Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.07.2011 – 3 L 385.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0719.3L385.11.0A

Orientierungssatz

Die Ersatzschulgenehmigung darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Eignung der Vertreter zur Führung der Schule nicht mehr gegeben sei. Vielmehr setzt die gebundene Entscheidung, die Genehmigung aufzuheben, nach 99 Abs. 1 SchulG voraus, dass dem festgestellten Mangel des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen „trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen“ wurde.(Rn.9)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 380.11 des Antragstellers gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. Juni 2011 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der von dem Antragsteller, einem eingetragenen Verein, der die „F…“ (eine Grundschule) mit einer ihm vom Antragsgegner im September 2003 erteilten Genehmigung als Ersatzschule in freier Trägerschaft betreibt, dem Beschlusstenor entsprechend gestellte Antrag, mit dem er vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Bescheid vom 29. Juni 2011 unter Anordnung sofortiger Vollziehung verfügte Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung begehrt, ist zulässig und begründet.

2

Bei der vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung zwischen dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des die Genehmigung aufhebenden Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO prinzipiell gegebenen - aufschiebenden Wirkung seiner dagegen gerichteten Klage bis zu einer Entscheidung über das Klageverfahren zu treffenden Entscheidung kann nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Klage des Antragstellers offensichtlich erfolglos sein wird und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Einstellung des Schulbetriebes besteht. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides in existentieller Weise in das durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte Recht des Antragstellers, eine Privatschule zu betreiben, eingreifen würde. Der dem entgegenstehende, vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogene Gesichtspunkt, eine Gefährdung des Kindeswohls der die Schule des Antragstellers besuchenden und zum Schuljahresbeginn neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler durch einen Schulträger zu verhindern, der sich als für den Betrieb der Schule nicht geeignet erwiesen hat, kommt grundsätzlich kein geringeres Gewicht zu. Er hat jedoch hier zurückzustehen, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners und damit eine Erfolglosigkeit der dagegen gerichteten Klage nicht uneingeschränkt bejaht werden kann.

3

Der Antragsgegner hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), für die Genehmigung einer Ersatzschule erforderliche Voraussetzung, dass der Schulträger bzw. dessen Vertreter geeignet sein muss, eine Schule verantwortlich zu führen, nicht mehr gegeben sei. Er sieht die Eignung der beiden Vorstandsmitglieder des Antragstellers (Frau S.-H. und Frau M.) als nicht mehr gegeben an, weil sie dem „fragwürdigen Verhalten“ eines seit Ende 2008 in der Schule des Antragstellers zunächst als Lernbegleiter, später auch als Schulleiter Beschäftigten (J. S.), der zum 31. März 2011 aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus den Diensten des Antragstellers ausschied und zuvor von seinen Aufgaben entbunden war, nicht entschiedener entgegengetreten seien, insbesondere nicht bereit gewesen seien, „ein mögliches Fehlverhalten des Schulleiters … transparent zu machen und offen damit umzugehen“.

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Dem liegen zahlreiche, in verschiedenen Teamsitzungen (des Lehrkörpers der Schule des Antragstellers) und Elterntreffen erörterten und protokollierten Vorfälle zugrunde, bei denen das Verhalten des genannten Lernbegleiters und Schulleiters gegenüber den von ihm zu betreuenden Kindern einerseits immer wieder als zu gefahrenträchtig und andererseits auch immer wieder als problematisch bzw. nicht hinnehmbar angesehen wurde, weil es nicht nur pädagogisch fragwürdig sei, sondern auch den Verdacht pädophiler Neigung weckte. In einem an die Schulaufsicht gerichteten Schreiben zahlreicher Eltern der die Schule des Antragstellers besuchenden Kinder vom 1. Februar 2011 wurden die gegen J.S. erhobenen Vorwürfe chronologisch zusammengestellt, Vorwürfe gegen den Vorstand des Antragstellers wegen des „Verdacht(s) der gezielten Verheimlichung und Desinformation“ in Bezug auf diese Vorfälle sowie die Forderung erhoben, dass J.S. nicht an der Schule des Antragstellers verbleiben dürfe und „die Vereinsmitglieder“ die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen hätten. Eine ehemalige Studienrätin, die seit Ende 2009 an der Schule des Antragstellers stundenweise unterrichtete, erstattete im Februar 2011 unter Darstellung von ihr beobachteter und ihr von anderen berichteter, das Verhalten von J.S. betreffender Vorfälle gegen diesen sowie gegen die Mitglieder des Antragstellers und dessen Vertreter Strafanzeige. Die Ermittlungen in dem von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen eines Anfangsverdachts eines strafbaren Handelns nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) geführten Ermittlungsverfahren sei nach einer dem Antragsgegner im Juni 2011 erteilten Auskunft noch nicht abgeschlossen, weil noch die Vernehmungen der involvierten Kinder ausstünden.

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Soweit der Antragsgegner auf die Nichteignung der (bisherigen) Vorstandsmitglieder des Antragsgegners abgestellt hat, ergeben sich aus der Häufung der von Eltern der die Schule des Antragstellers besuchenden Kinder und der die Strafanzeige erstattenden Lehrkraft jeweils zusammengestellten zahlreichen Vorfälle auch nach dem Eindruck der Kammer erhebliche Zweifel daran, ob die Vertreter des Antragstellers ihrer Aufgabe, die Schule verantwortlich zu führen, immer hinreichend nachkamen und dabei das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und die elterlichen Interessen, so wie es erforderlich gewesen wäre, beachteten. Den in die jeweiligen Teamgespräche und Elterntreffen einbezogenen Vertretern des Antragstellers offenbarte sich insbesondere in den von J. S. immer wieder bevorzugt mit (oft kaum bekleideten) Mädchen praktizierten „Rollenspielen“ (unter Decken bzw. Folien, Fesselungsszenarien) eine Situation, die früher, als dies dann geschah, Anlass zu einem Einschreiten hätte geben müssen. Auch wenn dies nicht auf jeden einzelnen dieser Vorfälle zutreffen mag, ließ aber deren Häufigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg kaum noch die Erklärung zu, dass es sich nur um ein von höchst „eigenwilliger“ pädagogischer Auffassung und nicht auch um ein Verhalten mit sexuellem Bezug handelte.

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Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Vertreter des Antragstellers letztlich doch die gebotenen Schritte unternahmen, indem J. S. die Durchführung weiterer „Rollenspiele“ untersagt, ihm wegen Nichtbeachtung dieser Anweisung eine mündliche und schriftliche Abmahnung erteilt, er (schon vor Einleitung der schulaufsichtlichen Maßnahme) vom Unterricht suspendiert sowie vom Betreten des Schulgebäudes während der Schulöffnungszeiten ausgeschlossen und schließlich sein Arbeitsverhältnis beendet wurde. Von daher können entgegen der Ansicht des Antragsgegners Eignungszweifel nicht daraus hergeleitet werden, dass die Vorstandsmitglieder des Antragstellers nicht auch jeglichen sonstigen Zugang von J. S. zur Schule verhindert und damit entgegen einer (so auch nicht gegebenen) Zusicherung in dem am 7. Februar 2011 mit Vertretern des Antragsgegners zur Sondierung des Sachverhalts und zur Prüfung gegebenenfalls zu ergreifender Maßnahmen geführten Gespräch gehandelt hätten.

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Andererseits sind Bedenken daran nicht von der Hand zu weisen, ob die Vertreter des Antragstellers die Schule auch künftig verantwortlich führen, insbesondere, falls sich Vorfälle der dargestellten Art wiederholen sollten, ihnen in der gebotenen Weise entgegentreten werden. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass der Vorstand auch nach der jetzt bekannt gewordenen Häufung von fragwürdigen Rollenspielen gerade mit Schülerinnen nach wie vor davon ausgeht, dass „kein einziger Vorfall dabei war, der als 'ein mögliches Fehlverhalten Herrn S(…s) mit sexuellem Bezug' gewertet werden konnte“, wie es in der dem Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 11. März 2011 übermittelten Stellungnahme heißt und dass eines der Vorstandsmitglieder (die jetzt zur Vorstandsvorsitzenden bestellte Frau M.) den „Toilettenvorfall“ (bei dem J. S. einer Zeugenaussage zufolge mehreren Mädchen sein Geschlechtsteil zeigte) auch im Nachhinein lediglich als einen Vorfall bezeichnet, der sie „verärgert“ habe. Ferner resultieren diese Bedenken daher, dass die Mitglieder des Vorstands des Antragstellers den von der Lehrkraft Frau G. in einer Teamsitzung Ende Januar 2011 substantiiert geäußerten und als zu protokollierenden Tatbestand hervorgehobenen Verdacht pädophiler Neigungen und Handlungen von J.S. ungeachtet eines sich von Frau G. noch vorbehaltenen genaueren Formulierungsvorschlags nicht von sich aus in das Protokoll der Sitzung aufnahmen, ferner dass sie dem Lernbegleiter d. C. kündigten, nachdem dieser sich wegen der auch aus seiner Sicht besorgniserregenden Vorfälle (über Frau G.) an die Schulaufsicht gewandt hatte, und dass sie den „Toilettenvorfall“ offenbar nicht dokumentierten (eingeräumt wurde zwar, dass dazu im Sommer 2009 eine Teamsitzung einberufen worden sei, ein entsprechendes Protokoll wurde hingegen nicht vorgelegt und mit Anwaltsschriftsatz vom 7. März 2011 ließ der Antragsteller vortragen, das Vorkommnis sei dem Vorstand bis zum 8. Februar 2011 „völlig unbekannt“ gewesen). Dies alles ist geeignet, den Eindruck des Antragsgegners zu bestätigen, das Verhalten des Vorstands sei von dem Willen geprägt, die Existenz des Schulbetriebs um jeden Preis sicherzustellen und das Schutzbedürfnis der Kinder zurückzustellen.

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Offenbleiben kann, ob den Vertretern des Antragstellers insoweit ein fahrlässig leichtfertiger Umgang mit den an sie herangetragenen, das Verhalten von J. S. betreffenden Beanstandungen aus dem Kreis der Eltern und von Mitgliedern des Lehrpersonals oder eine „Vertuschungsabsicht“ vorzuwerfen ist.

9

Denn rechtlichen Bedenken, die einer sofortigen Vollziehung entgegen stehen, begegnet der Bescheid vom 29. Juni 2011 jedenfalls insoweit, als die dem Antragsteller erteilte Ersatzschulgenehmigung gemäß § 99 Abs. 1 SchulG nicht allein schon deshalb hätte aufgehoben werden dürfen, weil die Eignung seiner Vertreter zur Führung der Schule nicht mehr gegeben sei. Vielmehr setzt die gebundene Entscheidung, die Genehmigung aufzuheben, nach dieser Vorschrift voraus, dass dem festgestellten Mangel des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen „trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen“ wurde. An einer entsprechenden Aufforderung und Fristsetzung fehlt es aber. Dem kommt Bedeutung vor dem Hintergrund der Tatsache zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, bereits in seiner Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2011 dem Rücktritt eines der Vorstandsmitglieder, gegen die sich die Vorwürfe des Antragsgegners richten, zugestimmt und ein neues Vorstandsmitglied berufen zu haben.

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Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war eine Fristsetzung hier nicht entbehrlich, weil sich die fehlende Eignung der Vertreter des Antragstellers aus einem zeitlich zurückliegenden Fehlverhalten ergebe und dieser Mangel „denklogisch“ nicht behoben werden könne. Dabei wird übersehen, dass es im Wesentlichen darum geht, ob den Vertretern eines Schulträgers für den weiteren Betrieb der Schule, also künftig, die erforderliche Eignung fehlt, dass dies zwar in der Person des/der Vertreter(s) festzustellen ist, dass aber der Schulträger durch einen Wechsel in der Person des/der Vertreter(s) die fehlende Eignung wiederherstellen kann.

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Auch aus der Tatsache, dass der Kreis der Mitglieder des Antragstellers sehr begrenzt ist, folgt nicht, dass ihm eine solche Abhilfe nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, welche Versäumnisse anderen Mitgliedern des Vereins entgegenzuhalten sind, wegen der sie ggf. als Vorstandsmitglieder von vornherein als ungeeignet anzusehen wären. Auch der Umstand, dass abzuberufende Vorstandsmitglieder weiterhin als Lernbegleiter oder Erzieher an der Schule verbleiben würden, spricht nicht gegen eine Abhilfemöglichkeit; denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie gleichwohl ungeschmälerten Einfluss auf den Betrieb der Schule haben würden. Schließlich kann, soweit die Satzung dies nicht ausschließt, auch ein Nichtmitglied zum Vorstand ernannt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Rn. 4 zu § 26).

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Auch soweit der angefochtene Bescheid „ergänzend“ darauf hinweist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen deshalb nicht mehr gegeben seien, weil der Antragsteller nur noch über zwei Unterrichtsgenehmigungen für nicht wissenschaftlich ausgebildete Lehrkräfte verfüge, wäre dem Antragsteller vor einer darauf gestützten Aufhebung der Genehmigung Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, zumal der Antragsgegner dem Antragsteller noch unter dem 5. Juli 2011 eine weitere Unterrichtsgenehmigung für einen Musiklehrer erteilt und der Antragsteller unter dem 9. Juni 2011 durch e-Mail angekündigt hat, zu Beginn des nächsten Schuljahres einen Grundschullehrer einzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.