Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.06.2011 – 30 L 380.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0610.30L380.11.0A
Orientierungssatz
Voraussetzung für die Zulassung in einem höheren Fachsemester ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden bzw. die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Diesen Nachweis kann der Betreffende wegen des gänzlich anderen Studienablaufs im Reformstudiengang nicht mit einem im vorklinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs erworbenen Leistungsnachweisen erbringen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … März 1966 geborene Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 1998/99 Humanmedizin und war seit dem Sommersemester 2000 im Regelstudiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin eingeschrieben. Mit Bescheid vom 17. September 2008 wurde er mit Wirkung zum 30. September 2008 exmatrikuliert, nachdem er den Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Am 21. September 2010 bewarb er sich bei der Antragsgegnerin für einen Studienplatz der Humanmedizin im Reformstudiengang in einem höheren Fachsemester zum Sommersemester 2011. Mit Bescheid vom 18. März 2011 lehnte die Antragsgegnerin seine Zulassung im sechsten Fachsemester des Reformstudiengangs ab. Eine Zulassung komme nicht mehr in Betracht, da er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Dadurch habe er gezeigt, dass er für ein Humanmedizinstudium nicht geeignet sei. Eine nochmalige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin sei nicht möglich. Im Übrigen sei ein Quereinstieg im höheren Fachsemester im Reformstudiengang nicht vorgesehen.
Mit seiner Klage vom 26. April 2011 (VG 30 K 547.11) und dem vorliegenden Antrag verfolgt der Antragsteller sein Zulassungsbegehren im höheren Semester des Reformstudiengangs weiter. Er ist der Auffassung, dass ihm das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nicht entgegen gehalten werden könne, da diese Prüfung im Reformstudiengang nicht vorgesehen sei. Außerdem habe er einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller erfüllt schon nicht die Anforderungen für die Zulassung zum Studium in einem höheren Semester des Reformstudiengangs. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung in einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden bzw. die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Diesen Nachweis kann der Antragsteller wegen des gänzlich anderen Studienablaufs im Reformstudiengang nicht mit seinem im vorklinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs erworbenen Leistungsnachweisen erbringen. Aus diesem Grund sieht § 1 Abs. 5 S. 2 der Studienordnung des Reformstudiengangs Medizin an der Charité (Amtsblatt der FU Berlin 55/2003 vom 17. Dezember 2003) eine Aufnahme auch nur zum Ersten Fachsemester vor. Der Antragsteller hat weder an den Veranstaltungen des POL (Problemorientiertes Lernen) in der Kleingruppe (§ 6 Studienordnung), noch an den Semesterabschlussprüfungen des 1. bis 5. Fachsemesters teilgenommen oder die weiteren Leistungsnachweise nach § 8 und § 9 der Studienordnung erbracht. Inwiefern die von ihm im vorklinischen Studienabschnitt erbrachten Leistungsnachweise dennoch den Studienleistungen des Reformstudiengangs entsprechen sollen, legt er ebenfalls nicht dar. Eine Regelung über einen Äquivalenznachweis, wie ihn § 1 Abs. 6 der Studienordnung des Reformstudienganges für Studierende des Reformstudiengangs, die ihr Studium im Regelstudiengang fortsetzen wollen oder müssen, vorsieht, existiert für einen Wechsel vom Regel- in den Reformstudiengang nicht. Dafür dass insofern eine planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte und daher - wie der Antragsteller meint - ein Umkehrschluss gezogen werden müsse, spricht nichts. § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄApprO verlangt im Hinblick auf den Modellcharakter lediglich Regelungen, wie beim Übergang vom Modellstudiengang (oder Reformstudiengang) in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und anderen Studienleistungen verfahren werden soll.
Da der Antragsteller schon die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kommt es auf die Klärung der vom Antragsteller pauschal aufgeworfenen Kapazitätsfrage nicht mehr an.
Schließlich spricht viel dafür, dass seine Zulassung auch daran scheitern muss, dass sie der grundsätzlich ausgeschlossenen Wiederholung desselben Studiums gleichkäme. Zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrags hatte der Antragsteller bereits 20 Semester Medizin studiert und damit sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG an den Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft (vgl. OVG Berlin vom 11. August 2004 - 5 NC 409.04). Der Antragsteller kann wohl auch nicht mehr immatrikuliert werden, nachdem er am Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig gescheitert ist. Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG ist die Immatrikulation ausgeschlossen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dass der Reformstudiengang den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht vorsieht, dürfte unerheblich sein, da alles dafür spricht, dass es nur einen Studiengang der Humanmedizin gibt, d.h. Regel-, Reform- und seit dem Wintersemester 2010/11 Modellstudiengang lediglich unterschiedliche didaktische Ausgestaltungen des der ärztlichen Ausbildung dienenden Studiums der Humanmedizin sind. Lediglich ausnahmsweise - und dem Modell- bzw. Erprobungscharakter geschuldet - erlaubt § 19 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für den Reformstudiengang Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin (FU-Mitteilungen 55/2003 vom 17. Dezember 2003) eine Fortsetzung des Studiums im Regelstudiengang, falls eine Prüfung im Reformstudiengang endgültig nicht bestanden wird. Inwieweit diese Regelung mit § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG in Einklang steht, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Auch die Vorschriften der ÄApprO über die Ärztlichen Prüfungen dürften einer Wiederholung des Studiums und damit einer Zulassung des Antragstellers entgegen stehen. Der Antragsteller könnte nämlich das Studium der Humanmedizin im Reformstudiengang nicht mehr erfolgreich beenden. Wegen des endgültigen Nichtbestehens des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 ÄApprO) ist seine Teilnahme am Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Teilnahme an der Ärztlichen Prüfung am Ende des Reformstudiengangs, die lediglich aus dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht, käme einer von § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO ausgeschlossenen weiteren Wiederholung der Prüfung nach erneutem Medizinstudium gleich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.