Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.05.2011 – 3 L 296.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0511.3L296.11.0A
Orientierungssatz
Der Ausschluss vom Unterricht ist keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein präventive - auf Vermeidung weitere Ordnungsverstöße gerichtete- Funktion; er dient dazu, die durch einen Konflikt aufgeheizte Situation zu beruhigen und vor allem eine Entscheidung der zuständigen schulischen Stellen über zu ergreifende Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen.(Rn.7)
Auch als vorläufige Maßnahme unterliegt ein Unterrichtsausschluss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 63 Abs 1 S 1 SchulG).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der anwaltlich vertretene Antragsteller sinngemäß (§ 88 Satz 1 VwGO) begehrt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Schulleiterin der Grundschule im Hasengrund vom 7. April 2011 anzuordnen,
ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens kann, da eine rückwirkende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, nur die Entscheidung sein, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO) das gesetzlich geregelte besondere Vollzugsinteresse der Schule (§ 63 Abs. 6 Satz 2 SchulG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) überwiegt. Dies ist zu verneinen. Denn bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schulleiterin der Grundschule im Hasengrund vom 7. April 2011, den Antragsteller, der die 4. Klasse besucht, für den Zeitraum vom 8. April bis zum 14. April 2011 vom Unterricht auszuschließen, keine ernstlichen Zweifel.
Formelle Bedenken gegen den Bescheid vom 7. April 2011, dessen Inhalt dem allein sorgeberechtigten Vater des Antragstellers telefonisch am 7. April 2011 durch die Schulleiterin mitgeteilt wurde, bestehen nicht. Soweit der Antragsteller dessen „schlichte Übergabe an einen Herrn B.“ rügt und meint, der Adressat sei nicht korrekt benannt worden, erschließt sich diese Einwendung nicht. Der Empfänger des Bescheides, der unter der benannten Adresse wohnhafte Vater des Antragstellers ist eindeutig bezeichnet; dass der Vater des Antragstellers über den Adressaten des Bescheides selbst nicht im Zweifel war, ergibt sich zudem bereits daraus, dass er gleich nach Erhalt des Bescheides anwaltlichen Rat gesucht hat.
Angesichts des zwischen dem Vater des Antragstellers und der Schulleiterin geführten Telefongesprächs über den Vorfall am 7. April 2011 und die deshalb erfolgte vorläufige Suspendierung vom Unterricht dürfte die (knappe) Begründung des Bescheides bereits im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 1 Abs. 1 BlnVwVfG hinreichend ergänzt worden sein, jedenfalls hat die Schule laut Aktenvermerk vom 8. April 2011 einen weiteren Bescheid (ebenfalls vom 7. April 2011) mit der Begründung „Christian belästigte in den letzten Tagen wiederholt Mitschüler sexuell, z.B. 07.04.2011. Er beging Sachbeschädigungen (u.a. 30.03. und 01.04.2011) und führte am 05.04.2011 eine gesundheitsgefährdende Situation für einen Mitschüler herbei“ gefertigt, der am 8. April 2011 in den Hausbriefkasten des Antragstellers eingeworfen wurde.
Rechtsgrundlage des Ausschlusses vom Schulunterricht ist § 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Danach kann der Schulleiter vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 den sofortigen Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Schultagen oder die sofortige Umsetzung in eine Parallelklasse anordnen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. § 63 Abs. 6 SchulG sieht den Ausschluss vom Unterricht als vorläufige Maßnahme an. Er ist keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein präventive – auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete – Funktion. Er dient dazu, die durch den Konflikt aufgeheizte Situation zu beruhigen und vor allem eine Entscheidung der zuständigen schulischen Stellen (§ 63 Abs. 5 SchulG) über nach § 63 Abs. 2 SchulG zu ergreifende Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2004, VG 3 A 78.04 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund durfte die Schulleiterin den vorläufigen Ausschluss des Antragstellers veranlassen. Der vorläufige Schulausschluss dient auch der Sicherung und Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens. Erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller versprachen in der gegebenen Situation keine Aussicht auf Erfolg, § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Gerade weil es sich nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, kommt es nicht darauf an, ob bereits abschließend geklärt ist, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen in jeder Hinsicht zutreffen.
Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Antragsteller, obwohl er bereits während des laufenden Schuljahrs wiederholt wegen Fehlverhaltens im Unterricht und in den Pausen ermahnt und förmlich gemaßregelt worden war (Klassenkonferenz am 29. September 2010, Tadel am 8. Oktober 2010, Tadel am 26. November 2010, 2010, Tadel am 6. Dezember 2010, Tadel am 21. Dezember 2010,), erneut gegen die Schulordnung verstoßen hat und seitens der Schulleiterin zu Recht die dringende Annahme bestand, dass weitere erhebliche Beeinträchtigungen des geordneten Schullebens zu gewärtigen gewesen seien. Denn der Antragsteller fasste nach Erklärungen von Mitschülern einem Mitschüler gezielt an das Geschlechtsteil, nachdem er sich unbemerkt von hinten genähert hatte. Kurz danach griff der Antragsteller demselben Mitschüler an das Gesäß. In der folgenden Aussprache mit der Klasse berichteten weitere Mitschüler, dass der Antragsteller wiederholt sowohl weibliche als auch männliche Mitschüler in unangemessener Weise an das Gesäß gefasst, einer Mitschülerin ans Geschlechtsteil gegriffen und einen Mitschüler heftig ins Geschlechtsteil getreten habe.
Durchgreifende Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich nicht. Der Antragsteller hat sich im Wesentlichen auf den Vortrag beschränkt, er habe einen Mitschüler „nur sehr leicht in dessen Oberschenkel gekniffen“. Von Schmerzen habe der Mitschüler nichts berichtet. Selbst wenn er den Mitschülern in den Schritt gefasst haben sollte, sei dies angesichts seines vorpubertären Alters nur als „Sexualität allenfalls als Spiel“ einzustufen und rechtfertige die Suspendierung nicht.
Dadurch stellt er die Tatsachengrundlage der Maßnahme nicht maßgeblich in Frage, zumal andere Mitschüler den Vorfall bestätigten. Das Verhalten des Antragstellers übersteigt das tolerierbare Maß an sexueller Neugier und lässt einen respektvollen Umgang mit den Mitschülern vermissen. Angesichts des handgreiflichen Vorverhaltens des Antragstellers war es nicht ermessensfehlerhaft, es in diesem Fall nicht bei einer bloßen Erziehungsmaßnahme bewenden zu lassen: Am Wandertag im Oktober 2010 attackierte der Antragsteller Mitschüler. Am 6. Dezember 2010 stellte er einer Mitschülerin ein Bein, so dass diese stürzte und ärztlich behandelt werden musste. Am 21. Dezember 2010 wurde er gegenüber dem Klassensprecher handgreiflich. Am 15. Februar 2011 kam es zu einem von dem Antragsteller provozierten, gegenseitigen handgreiflichen Vorfall mit einem Mitschüler. Am 17. März 2011 beschmutzte er Sachen von Mitschülern. Am 18. März 2011 trat und beschimpfte er Mitschüler. Am 30. März 2011 beschädigte er ein Fahrradschloss auf dem Schulhof. Am 1. April 2011 beschmutzte er die Kleidung von Mitschülern massiv mit Klebestift und legte Mitschülern Reißzwecken auf den Stuhl. Am 5. April 2011 kletterte er auf dem Schiff (offenbar einem Klettergerüst) auf dem Hof in gefährlicher Weise und führte dadurch eine gefährliche Situation für einen Mitschüler herbei.
Im Übrigen ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beachten, dass das Interesse des Antragstellers, dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 8. April 2011 nachmittags bei Gericht eingegangen ist, nur (noch) auf den möglichen Schulbesuch von drei Schultagen (12. – 14. April 2011) gerichtet ist, weshalb sich sein Interesse gegenüber demjenigen der Schule an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht als überwiegend darstellt.
Der Ausschluss vom Unterricht ist auch seiner Dauer nach nicht zu beanstanden. Auch als vorläufige Maßnahme unterliegt der Ausschluss vom Unterricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG), der hier jedoch gewahrt ist, zumal der fünftägige Ausschluss unter der höchstmöglichen Dauer von zwei Wochen (10 Schultagen) bleibt. Der Antragsgegner hat zutreffend erkannt, dass der vorläufige Ausschluss vom Unterricht keine Ordnungsmaßnahme darstellt, sondern eine solche nur vorbereiten kann. Die kurzfristig für den 13. April 2011 einberufene Klassenkonferenz soll am über die zu ergreifende Ordnungsmaßnahme beraten (§§ 63 Abs. 2 und 5, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Dabei muss dem Antragsteller und den Eltern Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 63 Abs. 4 SchulG) und bedacht werden, welche Schritte im Interesse der Schüler und Lehrer der derzeit besuchten Schule, aber auch im Interesse des Antragstellers getan werden müssen, um die Situation nachhaltig zu befrieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.