Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.06.2011 – 20 L 151.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0601.20L151.11.0A
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen eines von der Kommission der Europäischen Union geführten beihilferechtlichen Kontrollverfahrens Beteiligungsrechte geltend, die im Wesentlichen auf Akteneinsicht und Anhörung gerichtet sind.
Die Kommission der Europäischen Union eröffnete im Jahr 2007 aufgrund von Informationen über angeblich rechtswidrige Beihilfen gegenüber der Antragsgegnerin ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Art. 108 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das unter dem Aktenzeichen CP 29/2007 geführt wird. Zum Gegenstand dieses Verfahrens gehört ein Mietvertrag aus dem Jahr 2004, mit dem die Antragstellerin ein in ihrem Eigentum stehendes Messegelände für einen monatlichen Mietzins von 1,725 Mio. Euro an die Stadt Köln überließ. Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Kommission der Europäischen Union – am 15. Mai 2007 und 1. September 2010 – Auskunftsersuchen an die Antragsgegnerin, die diese mit Mitteilungen der Bundesregierung vom 23. Juli 2007 bzw. 30. November 2010 beantwortete. Eine das (Vor-)Prüfungsverfahren abschließende Entscheidung der Kommission der Europäischen Union ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen.
Am 8. März 2011 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin im Einzelnen konkretisierte Anträge auf Gewährung von Beteiligungsrechten. Diese Anträge lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 1. April 2011 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Am 3. Mai 2011 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor: Das Unionsrecht biete ihr als potentieller Beihilfeempfängerin weder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 EG-Vertrag (Beihilfeverfahrensordnung) noch aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Transparenzrichtlinie) hinreichende Beteiligungsrechte. Sie sei daher zur effektiven Wahrung ihrer Rechte in einem den in Rede stehenden Mietvertrag betreffenden, vor dem Landgericht Köln gegen die Stadt Köln geführten Klageverfahren darauf angewiesen, dass die Antragsgegnerin ihr die geltend gemachten Beteiligungsrechte bereits vor einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Union über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Beihilfeverfahrensordnung) gewähre.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 17. Mai 2011 zurück. In ihrer Antragserwiderung vom selben Tage teilte sie mit, das Auskunftsersuchen der Kommission der Europäischen Union vom 1. September 2010 sei bereits beantwortet.
Die Antragstellerin hat daraufhin ihre Anträge umgestellt und beantragt nunmehr,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,
a) der Antragstellerin Akteneinsicht in die bei der Antragsgegnerin geführten Verfahrensakten des Beihilfeverfahrens CP 29/2007 zu gewähren,
b) der Antragstellerin Beteiligtenrechte analog dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, insbesondere auf eine Akteneinsicht (analog § 29 VwVfG) gestützte Anhörung (analog § 28 VwVfG) und Stellungnahme, zu gewähren,
c) der Antragstellerin das von der Stadt Köln anlässlich des Beihilfeverfahrens CP 29/2007 in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten unverzüglich nach Übergabe der Endfassung an die Antragsgegnerin vorzulegen und ihr vor dessen Weiterleitung an die Europäische Kommission und vor der damit verbundenen Ergänzung ihrer Antwort vom 30.11.2010 um eben dieses Wertgutachten und hieraus gewonnene Erkenntnisse Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu sowie zu dem dem Beihilfeverfahren CP 29/2007 zugrunde liegenden Sachverhalt und insbesondere zu dem an die Kommission übermittelten Vortrag der Stadt Köln zu geben,
d) das von der Antragstellerin ihrerseits in Auftrag gegebene, der erkennenden Kammer am 20.05.11 übermittelte Bewertungsgutachten der P... zur Ermittlung des marktgerechten Mietzinses unparteiisch auszuwerten und noch vor Beendigung des Vorprüfungsverfahrens CP 29/2007, jedenfalls ebenso unverzüglich im Rahmen eines Nachtrags zur Beantwortung des Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission vom 01.09.2010, zumindest aber im Rahmen der Weiterleitung des von der Stadt Köln in Auftrag gegebenen Wertgutachtens, an die Kommission weiterzuleiten,
e) ihre Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 30.11.2010 um die Ergebnisse der Anhörung und der Stellungnahmen der Antragstellerin sowie die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Bewertungsgutachten der P... zu ergänzen und zu berichtigen sowie diese unparteiisch im Verhältnis zu dem von der Stadt Köln in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten zu berücksichtigen.
II.
Diese Anträge sind gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren der Antragstellerin zielt auf die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann geboten, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens in der Hauptsache spricht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beteiligungsrechte entbehren einer rechtlichen Grundlage.
Die Antragstellerin hat die von ihr mit den Anträgen zu Buchst. a und c geltend gemachten Akteneinsichts- und Auskunftsrechte ausdrücklich nicht auf das im Grundsatz jedermann zustehende Recht auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG –) gestützt. Ein entsprechender Anspruch ist auch nicht gegeben, da der Erteilung der entsprechenden Informationen der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Buchst. a IFG entgegensteht. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Wie die Antragsgegnerin der Sache nach im Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 ohne den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten plausibel und nachvollziehbar ausgeführt hat (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 13 ff.), kann das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf das diplomatische Vertrauensverhältnis der Antragsgegnerin zur Kommission der Europäischen Union haben.
Aus unionsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Transparenzrichtlinie – abgeleitete Informationsrechte hat die Antragstellerin – wie von ihr nicht verkannt – gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Organen der Europäischen Union geltend zu machen. Eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts besteht insoweit nicht.
Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung ergeben sich die mit den Anträgen zu Buchst. a bis c geltend gemachten Auskunfts- bzw. Anhörungsrechte auch nicht aus einer analogen Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur Anhörung Beteiligter bzw. der Akteneinsicht durch Beteiligte (§§ 28 und 29 VwVfG). Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Annahme eines versehentlich dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers steht bereits entgegen, das das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in § 1 Abs. 1 bis 3 VwVfG aufgeführten innerstaatlichen Behörden Geltung beansprucht. Herrin des unionsrechtlichen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen, aus dem die Antragstellerin ihre Beteiligtenstellung herleitet (vgl. Art. 1 Buchst. h der Beihilfeverfahrensordnung), ist nach Art. 108 Abs. 2 AEUV jedoch die Kommission der Europäischen Union. Diese hat das Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin als für die Gewährung der (mutmaßlichen) Beihilfe verantwortlichem Mitgliedstaat eröffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – C-139/07 P –, Rn. 57,2d nach eur-lex.europa.eu). Der Antragsgegnerin, die Adressatin der von der Kommission der Europäischen Union zu treffenden Entscheidung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – T-34/02 –, Rn. 97, 2d nach eur-lex.europa.eu), kommt in diesem Verfahren lediglich die Stellung eines Beteiligten zu (Art. 1 Buchst. h der Beihilfeverfahrensordnung). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegnerin weitergehende Beteiligungsrechte zustehen als einem (mutmaßlichen) Beihilfeempfänger wie der Antragstellerin (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010, a.a.O. Rn. 57 ff.).
Bei der Beantwortung der Auskunftsersuchen, die die Kommission der Europäischen Union an die Antragsgegnerin gerichtet hat (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Beihilfeverfahrensordnung), handelt die Antragsgegnerin zudem auf dem Gebiet des supranationalen Rechts, so dass sich ihre Tätigkeit materiell nicht als öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt (Kopp-Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 1 Rn. 17 und 20 m.w.N.).
Ohne Erfolg führt die Antragstellerin zur Begründung der von ihr gestellten Anträge zu Buchst. a bis c an, die Ausgestaltung ihrer Rechte als (mutmaßliche) Beihilfeempfängerin in der Beihilfeverfahrensordnung entwerte im Hinblick auf das vor dem Landgericht Köln gegen die Stadt Köln geführten Klageverfahren ihre materielle Grundrechtsposition und entspreche nicht dem durch das Grundgesetz gebotenen effektiven Grundrechtsschutz durch die Gestaltung des Verfahrens. Denn der Antragstellerin steht zum Einen die Möglichkeit offen, die in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Ansprüche in dem vor dem Landgericht Köln geführten Klageverfahren geltend zu machen.
Zum Anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hoheitsbereich der Europäischen Union – insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – generell ein wirksamer Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 2 BvR 197.83 –, juris Rn. 102 ff.). Die Antragstellerin muss sich daher darauf verweisen lassen, wegen der behaupteten Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Position durch die unionsrechtliche Gestaltung des Verfahrens zur Prüfung rechtswidriger Beihilfen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union um Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Anträge der Antragstellerin zu Buchst. d und e zielen der Sache nach darauf ab, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei der Wahrnehmung der Außenvertretungsbefugnisse der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung rechtswidriger Beihilfen inhaltliche Vorgaben zu machen. Ein derartiges Begehren entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.