Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.05.2011 – OVG 12 S 23.11

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0530.OVG12S23.11.0A

Orientierungssatz

Ist die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug schon deshalb gerechtfertigt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des AufenthG 2004 § 28 Abs 1 S 5 nicht glaubhaft gemacht sind, so kommt es auf die weitere Frage, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 vorliegen und ob der Antragsgegner hiervon ggf. nach AufenthG 2004 § 5 Abs 2 S 2 abweichen kann bzw. dies ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 2 VwGO) abgelehnt hat, nicht mehr an. (Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 16. Februar 2011, 24 L 426.10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

2

Das Verwaltungsgericht, das bei der Würdigung des versagenden Bescheides vom 18. November 2010 einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht gezogen hat, hat insoweit nicht nur das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft und den Bescheid im Hinblick auf § 5 Abs. 2 AufenthG für rechtmäßig gehalten, sondern den Antrag – ebenso wie der Antragsgegner - selbständig tragend mit der weiteren Begründung abgelehnt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht bestehe, weil die (besonderen) Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (Beschlussabdruck, S. 6): Darauf stellt der Antragsgegner auch in seiner Beschwerdeerwiderung vom 3. Mai 2011 zu Recht ab.

3

Dieser Würdigung, die bereits für sich genommen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes rechtfertigt, tritt die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegen. Sie behauptet zwar, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe, legt aber nicht nachvollziehbar dar, auf welcher Grundlage dieser Anspruch beruht bzw. warum das Spracherfordernis hier nicht greift. Sprachkenntnisse im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG werden auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig kommt eine unabhängig von deutschen Sprachkenntnissen zu erteilende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Betracht, weil die Tochter M. nicht eingebürgert und das weitere Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird, noch nicht geboren ist. Schließlich ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sich die Antragstellerin, die seit 2006 die Familienzusammenführung betreibt und sich bereits seit Dezember 2009 im Bundesgebiet aufhält, auf einen der in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeführten Gründe berufen kann.

4

Ist die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug schon deshalb gerechtfertigt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht sind, so kommt es auf die weitere Frage, ob auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen und ob der Antragsgegner hiervon ggf. nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abweichen kann bzw. dies ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 2 VwGO) abgelehnt hat, nicht mehr an. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde sind nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob es der Antragstellerin zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen, stellt sich nur, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zumindest im Ermessenswege beansprucht werden kann, wozu sich die Beschwerde nicht substantiiert verhält.

5

Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht von unrichtigen Tatsachen ausgegangen sei (mazedonische Staatsangehörigkeit des Ehemannes, Niederlassungserlaubnis), greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Anspruchsgrundlage prüft. Auch die weiteren Einwendungen wie z.B. die dem Antragsgegner vorgehaltene Untätigkeit führen nicht dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 5 AufenthG bejaht werden müssten.

6

Auf die ohnehin nicht hinreichend substantiierte Behauptung der Beschwerde, dass der Tochter der Antragstellerin ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre, kommt es hier nicht an. Die Tochter ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren als Antragstellerin aufgetreten. Auch im Verfahren VG 24 K 345.10 klagt allein die Mutter, d.h. die Antragstellerin des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Ebenso wenig ist hier streitgegenständlich, ob der Antragstellerin aufgrund der erneuten (Risiko-)schwangerschaft eine Duldung gemäß § 60 a AufenthG erteilt werden muss. Dies war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).