Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.05.2011 – 1 L 174.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0520.1L174.11.0A
Orientierungssatz
1. Rechtsgrundlage für die Verlegung eines gewollten und innerhalb des befriedeten Bezirks des Deutschen Bundestags gelegenen Orts für eine Versammlung ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes - BefBezG. Eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden ist im Fall des Deutschen Bundestages in der Regel nicht zu besorgen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen nicht stattfinden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.(Rn.8)
2. Angesichts der seit November 2010 veränderten Sicherheitslage ist die frühere Verfahrensweise bezüglich der Nutzung der Westrampe aber nicht perpetuierbar. Unter Berücksichtigung der auch allgemein bekanntgemachten Warnhinweise zu in Deutschland drohenden Terroranschlägen ist es nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung, aber auch zum Schutz herausragender Gebäude, die als Ziel terroristischer Anschläge in besonderer Weise in Betracht gezogen werden müssen, bestimmte Maßnahmen (wie z. B. die Einrichtung von Sicherheitsbereichen mit Absperrgittern) ergreifen, um eine Gefahr möglichst umfassend abzuwenden.(Rn.9)
3. Zwar darf die Kunstfreiheit weder durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschränkt werden, jedoch kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Zu solchen Rechtsgütern zählen sowohl das Leben und die körperliche Unversehrtheit Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG ) als auch die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) in seiner Gesamtheit sowie die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages als Verfassungsorgan (Art. 38 ff. GG). Aus dem Schutz der Kunstfreiheit ergibt sich jedenfalls kein Anspruch auf Nutzung der Westrampe des Reichstagsgebäudes, das Sitz des Deutschen Bundestags ist.(Rn.10)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen eine einschränkende Auflage im Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 18. Mai 2011 und versammlungsrechtliche Auflagen im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. Mai 2011, durch die ihm die Nutzung der Westrampe des Reichstagsgebäudes für das Finale des Kunstwerks „Das Begräbnis oder DIE HIMMLISCHEN VIER“ am 22. Mai 2011 untersagt und dafür ein anderer Ort zugewiesen wurde. Zur Begründung verwiesen die Behörden auf die aktuelle Sicherheitslage, ausgehend von Warnhinweisen vom 17. November 2010 zu in Deutschland drohenden Terroranschlägen.
1. die Antragsgegnerin zu 1. unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums des Innern vom 18. Mai 2011 - insoweit, als dem Antrag des Antragstellers vom 9. Mai 2011 auf Nutzung der Westrampe des Reichstags am 22. Mai 2011 für 15 Minuten in der Zeit zwischen 16 und 18 Uhr für das Finale des Kunstwerks „Das Begräbnis oder „DIE HIMMLISCHEN VIER“ und der hiermit verbundenen Schlusskundgebung nicht entsprochen worden ist, sondern durch Auflage verfügt worden ist, den Aufzug und die Aufführung des Kunstwerkes „von der Paul-Löbe-Allee zur Westrampe des Reichstagsgebäudes bis vor den dort eingerichteten Sicherheitsbereich (Absperrung) zu führen - im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die begehrte Nutzung der Westrampe in dem beantragten Umfang zuzulassen,
2. die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den vorgenannten Bescheid wiederherzustellen,
3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Mai 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. wiederherzustellen,
haben keinen Erfolg. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), bezüglich der Anträge zu 2. und 3. überwiegen die öffentlich-rechtlichen Vollzugsinteressen der Antragsgegner das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich beide Bescheide als rechtmäßig.
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. Mai 2006 - OVG 3 S 22.06 -, Entscheidungsabdruck S. 2 f.) die Nutzung der Westrampe des Reichstagsgebäudes für die im Jahr 2006 ebenfalls stattgefundene Kunstveranstaltung mit bestimmten Maßgaben, u. a. einer nicht länger als fünfzehnminütigen Nutzung, gerichtlicherseits erlaubt hat und das der Antragsgegnerin zu 1. damals zustehende Ermessen nach § 5 Abs. 2 des - inzwischen neu gefassten - Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 11. August 1999 (BefBezG) in dem gerichtlich gesetzten Rahmen wegen der von dem Antragsteller mit Recht geltend gemachten Kunstfreiheit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG) zu dessen Gunsten auf Null reduziert bewertet hat. Es mag auch sein, dass in den Folgejahren die Kunstveranstaltung die Westrampe ebenfalls nutzen durfte.
Ein vergleichbarer Anspruch besteht derzeit indes nicht. Rechtsgrundlage für die Verlegung des vom Antragsteller gewollten und innerhalb des befriedeten Bezirks des Deutschen Bundestags gelegenen Orts für eine Versammlung (die Kammer geht - wie zuvor das Oberverwaltungsgericht - davon aus, dass die Westrampe zu dem befriedeten Bezirk des Reichstags gehört) ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes - BefBezG - vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366). Danach sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen sowie ihrer Organe und Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Davon ist im Fall des Deutschen Bundestages in der Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen nicht stattfinden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
Angesichts der seit November 2010 veränderten Sicherheitslage ist die frühere Verfahrensweise bezüglich der Nutzung der Westrampe aber nicht perpetuierbar. Unter Berücksichtigung der auch allgemein bekanntgemachten Warnhinweise zu in Deutschland drohenden Terroranschlägen ist es nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung, aber auch zum Schutz herausragender Gebäude, die als Ziel terroristischer Anschläge in besonderer Weise in Betracht gezogen werden müssen, bestimmte Maßnahmen (wie z. B. die Einrichtung von Sicherheitsbereichen mit Absperrgittern) ergreifen, um eine Gefahr möglichst umfassend abzuwenden. Diese Sicherheitsmaßnahmen dienen dazu, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, und dies auch an Tagen, an denen keine Sitzungen des Bundestages oder seiner Fraktionen stattfinden. Wegen der Absperrungen kann deshalb die Versammlung des Antragstellers nicht am angemeldeten Ort stattfinden. Würde sie gleichwohl inmitten des gesperrten Bereichs abgehalten oder würden die Absperrungen für die Veranstaltung des Antragstellers beseitigt, so würde die Versammlung mittelbar die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages stören, (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BefBezG). Insoweit besteht hier gegenwärtig eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 S. 2 BefBezG (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. November 2010 - 1 L 326.10 -, Entscheidungsabdruck S. 3). Das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG wird durch den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 18. Mai 2011 nur marginal tangiert, da ein Ersatzstandort in unmittelbarer Nähe, nämlich die Westrampe bis zu den Absperrungen, zugelassen wird.
Auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit muss insoweit zurückstehen. Zwar darf die Kunstfreiheit weder durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, juris Rn. 28), jedoch kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 39). Zu solchen Rechtsgütern zählen sowohl das Leben und die körperliche Unversehrtheit Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG ) als auch die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) in seiner Gesamtheit sowie die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages als Verfassungsorgan (Art. 38 ff. GG). Aus dem Schutz der Kunstfreiheit ergibt sich jedenfalls kein Anspruch auf Nutzung der Westrampe des Reichstagsgebäudes, das Sitz des Deutschen Bundestags ist (vgl. zur Kunstfreiheit und Nutzung des Reichstagsgebäudes für die hier inmitten stehende Kunstaktion: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/95 -, juris).
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer kann zwar nachvollziehen, dass unter Berücksichtigung des inhaltlichen Anliegens der Kunstveranstaltung die aus fünf historischen Lastkraftwagen bestehende Versinnbildlichung der Brechtschen „Legende vom toten Soldaten“ dem Finale als symbolischem Ende deutscher Gewaltherrschaft im 2. Weltkrieg eine besonders starke Ausdrucksweise zukommt, wenn die Lastwagen auf der Rampe des Reichstags postiert werden und insoweit auch die am 8. Mai 2011 an der Westrampe begonnene Aktion ihr zielgerichtetes Ende findet. Auch die daraus folgende Symbolik ist verständlich und insoweit naheliegend, dass der Antragsteller, nachdem aufgrund einer Sportveranstaltung der zuerst geplante Finalort am Ehrenmal des sowjetischen Soldaten in der Straße des 17. Juni als Gedenkort an einen der Sieger des 2. Weltkriegs nicht zur Verfügung stand, er nun auf einen Ort ausweichen wollte, der symbolisch für Deutschland, auch für das vergangene Deutschland, steht. Wenn er aber nach den Bescheiden den Teil der Westrampe nutzen darf, der nicht zu dem besonders gesicherten Bereich gehört, verkürzt dies vielleicht die Symbolik, nimmt sie jedoch nicht hinweg. Im Übrigen hätte der Antragsteller, wenn er so großen Wert auf symbolische Orte legt, auch das sowjetische Ehrenmal in Berlin-Treptow als Finale seiner Kunstveranstaltung in seine Planung einbeziehen können.
Aus den dargelegten Gründen überwiegt auch bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung bei den Anträgen zu 2. und 3. das Vollzugsinteresse der Antragsgegner das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den versammlungsrechtlichen Auflagen verschont zu bleiben, wobei die weitere Auflage zur Lautsprechernutzung u. ä. nach dem Antragsvorbringen wohl nicht ernstlich angegriffen wird. Die Auflagen sind unter Berücksichtigung der nach Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit und nach der einfachgesetzlichen Ausprägung in § 15 Abs. 1 VersammlG offensichtlich rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 ff. GKG.