbeitenden Hochschulverwaltung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen, zumal weder der Beschäftigtenstatus noch die Kompetenzen oder auch die Qualifikation der Universitätssekretärin dargelegt, geschweige denn belegt worden sind.

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Gerade vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Beschwerden über verspätete Zurverfügungstellung der den Studienablauf darstellenden Modulhandbücher, inhaltliche Abweichungen des tatsächlich erteilten Unterrichts von den Angaben im Modulhandbuch und Abweichungen des Prüfungsverlaufs von der im Studienablaufplan und der Prüfungsordnung angekündigten Verfahrensweise (vgl. insbesondere Band III, Bl. 244 ff. des Verwaltungsvorgangs) lag es nahe, dass der Antragsgegner die Vorlage bestätigungsfähiger Prüfungsordnungen und Studienordnungen und den Nachweis des insoweit nach der Grundordnung der Antragstellerin erforderlichen hochschulinternen Verfahrens forderte. Nachdem der Rektor der Antragstellerin mit dem bereits erwähnten undatierten Schreiben lediglich darauf verwies, dass die Prüfungs- und Studienordnungen Bestandteil der im September 2009 eingereichten Antragsunterlagen gewesen seien, und dass die Antragstellerin aufgrund der im Vorfeld geführten Gespräche davon ausgegangen sei, dass diese Ordnungen bereits bestätigt seien, war es nicht zu beanstanden, den Widerruf der Anerkennung auch darauf zu stützen, dass vom Akademischen Senat der Antragstellerin beschlossene Studien- und Prüfungsordnungen nicht nachgewiesen worden seien. Wie die Antragstellerin zu dem Schluss meinte kommen zu können, dass die im Dezember 2008 vorgelegten Entwürfe von Studien- und Prüfungsordnungen, zu denen sie im Juli 2009 modifizierte Fassungen eingereicht hatte, vom Antragsgegner bereits endgültig akzeptiert worden seien, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Anerkennungsbescheid vom 3. Oktober 2009 unmissverständlich unterscheidet zwischen der unter Nr. 5 bereits ausdrücklich bestätigten Grundordnung und den in Nr. 4 erwähnten Studien- und Prüfungsordnungen, die „rechtzeitig vor Aufnahme des Studienbetriebs und nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnisnahme und Bestätigung einzureichen“ seien. Der Antragstellerin musste ohnehin bekannt sein, dass es gemäß § 123 Abs. 7 BerlHG einer ausdrücklichen Bestätigung der Prüfungsordnungen durch den Antragsgegner bedarf.

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Schließlich ergibt sich die Rechtfertigung für den Widerruf der staatlichen Anerkennung daraus, dass die mit Schreiben des Antragsgegners vom 7. September 2010 verfügte Auflage, einen aktuellen Finanzplan einschließlich belastbarer Zusagen vorzulegen, wie die absehbare Unterdeckung der Ausgaben der nächsten Jahre finanziert werden soll, im Wesentlichen allein mit dem Hinweis des Rektors der Antragstellerin beantwortet wurde, dass die Geschäftsanteile des Trägers der Antragstellerin von einem englischen Investmentfonds erworben worden seien, der den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin fortzuführen beabsichtige. Entgegen der Antragsbegründung hat die Antragstellerin damit keineswegs belegt, dass sie eine langfristige Deckung erreichen wolle, dass ihr die Vorlage belastbarer langfristig tragfähiger Konzepte jedoch in der dafür gesetzten Frist „schlechterdings nicht möglich“ gewesen sei. Auf die ihr insoweit in der Anhörung gesetzte (angeblich zu kurz bemessene) Frist kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil der Nachweis eines tragfähigen finanziellen Konzepts bereits als essentielle Voraussetzung für die Anerkennung unter Nr. 10 des Bescheides vom 3. Oktober 2009 gefordert und, nachdem sich der zunächst zum Wintersemester 2009/2010 beabsichtigte Hochschulbetrieb der Antragstellerin verzögert hatte, der Antragsgegner die Termine für die insoweit beizubringenden Bankbürgschaften angepasst hatte. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in dem Anerkennungsbescheid deutlich gemacht hatte, dass diese Sicherheiten deshalb erforderlich seien, um sicherzustellen, dass die Studierenden ihr Studium jederzeit abschließen können, auch wenn das Finanzierungskonzept der Antragstellerin scheitern sollte. Dies zur tragenden Voraussetzung für die staatliche Anerkennung zu machen und daher auch den Widerruf dieser Anerkennung entscheidend auf die Nichterfüllung dieser Voraussetzung zu stützen, war deshalb geboten, weil die Sicherung der finanziellen Grundlagen eines auf längere Zeit angelegten Hochschulbetriebs von elementarer Bedeutung ist; denn nur auf diese Weise können die Belange der Studierenden geschützt werden, die der – gerade auch mit der erlangten staatlichen Anerkennung werbenden – Antragstellerin vertrauend an ihr das Studium aufgenommen haben und künftig aufgenommen hätten, und die sich darauf verlassen (haben), es auch ordnungsgemäß abschließen zu können.

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Angesichts der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen war das der Behörde nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBln zustehende Ermessen zugunsten des Widerrufs intendiert (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Januar 1992 – 7 C 38/90 –, zitiert nach juris). Außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, legt die Antragstellerin nicht dar.

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Gerade wegen der nicht nachgewiesenen Finanzierung war es nicht nur gerechtfertigt, sondern unter den gegebenen Umständen geboten, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der staatlichen Anerkennung anzuordnen. Die dazu ergangene Begründung ist nicht nur – wie oben dargestellt – tragfähig, sondern zeigt zutreffend auf, dass das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Entziehung des mit der staatlichen Anerkennung verliehenen Status Vorrang vor dem Suspendierungsinteresse der Antragstellerin verdient, zumal sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Februar 2011 immerhin auf die - aus ihrer Sicht nicht ausgeschlossene - Möglichkeit hat hinweisen lassen, dass der Hochschulbetrieb „jederzeit wieder aufgenommen werden könnte“.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.