Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.05.2011 – 1 K 250.10
ECLI:DE:VGBE:2011:0509.1K250.10.0A
Orientierungssatz
1. § 9 Abs. 3 BerlStrG ( juris: StrG BE) berechtigt, eine nicht mehr benötigte Grundstückszufahrt beseitigen zu lassen.(Rn.14)
2. Für die Abrechnung einer Bauleistung ist der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen maßgeblich und sind die einheitlichen Listenpreise aus dem Jahresvertrag zugrundezulegen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die teilweise Kostentragung für den Rückbau einer Gehwegüberfahrt zum Grundstück H…. Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des vorgenannten Grundstücks. Aufgrund der Bebauung dieses Grundstücks war die ursprünglich vorhandene doppelte Zufahrt nicht mehr nutzbar. Es wurde stattdessen eine neue Zufahrt hergestellt und die alte Zufahrt (Gehwegüberfahrt) im Auftrag des Beklagten zurückgebaut. Der Beklagte vergab hierzu einen Auftrag an die Firma Eurovia. Diese hatte zuvor mit Schreiben vom 24. Juli 2008 ein Angebot zu dem Rückbauvorhaben gegenüber dem Beklagten abgegeben. Die Angebotssumme belief sich auf 2.905,25 €. Nach Durchführung des Vorhabens legte die Eurovia unter dem Datum des 21. Oktober 2009 dem Beklagten eine Rechnung über 3.403,73 € vor, die dieser prüfte und anschließend bezahlte. Den Rechnungsbetrag setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 27. Oktober 2009 gegenüber dem Kläger fest.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2010, zugestellt am 12. August 2010, zurückwies.
Am 13. September 2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.
Er macht geltend, der Beklagte habe die Überschreitung der im Angebot ursprünglich kalkulierten Kosten billigend in Kauf genommen, um diese gegenüber dem Kläger abzuwälzen. Es erschließe sich nicht, wie der nunmehr behauptete Leistungspreis in Höhe von 3.403,74 € entstanden sei. Im Übrigen sei durch den früheren Genehmigungsbescheid vom 14. August 2008 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2009) ein Kostenrahmen für den Rückbau der Gehwegüberfahrt in Höhe von 2.905,25 € festgelegt worden, auf den der Kläger vertrauen durfte.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 aufzuheben, soweit dieser den Forderungsbetrag von 2.905,25 € übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Leistungsbescheid gebe auf der Grundlage der Rechnung der Firma Eurovia vom 21. Oktober 2009 die tatsächlich entstandenen Kosten für den Rückbau korrekt wieder. Die Rechnung sei durch den Beklagten eingehend geprüft worden. Bei dem Angebot der Eurovia vom 24. Juli 2008 handele es sich demgegenüber lediglich um eine schematische Schätzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Streitakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Vorsitzende kann hier anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rückbaus der nicht mehr benötigten Zufahrt (Gehwegüberfahrt) zu tragen.
Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 3 BerlStrG berechtigt, die nicht mehr benötigte Grundstückszufahrt (Gehwegüberfahrt) zu beseitigen. Die Kosten hierfür hat der Kläger als Eigentümer und Straßenanlieger gemäß § 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1 BerlStrG zu tragen. Diese Kostentragungspflicht wird von ihm dem Grunde nach auch nicht bestritten. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein der Umfang der Kostentragungspflicht in Höhe von 498,48 €.
Auf das Angebot der Firma Eurovia vom 24. Juli 2008 kann sich der Kläger unmittelbar nicht berufen. Zwischen dem Kläger und der Firma Eurovia bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen, denn der Rückbau der Gehwegüberfahrt erfolgte allein im Auftrag des Beklagten. Infolgedessen war auch das Angebot nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber dem Beklagten abgegeben worden.
Auch mittelbar lässt sich aus diesem Angebot nicht ableiten, dass die spätere Rechnung der Firma Eurovia vom 21. Oktober 2009 und damit der angegriffene Leistungsbescheid überhöht sind. Das Angebot stellte - wie die Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt haben - nur eine ungefähre Schätzung des voraussichtlichen Kostenumfangs dar, um haushaltsmäßige Vorsorge für die Begleichung der Rechnung treffen zu können. Die Abrechnung der Bauleistung musste im Rahmen des Jahresvertrages 2008 erfolgen. Hierfür war der tatsächliche Umfang der erbrachten Leistungen maßgeblich und waren die einheitlichen Listenpreise aus dem Jahresvertrag zugrundezulegen. Entsprechend wird am Ende der Rechnung darauf hingewiesen: „fehlende Positionen laut Jahresvertrag 2008 ergänzt“.
Substantiierte Einwände gegen die konkrete Abrechnung der Bauleistungen sind vom Kläger nicht erhoben worden. Der Beklagte hat ausweislich seines Verwaltungsvorgangs die Rechnung eingehend geprüft und als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt (Bl. 182 ff, 242 f. VV). Nach der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit dieses Prüfvermerks in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig hat der Kläger substantiiert bestritten oder ist sonst zweifelhaft, dass die abgerechneten Bauleistungen erbracht worden sind.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm und der Firma Eurovia im Rahmen des Jahresvertrages 2008 ein Abweichen von den Listenpreisen nicht möglich war. Auch hätte nur ein anderes Unternehmen aus dem Pool des Jahresvertrages 2008 mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftragt werden können. Dieses Unternehmen hätte dann bei der Abrechnung gleichfalls die einheitlichen Listenpreise aus dem Jahresvertrag zu Grunde legen müssen.
Auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 14. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 kann sich der Kläger schließlich unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht berufen. Dieser Bescheid ist vom Beklagten am 17. März 2010 hinsichtlich des Rückbaus der Gehwegüberfahrt aufgehoben worden und entfaltet deshalb keinerlei Rechtswirkungen mehr. Im Übrigen wird dort lediglich auf das Angebot der Firma Eurovia vom 24. Juli 2008 Bezug genommen, das allein an den Beklagten gerichtet war und – wie ausgeführt – keine Bindungswirkung hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
498,48 Euro
festgesetzt.