Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.07.2011 – 3 L 378.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0719.3L378.11.0A
Orientierungssatz
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin so formulierten Antrag dahin umzudeuten bzw.umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird, soweit er nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 8.743,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß dahin gehende Antrag der 26jährigen Antragstellerin, die seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Antragsgegnerin Rechtswissenschaften studiert, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Juli 2011 ein undergraduate-Studium an der University of Sydney im Rahmen eines zwischen dieser Universität und der Antragsgegnerin vertraglich vereinbarten Austauschprogramms zu ermöglichen, hat weder in der mit der Antragsschrift vom 29. Juni 2011 noch in der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 formulierten Fassung Erfolg.
Die Antragstellerin hat ihr Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Teilnahme an dem Austauschprogramm für ein erstes (von Juli bis November 2011 dauerndes) Semester sicherzustellen, mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 für erledigt erklärt, während sie weiterhin Rechtsschutz für ein zweites (von Februar bis Juni 2012 dauerndes) Semester begehrt. Die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz 18. Juli 2011 der Erledigungserklärung angeschlossen.
1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist (nur noch) über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entsprach es, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen; denn mit diesem Begehren hätte sie keinen Erfolg gehabt.
Der ursprünglich gestellte Antrag, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Teilnahme der Antragstellerin am Austauschprogramm …. sicherzustellen, insbesondere indem die Antragsgegnerin alle ihr möglichen Schritte unternimmt….“, enthält kein hinreichend bestimmtes Begehren, das zum Gegenstand einer - ggf. nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vollstreckbaren - einstweiligen Anordnung gemacht werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin so formulierten Antrag dahin umzudeuten bzw. umzuformulieren, dass er den an einen zulässigen Rechtsschutzantrag zu stellenden Anforderungen genügt.
Es trifft auch nicht zu, dass sich die Antragsgegnerin „freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat“ wie die Antragstellerin meint. Die Zusage zur Aufnahme der Antragstellerin in das Austauschprogramm erfolgte nicht durch Nachgeben der Antragsgegnerin ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern auf der Grundlage der bereits im Mai 2011 getroffenen positiven Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin durch die University of Sydney, nachdem eine weitere Studienleistung der Antragstellerin, die in der der University of Sydney zunächst übersandten Leistungsübersicht nicht enthalten war, dazu führte, dass die University of Sydney ihre Leistungsanforderungen für die Aufnahme in das Austauschprogramm als erfüllt ansah. In wessen Verantwortungsbereich die verzögerte Notenmitteilung fällt, kann angesichts des unzulässigen Antrags dahinstehen. Mit der „Bestätigung“ vom 23. Mai 2011 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin weder in Form einer Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz noch in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes, wie die Antragstellerin meint, einen Anspruch auf einen Studienplatz an der University of Sydney und/oder eine Befreiung von den von jener Universität grundsätzlich erhobenen Studiengebühren zuerkannt oder zuerkennen wollen, zumal sie darüber auch nicht verfügen konnte. Die „Bestätigung“ konnte nur das zum Ausdruck bringen was in der Verfügungsmacht der Antragsgegnerin stand, nämlich dass sie das im Rahmen des Austauschprogramms ihrerseits Erforderliche getan hatte, um der Antragstellerin das Auslandsstudium zu ermöglichen: Sie hatte die Antragstellerin unter mehreren Bewerbern ausgewählt und der Gastuniversität (University of Sydney) vorgeschlagen. Nach Ziffer 5.6 der Austauschprogrammvereinbarung („Student Exchange Agreement“) durchlaufen die von der Heimatuniversität nominierten Studierenden „dennoch das förmliche Bewerbungsverfahren an der jeweiligen Gastuniversität“, und nach Ziffer 5.8 der Vereinbarung behält sich die Gastuniversität „das Recht vor, die von der Heimatuniversität vorgeschlagenen Kandidaten auf der Grundlage mangelnder fachlicher oder sprachlicher Qualifikation abzulehnen“. Nach Ziffer 5.9 der Vereinbarung kann die Annahme erst erfolgen, wenn dem Studierenden die verbindliche Akzeptanz der University of Sydney zugegangen ist.
2. Soweit die Antragstellerin weiterhin beantragt, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin für den Fall, dass eine andere Regelung mit der University of Sydney nicht getroffen werden kann …“, ist der Antrag zurückzuweisen, da er ebenfalls zu unbestimmt und daher unzulässig ist; denn der Eintritt der aufschiebenden Bedingung, an die die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Freistellung von den ggf. an die University of Sydney zu zahlenden Studiengebühren geknüpft werden soll, ist zu unbestimmt; auch insoweit ist das Rechtsschutzbegehren auf eine Anordnung mit nicht vollstreckbarem Inhalt gerichtet. Hinzu kommt, dass sich schon aus der Formulierung des Antragsbegehrens ergibt, dass derzeit eine einstweilige Anordnung nicht erforderlich ist, so dass es an dem notwendigen Anordnungsgrund fehlt; denn die Antragstellerin geht davon aus, dass es ihr „vor Ort“ unter Umständen gelingen könnte, hinsichtlich der Freistellung von den Studiengebühren für das im Februar 2012 beginnende weitere Studiensemester „eine für beide Seiten günstigere Lösung, insbesondere die (nachträgliche) Zulassung zum 2. Semester („semester 1“) als exchange study und damit der Wegfall der Gebührenpflicht gelingt“.
Im Übrigen steht dem jetzt so formulierten Antragsbegehren entgegen, dass die Antragsstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass dem Rechtsstreit auch ein vorgerichtlicher Streit mit der Antragsgegnerin über die Frage zugrunde gelegen hat, ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Antragsgegnerin ihr das Studium an der University of Sydney (auch) für das im Februar 2012 beginnende Semester zu ermöglichen habe.
Der dem in Rede stehenden Austauschprogramm zugrunde liegende bilaterale Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der University of Sydney sieht vor, dass die beiden Partneruniversitäten „jährlich zwei (2) Plätze im jeweiligen Semester an der jeweiligen Gastuniversität zur Verfügung stellen“. In Ziffer 5.4 der Austauschprogrammvereinbarung heißt es: „Die Studierenden können in der Gastuniversität für maximal ein Semester immatrikuliert werden.“ Auch der Bewerbung der Antragstellerin vom 13. Januar 2011 für das Austauschstudium ist nicht zu entnehmen, dass sie sich für ein auf zwei Semester angelegtes Studium beworben habe. Die der Antragstellerin unter dem 23. Mai 2011 seitens der Antragsgegnerin erteilten Bestätigung ergibt gleichfalls keinerlei Hinweis auf ein länger als ein Semester dauerndes Austauschstudium. Bestätigt wird der Antragstellerin hierin lediglich, dass sie „im akademischen Jahr 2011/2012 am Austauschprogramm im Rahmen des bilateralen Vertrages zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und der University of Sydney Law School teilnehmen wird“. Aus der Formulierung „im akademischen Jahr“ kann nicht hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit dieser Bestätigung die Zusage für ein komplettes akademisches Jahr habe erteilen wollen. In einer der Antragstellerin mit e-Mail der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2011 übersandten Informationsschrift befindet sich ein Erfahrungsbericht einer Austauschstudentin aus dem Wintersemester 2004/2005, in dem wiederholt davon die Rede ist, dass es nur um ein Studiensemester ging („das Auslandssemester habe ich sehr genossen…“). Mit e-Mail vom 21. Juni 2011 übermittelte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine zuvor erhaltende e-Mail der University of Sydney vom 17. Juni 2011, aus der hervorging, dass für die Antragstellerin ein Studienplatz, allerdings nicht aus dem Kontingent für das Austauschprogramm, habe reserviert werden können, für den allerdings eine Studiengebühr von 11.610 australische Dollar (AUD $) zu zahlen sei. Dabei handelt es sich, wovon auch die Antragstellerin ausgeht, um die Studiengebühr für lediglich ein Semester. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23. Juni 2011 der Antragsgegnerin mitteilen, dass sie von ihr erwarte, dass das nunmehr unterbreitete Studienangebot unter Zahlung der Studiengebühren dahin umgesetzt werde, dass die Antragsgegnerin die Studiengebühren übernehme. Zu diesem Zeitpunkt ging die Antragstellerin also offenbar selbst davon aus, dass sich der Austausch nur auf ein Semester erstrecken werde. Dementsprechend beantwortete die Antragsgegnerin dieses Schreiben unter dem 28. Juni 2011 dahin, dass „dem Antrag Ihrer Mandantin auf Übernahme der Studiengebühren für ein Auslandssemester an der University of Sydney“ nicht entsprochen werden könne.
3. Der sinngemäß dahingehende Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von der Antragstellerin an der University of Sydney zu erlangenden Prüfungsleistungen anzuerkennen und anzurechnen, ist unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit ausschließlich vorbeugenden Rechtsschutz geltend macht, ohne das dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis darlegen zu können. Die Antragstellerin hat ihr Studium an der University of Sydney noch nicht begonnen, folglich dort auch noch keine Studienleistungen, für die sich die Frage einer Anrechnung stellen könnte, erbracht. Ob und in welchem Umfang dies erfolgen wird, hängt vom Studienverlauf und -erfolg der Antragstellerin ab. Erst, wenn sich konkretisieren lässt, um welche Studienleistungen es geht, und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin sie absolviert hat, ist die Antragsgegnerin in der Lage, deren Anrechnung entsprechend der hier geltenden Studienordnung und der Justizausbildungsordnung zu prüfen. Erst wenn darüber Streit entstehen sollte, wäre gerichtlicher Rechtsschutz angezeigt. Dass die Antragsgegnerin einer Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen des von der Antragstellerin zu absolvierenden Austauschstudiums von vornherein ablehnend gegenübersteht, ist weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits in der Bestätigung vom 23. Mai 2011 zugesagt, die im Rahmen des Austauschprogramms erbrachten Prüfungsleistungen entsprechend den Regelungen der Studienordnung und der Justizausbildungsordnung anzuerkennen und anzurechnen.
4. Soweit die Antragstellerin auf einen ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch hinweist (der nur auf Geldleistung gerichtet sein kann), hat sie diesen nicht ausdrücklich zum Gegenstand eines ihrer Anträge gemacht. Insoweit wäre der Verwaltungsrechtsweg ohnehin nicht gegeben (§ 40 Abs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in erster Linie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, sie zunächst für ein Semester, dann für ein weiteres Semester vorläufig von der Zahlung der an die University of Sydney zu entrichtenden Studiengebühren in Höhe von 11.610,-- AUD $, umgerechnet 8.743,-- Euro je Semester, freizustellen. Da nur eine vorläufige Regelung begehrt wurde, war der sich daraus ergebende Betrag von 2 x 8.743,-- Euro nur zur Hälfte anzusetzen.