Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.07.2011 – 1 L 236.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0714.1L236.11.0A
Orientierungssatz
1. Das Eigentum an Bauwerken und Gebäuden eines Grundstücks steht dem Grundstückseigentümer zu.(Rn.5)
2. Der einstweilige Rechtsschutz gegen Besitzentziehung oder Abriss von Bauwerken oder Gebäuden setzt die Glaubhaftmachung einer Eigentümerposition oder zumindest eines Besitzrechts voraus.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der (wörtliche) Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, Dritten polizeilich zu untersagen, Gebäude, Bauten oder Überbauungen abzureißen oder dem Antragsteller sonst wie den Besitz zu entziehen, soweit Dritte nicht durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss und mittels eines Gerichtsvollziehers nachgewiesen haben, dass sie zur Räumung und Vollstreckung berechtigt sind,
ist ohne Erfolg.
Der Antragsteller begehrt den Schutz seiner – behaupteten – privaten Rechte auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ASOG. Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einschreiten sind indes nicht glaubhaft gemacht worden.
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung schutzbedürftiger privater Rechten des Antragstellers. Soweit der Antragsteller den Schutz für „Gebäude, Bauten oder Überbauungen“ beansprucht, ist nicht erkennbar, dass ihm insoweit ein Eigentumsrecht zusteht. Bauwerke und Gebäude sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB) und können deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Infolgedessen steht das Eigentum und damit die Verfügungsgewalt (§ 903 S. 1 BGB) über die genannten Bauwerke dem Eigentümer des Grundstücks zu, auf dem sie errichtet worden sind. Die Innehabung des Grundstückseigentums wird vom Antragsteller nicht behauptet.
Auch ein Recht zum Besitz, etwa aus einem Mietverhältnis, ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller behauptet nur, sich als Künstler im „Tacheles“ aufzuhalten. Angesichts der allgemeinbekannten Hausbesetzer-Situation im „Tacheles“ hätte es insoweit einer substantiierten Darlegung des Besitzrechts bedurft, woran es jedoch fehlt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass zivilgerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen ist. Der Antragsteller hat nicht dargetan, was einem Eilrechtsschutzantrag gegen den Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragte entgegenstehen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.