Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.07.2011 – 4 K 463.10
ECLI:DE:VGBE:2011:0715.4K463.10.0A
Orientierungssatz
1. Der übrige Teil der Betreuungsgebühr ist der, der den ersten Teil in Höhe von 130 € übersteigt.(Rn.23)
2. Die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bringt nicht die Gebührenschuld zum Erlöschen, sondern schafft allenfalls einen Erstattungsanspruch.(Rn.24)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Betreuungsgebühren für zwei Auszubildende der Klägerin, die ihre Ausbildungsverhältnisse vor Abschluss der Ausbildung beendeten.
Die Klägerin schloss mit Frau M einen Berufsausbildungsvertrag, wonach das Ausbildungsverhältnis am 11. Februar 2009 beginnen und – unter Anrechnung von sechs Monaten vorausgegangener Ausbildung – am 10. August 2011 enden sollte. Die Ausbildungszeit sollte nach der Ausbildungsordnung 36 Monate betragen; die Probezeit vier Monate. Mit Frau L schloss sie ebenfalls einen Berufsausbildungsvertrag. Jenes nach der Ausbildungsordnung auf 36 Monate angelegte Ausbildungsverhältnis sollte unter Anrechnung von zehn Monaten einer Vor-Ausbildung am 1. Juni 2009 beginnen und am 31. Juli 2011 enden. Die Probezeit sollte einen Monat dauern. Die beiden Ausbildungsverhältnisse endeten vorzeitig durch Auflösung, das der Frau M am 1. März 2010, das der zuvor über Monate arbeitsunfähig gewesenen Frau L am 20. April 2010.
Die Beklagte fertigte unter dem 9. Februar 2010 Gebührenbescheide, die sie an die Klägerin richtete, und forderte damit die Zahlung der Betreuungsgebühren Teil 2 für die beiden Frauen in Höhe von jeweils 345 €, zusammen 690 €. Unter dem 6. bzw. 19. Mai 2010 schrieb sie der Klägerin jeweils 190 €, zusammen 380 €, Betreuungsgebühr Teil 2 gut. In diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin, die Gebührenbescheide vom 9. Februar 2010 nicht erhalten zu haben. Elektropostalisch übersandte die Beklagte der Klägerin die Bescheide und erbat die ausstehende Zahlung in Höhe von 310 €. Die Klägerin erhob dagegen am 23. Mai 2010 Widerspruch und stellte im Juni 2010 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 20. September 2010 Klage erhoben und macht geltend: Es liege kein wirksamer Bescheid über 310 € vor, da ihr dieser nur per Elektropost übermittelt worden sei. Sie habe Teil 1 der Betreuungsgebühren (130 €) bereits gezahlt gehabt. Die weiteren 345 € pro Auszubildende seien nicht mehr fällig geworden. Frau M habe ihr Unternehmen vor der Zwischenprüfung am 3. März 2010 verlassen. Frau L sei zur Zeit dieser Prüfung krank gewesen und habe daran nicht teilnehmen können. Die Fälligkeit der restlichen Betreuungsgebühren habe nur mit der Bekanntgabe über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung eintreten können, was nicht erfolgt sei.
Nachdem die Klägerin ihre Klage teilweise (Verpflichtungsklage in Bezug auf Erstattung in Höhe von 104 € sowie Feststellungsklage zur Vollstreckungsankündigung) zurückgenommen hat, beantragt sie nur noch,
den Bescheid und den Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint: Die Bescheide seien wirksam geworden; die Klägerin habe einen atypischen Vorgang bei der Bekanntgabe nicht geschildert. Der geforderte Restbetrag sei fällig. Die Zwischenprüfung für die beiden Auszubildenden der Klägerin habe am 3. März 2010 stattgefunden. Die Fälligkeit trete unabhängig davon ein, ob die Auszubildenden an der Prüfung teilgenommen haben. Jedenfalls habe die Übersendung der Gebührenbescheide zur Fälligkeit der Gebühren geführt. Die geregelte Erstattungspflicht im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zeige, dass die Gebühr zuvor fällig gewesen sein muss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie der Gebührenordnung der Beklagten wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 6 d.A.) und die Klageerwiderung vom 5. November 2010 (Bl. 36 bis 41 d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Eine Sammlung von Ablichtungen der Beklagten, die diese als Verwaltungsvorgang bezeichnet, hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die teilweise Einstellung des Verfahrens infolge der Klagerücknahme gründet auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Über die verbliebene Klage hat infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheiden dürfen.
Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt ein wirksamer Verwaltungsakt (der Beklagten) vor (§ 42 Abs. 1 VwGO). Denn jedenfalls der Widerspruchsbescheid erreichte die Klägerin.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Gebührenbescheid über 310 € rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung bildet die Gebührenordnung der Beklagten (GebO), die allerdings handwerkliche Eigenheiten aufweist, die ihr Verständnis erschweren.
Die Klägerin ist – was sie nicht in Zweifel zieht – Schuldnerin der Betreuungsgebühr für ihre beiden Auszubildenden. Nach § 3 Satz 1 GebO ist Gebührenschuldner, zu wessen Gunsten gebührenpflichtige Tätigkeiten der Beklagten vorgenommen werden. Abschnitt A 1. der GebO erklärt die Betreuung von Berufsausbildungsverhältnissen in anerkannten Ausbildungsberufen zu den gebührenpflichtigen Tätigkeiten. Die Klägerin ist jedenfalls auch von dieser Tätigkeit begünstigt.
Für die mehr als zweijährige Ausbildung für einen Beruf der Berufsgruppe Büroberufe/ Transport/Verkehr/Bau/Bewachung bestimmt Ziffer 1.3 GebO eine Betreuungsgebühr von 475 €. Der darauf bezogene Gebührenanspruch gegen den/die Schuldner entsteht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GebO mit dem im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses. Das waren hier der 11. Februar und der 1. Juni 2009. Von diesen Tagen an schuldete die Klägerin der Beklagten jeweils 475 € Betreuungsgebühren für ihre beiden Auszubildenden.
Nicht streitig ist, dass davon jeweils ein erster Teil in Höhe von 130 € nach Ablauf der jeweiligen Probezeit fällig (und gezahlt) wurde (A.1 Abs. 1 GebO).
Der Streit geht darum, ob die jeweils verbleibenden 345 € fällig wurden. Das ist zu bejahen.
Es spricht allerdings zu wenig dafür, dies aus § 5 GebO abzuleiten, wonach Gebühren mit ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig werden. Diese Norm dürfte auf die Betreuungsgebühr keine Anwendung finden, weil A.1 GebO für diese Gebühr – anders als für die übrigen Gebühren – eine eingehende und den Rückgriff auf § 5 GebO ausschließende Sonderregelung trifft.
Die Fälligkeit der jeweils restlichen Betreuungsgebühr ergibt sich aber aus A.1. Abs. 1 Satz 3 GebO, der lautet: „Der übrige Teil der Gebühr zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung bzw. Teil I der Abschlussprüfung fällig.“ Aus dem Zusammenhang mit Satz 1 dieses Absatzes ergibt sich, dass der übrige Teil der Gebühr der ist, der den ersten Teil in Höhe von 130 € übersteigt (hier also die 345 €). Es ist offensichtlich, dass dem Satz ein Verb fehlt, nämlich „wird“ oder „ist“. Die Beteiligten streiten darüber, was „zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung“ meint. Diese Worte geben keinen Ansatz für das Verständnis der Klägerin, wonach es auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihr gegenüber ankomme. Die Prüfung bezeichnet etwas anderes als die Bekanntgabe ihres Ergebnisses. Allgemeine Prüfungsgrundsätze spielen hier keine Rolle. Denn es geht nicht um Prüfungsrecht, sondern um die Bestimmung eines Fälligkeitstermins. Der ließe sich auf verschiedene, vielleicht sogar klarere Weise als hier bestimmen. Indes kann ein Prüfungstag auch ein Fälligkeitstag sein. Der Umstand, dass die Beklagte für die Wiederholung von Prüfungen Gebühren erhebt, besagt nichts darüber, wie der hier maßgebliche Begriff „zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung“ zu verstehen ist.
Bedenklicher ist der Einwand der Klägerin, dass keine ihrer Auszubildenden eine Zwischenprüfung hatte. Frau M war am 3. März 2010 nicht mehr ihre Auszubildende; Frau L war auch an diesem Tag arbeits- und damit wohl auch prüfungsunfähig. Der Zusammenhang mit dem Klammerzusatz zur Abschnittsüberschrift A.1. könnte Anhalt dafür sein, die Fälligkeit der jeweiligen Betreuungsgebühr Teil 2 an die Teilnahme des jeweiligen Auszubildenden an der Zwischenprüfung zu knüpfen. Der Zusatz lautet: „Einschließlich einer Zwischenprüfung … - jeweils ohne Materialkosten“. Des Ausschlusses von Materialkosten bedürfte es nicht, wenn es ohnehin nur eine terminierte Zwischenprüfung ginge, wie die Beklagte dem Wortlaut entnehmen zu können glaubt. Indes kommt diesem systematischen Argument nur eingeschränkte Bedeutung zu. Denn zweifelsohne umfasst eine Betreuung von Auszubildenden auch die Prüfungen. Damit ist nicht zwingend etwas über den „Zeitpunkt der Zwischenprüfung“ gesagt, der die Fälligkeit der Gebührenforderung bestimmt. Gleichwohl versteht das Gericht diesen Begriff aus dem Zusammenhang der Regelungen zur Betreuungsgebühr dahin, dass mit „Zeitpunkt der Zwischenprüfung“ die Zwischenprüfung gemeint ist, an der der jeweilige Auszubildende erstmöglichst teilnehmen könnte, was hier für beide Auszubildende der Klägerin der 3. März 2010 war. Die Gebührenordnung lässt frühzeitig, vor Erbringung der ganzen Betreuungsleistung die diesbezügliche Gebühr entstehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebO). Sie lässt sie – sicher bei normalem Lauf der Ausbildung – in zwei Raten fällig werden und ermöglicht bei vorzeitiger Beendigung/Lösung des Ausbildungsverhältnisses eine teilweise Erstattung. Das passt zu dem in § 2 Abs. 3 GebO formulierten Grundsatz, wonach eine Gebühr entsprechend ermäßigt werden kann, wenn der Gebührenschuldner eine beantragte Leistung nicht voll in Anspruch nimmt. Das Verständnis der Klägerin führte zu dem normentechnisch (handwerklich) schlechten Ergebnis, dass eine entstandene Schuld nie fällig würde, aber auch nicht erlöschte. Denn anders als die Klägerin meint, bringt die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht die Gebührenschuld zum Erlöschen, sondern schafft allenfalls einen Erstattungsanspruch nach A.1.Abs. 2 GebO. Zudem trifft es zu, dass von Erstattung erst gesprochen werden kann, wenn zuvor eine Leistung erbracht wurde, was es nahelegt, dass sie zuvor fällig gewesen sein muss. Danach ist es in der Tat unerheblich, dass Frau M im Zeitpunkt der Fälligkeit des zweiten Teils der Betreuungsgebühr nicht mehr Auszubildende der Klägerin war und Frau L krankheitsbedingt an der Prüfung nicht teilnehmen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.