Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.06.2011 – 16 K 72.10 V

ECLI:DE:VGBE:2011:0609.16K72.10V.0A

Orientierungssatz

1. Ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, so kommt die Erteilung des Visums nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK, geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.(Rn.19)

2. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und deren Eltern hat grundsätzlich geringeres Gewicht. Wegen der bald eintretenden Volljährigkeit ist dieser nicht in einer Weise auf den Beistand seiner Eltern angewiesen ist, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens es gebieten würde, über den gesetzlich vorgesehenen erleichterten Zuzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG hinaus auch den minderjährigen Geschwistern den Nachzug ohne die Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.(Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

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Die minderjährigen Kläger sind irakische Staatsangehörige. Sie begehren Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Bruder und ihren Eltern bzw. ihrem Vater.

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Die Kläger, die wie ihre Familienangehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehören, beantragten zusammen mit ihren Eltern im August 2009 die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem am 8. Juli 1992 geborenen Bruder D. S. K.. Dieser war im Dezember 2008 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Er ist im Besitz einer bis zum 11. Juni 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

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Während die Eltern der Kläger nach deren Angaben die beantragten Visa erhielten – ihr Vater reiste sodann im Mai 2010 nach Deutschland ein und erhielt die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG -, lehnte die deutsche Botschaft in Damaskus die Anträge der Kläger mit Bescheid vom 19. Januar 2010 ab, nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung versagt hatte. Zur Begründung führte die Botschaft aus: Die Visa könnten mangels Unterhaltssicherung nicht erteilt werden. Auch könne ein Härtefall nicht angenommen werden, weil sich die Umstände nicht unvorhersehbar verändert hätten. Mit der Entscheidung, zum Sohn nach Deutschland zu ziehen, hätten die Eltern bewusst in Kauf genommen, dass die Betreuungssituation der Kläger im Irak unklar sei. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine autonome Entscheidung der Eltern handele. Das elterliche Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht als solches verschaffe aber kein Nachzugsrecht.

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Die Remonstration, mit der die Kläger geltend machten, eine Trennung von ihren Eltern sei unzumutbar, wies die Botschaft Damaskus mit Bescheid vom 21. Februar 2010 zurück.

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Mit der am 19. März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor: Härtegründe könnten nicht verneint werden, sofern sie allein im Irak zurückbleiben müssten. Die Erwägungen der Beklagten bezüglich vorhersehbarer Veränderungen der Umstände beim Nachholen von Kindern lägen neben der Sache, weil hier gerade die gemeinsame Einreise beantragt worden sei. Zur Wahrnehmung des Sorgerechts hätten ihre Eltern die Pflicht, zu ihrem minderjährigen Sohn nach Deutschland zu kommen. Dass der Lebensunterhalt derzeit nicht gesichert sei, hindere die Visumserteilung nicht, denn es liege ein atypischer Fall vor, schon weil zunächst noch kein Elternteil in Deutschland gewesen sei, das Erfordernis der Unterhaltssicherung also auf etwas Unmögliches gerichtet sei. Das Erteilungsermessen sei hier auf Null reduziert, weil das Kindeswohl die Herstellung der Familieneinheit in Deutschland erfordere und anderenfalls der gesetzliche Nachzugsanspruch der Eltern faktisch leer liefe. Ausweislich der Bescheide sei das Ermessen aber gar nicht betätigt worden. Das Verhalten der Familie könne auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Wäre der Vater als Erster geflohen, so stünde der Nachzugsanspruch der gesamten Familie auch ohne Unterhaltssicherung zu. Fliehe ein Sohn zuerst, könne dies nicht zu Lasten der Familieneinheit gehen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der deutschen Botschaft Damaskus vom 21. Februar 2010 zu verpflichten, ihnen Visa zur Familienzusammenführung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend: Weder der Lebensunterhalt noch ausreichender Wohnraum seien vorliegend gesichert. Von der Unterhaltssicherung könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Höherrangiges Recht gebiete die Visumserteilung nicht. Vielmehr sei die Berufung auf den Familienschutz durch das rechtsmissbräuchliche Handeln der Eltern verwehrt, die zunächst einen minderjährigen Sohn nach Deutschland geschleust hätten, um sodann – ohne Unterhaltssicherung – in die hiesigen Sozialsysteme nachziehen zu können. Die ungeklärte Betreuungssituation der Kläger im Irak sei die zwangsläufige Folge der bewussten Entscheidung der Eltern, nach Deutschland zu gehen. Ihr Nachzugsrecht begründe aber keine Pflicht zur Übersiedlung zum Sohn in Deutschland. Trotz seiner Minderjährigkeit habe man eine längere Trennung in Kauf genommen. Dass kurz vor seiner Volljährigkeit wieder Betreuungsbedarf bestünde, sei nicht erkennbar. Zudem sei die Integrationsprognose für die Familie, die auch verschwiegen habe, dass weitere volljährige Brüder der Kläger in Deutschland lebten, denkbar schlecht. In dieser Situation sei der Konflikt, entweder den Sohn in Deutschland oder die übrigen minderjährigen Kinder im Herkunftsland zu betreuen, kein atypischer Sachverhalt, der ein Absehen von der Unterhaltssicherung rechtfertige, sondern es sei den Eltern zumutbar, sich zu entscheiden, wen sie betreuen wollten. Zudem greife der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil die Eltern voraussichtlich nicht für den Unterhalt des minderjährigen Sohnes in Deutschland, der Sozialleistungen beziehe, aufkommen könnten.

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Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an.

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Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Vieles spreche dafür, dass die Familieneinheit nur in Deutschland hergestellt werden könne und damit ein atypischer Fall vorliege, der ein Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung gebiete. Die Frage, ob den Eltern ein Verzicht auf den Nachzug zum inzwischen volljährigen Sohn zugemutet werden könne oder ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs greife, müsse der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Mutter der Kläger gegen die Versagung ihres Visums Klage zum Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 4 K 376.10 V) erhoben hat; ob ihr zuvor bereits ein Visum erteilt worden war, ließ sich in der Verhandlung nicht abschließend klären.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, der Visumsakten der Beklagten (7 Halbhefter) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen (2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte die Kammer trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung nicht beanspruchen.

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Die Kammer kann offen lassen, ob der Mutter der Kläger ein Visum bereits erteilt wurde oder nicht. Sollte das nicht der Fall sein, so kämen allerdings die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AufenthG als Anspruchsgrundlage für den angestrebten Kindernachzug nicht in Betracht, weil sie voraussetzen, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. ein Visum) besitzen, und weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass ihr mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebender Vater das alleinige Sorgerecht inne hat. Der Nachzug (nur) zum Vater könnte dann nur nach § 32 Abs. 4 AufenthG im Ermessenswege gestattet werden. Diese Vorschrift setzt aber neben dem Vorliegen einer besonderen Härte und ebenso wie die Absätze 1 und 3 des § 32 AufenthG regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus, woran es hier unstreitig fehlt.

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§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch auf die Kläger anwendbar, weil keine speziellen gesetzlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz über den Nachzug von (minderjährigen) Geschwistern zu einem Flüchtling existieren. Die Normen, die die Frage des Lebensunterhaltes beim Zuzug zu Flüchtlingen regeln (§ 36 Abs. 1 AufenthG sowie § 29 Abs. 2 AufenthG), beziehen sich nur auf die Eltern bzw. Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder von Flüchtlingen. Daraus ist zu schließen, dass eine weitergehende Privilegierung beim Zuzug vom Gesetzgeber nicht gewollt war und damit die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen anzuwenden sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010 – VG 15 K 153.10 V).

19

Ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, so kommt die Erteilung des Visums nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK, geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 27 sowie Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 13f.).

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Zur Überzeugung der erkennenden Kammer lässt sich ein solcher Ausnahmefall weder aus der Flüchtlingsanerkennung des Bruders der Kläger noch aus dem nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 AufenthG bestehenden Zuzugsanspruch der Eltern herleiten. Die Kammer folgt dabei den Überlegungen der 15. Kammer in dem Urteil vom 11. November 2010 (a.a.O.; ebenso VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2011 – VG 23 K 194.10 V – und, im Ergebnis, Urteil vom 16. Dezember 2010 – VG 22 K 17.10 V -), in dem ausgeführt wird:

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„Aus der Anerkennung des Sohnes (…) als Flüchtling ergibt sich zwar, dass ihm das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist und die familiäre Lebensgemeinschaft von ihm und seinen Eltern im Heimatland (Irak) nicht zumutbar gelebt werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob hieraus auch folgt, dass die noch minderjährigen Kläger (…) die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern ebenfalls nur in der Bundesrepublik Deutschland herstellen können, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der in Deutschland lebende Sohn/Bruder in wenigen Wochen volljährig wird und der Schutz der Beziehungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern grundsätzlich ein geringeres Gewicht hat. Dies steht nicht im Widerspruch zur oben erklärten Maßgeblichkeit des bei Antragstellung gegebenen Alters. Denn die Abwägung der Interessen der Betroffenen bei der Beurteilung einer atypischen Situation im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung vorzunehmen. Diese Beurteilung hat nichts mit der aus Rechtsgründen gebotenen Ausnahme zu tun, dass wegen der Anknüpfung an eine Altersgrenze in der Anspruchsgrundlage für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Bei der danach zulässigen Würdigung des Alters des Flüchtlings kommt die Kammer zu der Ansicht, dass wegen der bald eintretenden Volljährigkeit dieser nicht in einer Weise auf den Beistand seiner Eltern angewiesen ist, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz des Familienlebens es gebieten würde, über den gesetzlich vorgesehenen erleichterten Zuzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG hinaus auch den minderjährigen Geschwistern den Nachzug ohne die Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren. Vielmehr ist es den Eltern unter diesen Umständen zumutbar, sich zwischen dem Nachzug nach Deutschland ohne ihre Kinder oder dem weiteren Verbleib in Syrien oder im Irak zu entscheiden, wobei im zuerst erwähnten Fall die Möglichkeit einer weiteren Unterstützung und Pflege der familiären Kontakte durch Besuche möglich ist, wie auch der derzeitige Aufenthalt des Vaters der Kläger (…) in Syrien belegt.“

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Diese Überlegungen sind ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, in welchem der als Flüchtling anerkannte Bruder der Kläger bereits im Juli 2010 volljährig geworden ist und in wenigen Wochen im 20. Lebensjahr stehen wird. Dass er aufgrund besonderer Umstände noch auf familiären Beistand seitens der Eltern angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal noch zwei weitere erwachsene Brüder der Kläger in Deutschland leben; auch ein Angewiesen sein der Eltern auf eine Betreuung gerade durch ihn ist nicht geltend gemacht.

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Die Gegenauffassung, die einen Nachzugsanspruch der minderjährigen Geschwister bejaht (VG Berlin, Urteil vom 12. April 2011 – VG 35 K 37.11 V -), hält die Kammer nicht für überzeugend, weil in der Begründung dieser Entscheidung der mangelnde Betreuungsbedarf des nunmehr volljährigen Flüchtlings nicht angesprochen und damit ein entscheidungserheblicher Umstand ausgeblendet wird. Für die von der entscheidenden Kammer für richtig gehaltene Auffassung spricht demgegenüber auch der ausdrückliche Hinweis in dem einen Parallelfall betreffenden, schon die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2011 – OVG 3 M 1.11 -, der als Flüchtling anerkannte Sohn sei „mittlerweile 19 Jahre alt (…), was das Erfordernis des Beistands seiner Eltern weiter in den Hintergrund treten lässt“.

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Aus denselben Gründen wäre zur Überzeugung der Kammer auch das Vorliegen einer besonderen (§ 32 Abs. 4 AufenthG) oder gar einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verneinen. Der Familienzusammenführungsanspruch der Kläger, der sich als Nachzug zu den Eltern nicht realisieren lässt, könnte deshalb auch nicht mit Erfolg auf einen Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Bruder gestützt werden. Im Übrigen setzt auch § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus; dass und warum hier ein atypischer Fall nicht angenommen werden kann, wurde bereits dargelegt.

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Nach alledem kann auch dahinstehen, ob ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.