Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.07.2011 – 1 L 238.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0715.1L238.11.0A
Orientierungssatz
Die Änderung eines Versammlungsortes ist rechtmäßig, wenn zu befürchten ist, dass bei Durchführung der Kundgebung auf dem vorgesehenen Gelände mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen ist (hier: Spreeufer).(Rn.10)
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2011 hinsichtlich der versammlungsrechtlichen Auflage Nr. 1 wiederherzustellen,
ist ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass der Antrag – entsprechend der wörtlichen Antragsfassung – unbedingt gestellt worden ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, weil sich die angefochtene Auflage bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Antragsteller bevorzugten Ortes der Abschlusskundgebung ist § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersG -. Nach dieser Vorschrift kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist.
Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz – GG –) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f. - Brokdorf). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, a.a.O. S. 353). In diese Güterabwägung ist besonders der mit der Versammlung oder dem Aufzug intendierte Zweck einzubeziehen mit der Folge, dass die Anforderungen an versammlungsrechtliche Beschränkungen um so höher sind, je nachhaltiger sie sich auf die Vermittlung des Anliegens der Veranstalter in der Öffentlichkeit auswirken. Im Rahmen der Güterabwägung ist auch das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu beachten (BVerfG, a.a.O. S. 343), sofern keine erkennbaren Umstände in Gestalt konkreter Tatsachen (im Gegensatz zu bloßen Vermutungen) vorliegen, die eine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch bestimmte Versammlungsmodalitäten wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 353) und deshalb eine auf den Versammlungs- oder Aufzugsort bezogene Auflage rechtfertigen.
Gemessen daran war eine Änderung des Ortes der Abschlusskundgebung durch die angegriffene Auflage Nr. 1 zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Ihr liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass bei Durchführung der Abschlusskundgebung auf dem Gelände des Spreeparks mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gerechnet werden muss.
Der Antragsgegner hat in der Begründung zu der Auflage Nr. 1 detailliert dargetan, welche erhebliche Gefahrensituation für eine Versammlung auf dem Gelände des Spreeparks zu gewärtigen ist, insbesondere bedingt durch nur einen einzigen Zu- und Ausgang des Parks von 5,50 Breite, die Einfriedung des Parkgeländes im Übrigen durch hohe Zäune, Mauern etc. sowie die ungeschützte Offenheit des Geländes zur Spree hin. Auf diese Darstellung im Bescheid wird Bezug genommen.
Die Einwände des Antragstellers hiergegen greifen nicht durch. Soweit dieser die zu erwartende Zahl von 2.000 Teilnehmern nach unten zu korrigieren versucht, überzeugt dies nicht. Die Zahl von 2.000 Teilnehmern erscheint eher als Untergrenze der Prognose. Im Rahmen des Veranstaltergesprächs am 7. Juli 2011 wurde eine Zahl von 5.000 Teilnehmern genannt, weil sich „Verdi Berlin-Brandenburg“ an der Veranstaltung beteilige. Außerdem haben laut Feststellungen des Antragsgegners bei vergleichbaren Veranstaltungen in den Vorjahren bis zu 10.000 Personen teilgenommen (s. Vermerk A 51 vom 13.07.11, Bl. 33 VV). Die Annahme des Antragstellers, dass in jedem Fall eine ausreichende Ausweichfläche für das Durchkommen von Rettungskräften gegeben sei, überzeugt deshalb nicht. Soweit der Antragsteller außerdem behauptet, es gäbe zwei weitere Fluchtmöglichkeiten über das Gelände des Y... und der Cafébar O..., ist dies nicht glaubhaft gemacht worden. Eidesstattliche Versicherungen wurden hierzu nicht vorgelegt. Schließlich ist auch die Feststellung des Antragsgegners nicht entkräftet worden, dass das Parkgelände zur Spree hin abschüssig und uneingezäunt sei. Dichtes Buschwerk und Bäume ersetzen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – eine solche Einzäunung nicht. Die fehlende Einzäunung mag der generellen Freigabe der Fläche als Park nicht entgegenstehen, bei der Nutzung durch eine größere Versammlung kann dies jedoch eine erhebliche Gefahrensituation heraufbeschwören.
Durch die Verlegung des Ortes der Abschlusskundgebung auf das Areal des Stralauer Platzes bzw. des Mühlendammes (Straßen- und Gehwegflächen) werden die Interessen des Antragstellers im Ergebnis auch nicht wesentlich beeinträchtigt. Der der Antragsteller ist zur Durchführung seiner Versammlung nicht zwingend auf den Spreepark angewiesen, denn der Ausweichort der Abschlusskundgebung ist nur 200 Meter vom Spreepark entfernt. Der Bezug zum weitgefassten Veranstaltungsthema „Spreeufer für Alle, zum Gedenken drei Jahre Bürgerentscheid, gegen Spekulanten, gegen steigende Mietpreise, für soziale Gerechtigkeit“ ist auch noch bei einem Ort der Abschlusskundgebung im Nahbereich des Spreeufers gegeben.
Zudem bestehen auf diesem offenen Areal hinreichend Ausweichmöglichkeiten in mehrere Richtungen, so dass mögliche Gefahren für die Teilnehmer – anders als auf dem Areal des Spreeparks – beherrschbar erscheinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht – unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache – auf §§ 39, 52 ff. GKG.