Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.05.2011 – 3 L 302.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0510.3L302.11.0A

Orientierungssatz

Die Berufsfachschulen in Baden-Württemberg vermitteln keine den Berufsfachschulen im Land Berlin vergleichbare Ausbildung; die Berufsfachschule in Baden-Württemberg ist eine berufliche Vollzeitschule , in der die Schüler neben der Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung eine Grundausbildung erhalten, die sich an Jugendliche richtet, die nach dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule die Fachschulreife ("mittlere Reife") erwerben möchten, der Abschluss der Berufsfachschule führt jedoch zu keiner abgeschlossenen Berufsausbildung.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Fachhochschulreife anzuerkennen,

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hat keinen Erfolg.

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Dahinstehen kann, ob dem Antragsteller für ein lediglich auf eine vorläufige Zuerkennung der Fachhochschulreife gerichtetes Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht (vgl. zu einer ähnlichen Problematik: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rnr. 1435). Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass er aufgrund einer ihm nur vorläufig zuerkannten Fachhochschulreife eine zumindest vorläufige Zulassung zu einem Fachhochschulstudium würde erlangen können.

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Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit seiner gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 2. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2010 erhobenen Klage Erfolg hat und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, einen Anspruch auf Anerkennung der Fachhochschulreife zu haben.

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Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 47 Abs. 5 der auf Grundlage des § 40 Abs. 6 SchulG erlassenen Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88). Danach erhält auf Antrag ein Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule (Fachhochschulreife), wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt. Der Berufsausbildung gleichgestellt ist eine für das Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VO-KA).

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Unstreitig hat der Antragsteller den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben und eine entsprechende Bescheinigung des Abendgymnasiums P…B… erhalten (VV Bl. 9). Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, eine in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechende Ausbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert zu haben.

8

Aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Zeugnis der Fachschulreife der F…-L…-Schule (Kaufmännische Berufsfachschule – Wirtschaftsschule) in U… vom 12. Juli 2000 geht nicht hervor, dass der Besuch dieser Schule zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung führte. Soweit der Antragsteller meint, sein dortiger Schulabschluss sei als abgeschlossene Berufsausbildung zu werten, weil in dem von der Senatsverwaltung vorformulierten Antragsbogen für die Anerkennung der Fachhochschulreife das Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung als ausreichender Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung aufgeführt sei, dringt er damit nicht durch. Denn diese Angabe bezieht sich ersichtlich nur auf die Berufsfachschule im Sinne des Berliner Schulgesetzes, die Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, in einjährigen Bildungsgängen eine fachbezogene berufliche Grundbildung zur Vorbereitung auf die künftige Berufsausbildung oder in mehrjährigen Bildungsgängen die für den gewählten Beruf erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse vermittelt, ihre Allgemeinbildung erweitert und als Vollzeitschule die Berufsausbildung der Jugendlichen für die ganze oder einen Teil der vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungszeit übernimmt (§ 30 Abs. 1 SchulG). Dass die Berufsfachschulen in Baden-Württemberg eine den Berufsfachschulen im Land Berlin vergleichbare Ausbildung vermitteln, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid dargelegt, nach den im Internet veröffentlichten Informationen des baden-württembergischen Kultusministeriums sei die dortige Berufsfachschule eine berufliche Vollzeitschule, in der die Schüler neben der Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung eine Grundausbildung erhielten, die sich an Jugendliche richte, die nach dem erfolgreichen Abschluss der Hauptschule die Fachschulreife („mittlere Reife“) erwerben möchten. Der Abschluss der Berufsfachschule führe zu keiner abgeschlossenen Berufsausbildung. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, welche konkrete Berufsausbildung er an der F…-L…-Schule absolviert habe.

9

Dass die Ausbildung in der Berufsfachschule in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entspreche, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule (APO - FOS) vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677), ist im Rahmen der zweijährigen Bildungsgänge nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) im Umfang von mindestens 800 Zeitstunden abzuleisten, wobei die fachpraktische Ausbildung in der Regel als außerschulisches Praktikum in Betrieben, Behörden und sonstigen Einrichtungen durchgeführt wird (§ 11 Abs. 3 Satz 1 APO-FOS) . Soweit der Antragsteller geltend macht, das Zeugnis der Friedrich-List-Schule beziehe sich auf die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen, in der die schulischen und praktischen Prüfungen geregelt seien, hat er damit weder glaubhaft gemacht, dass an der F…-L…-Schule eine fachpraktische Ausbildung mit einem Umfang von 800 Zeitstunden erfolgte, noch dass diese - der Ausbildung an der Fachoberschule entsprechend - in Form eines Praktikums durchgeführt wurde.

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Inwieweit die an der F…-L…-Schule erhaltene Grundausbildung ggfs. teilweise auf Zeiten eines Praktikums entsprechend § 11 Abs. 1 APO - FOS anzurechnen wäre, wie es ausweislich des Antragsformulars offenbar der Praxis des Antragsgegners bei Schülerinnen und Schülern eines beruflichen Gymnasiums entspricht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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Dass er entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 VO-KA über eine für das Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügt, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.