Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2011 – OVG 9 N 214.08

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0726.OVG9N214.08.0A

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 15. September 2008, 5 K 397/04, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. September 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 196,99 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks, auf dem im Jahr 2002 kein Wasserzähler vorhanden war. Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück Grundgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 82,02 € für die Wasserversorgung sowie in Höhe von 114,97 € für die Abwasserentsorgung fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 10. März 2004 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. September 2008 der Klage stattgegeben und Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil die Maßstabsregelungen der Gebührensatzungen den klägerischen Fall nicht erfassten. Das Urteil ist dem Beklagten am 17. Oktober 2008 zugestellt worden. Er hat am 17. November 2008 die Zulassung der Berufung beantragt und am 17. Dezember 2008 seinen Antrag begründet. Er sieht jeweils einen Grundgebührentatbestand als erfüllt an.

II.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

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Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Der Beklagte folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass die streitentscheidenden Satzungsvorschriften folgende seien:

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Aus der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes 'Panke-Finow' für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2002“ vom 5. November 2002 (BGS-WV):

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„§ 19 Grundgebühr

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(2) Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr ist die Nenndurchflussmenge (m³/h) des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermenge eingesetzten Wasserzählers.“

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Aus der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes 'Panke-Finow' vom 01.01.2002“ (BGS-ES), § 10 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3:

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„Die Grundgebühr beträgt je Anschluss 12,60 Cent je m³/h Wassernenndurchflussmenge des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermenge eingesetzten Wasserzählers am Tag. Sie wird täglich berechnet.“

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Ebenso folgt der Beklagte dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darin, dass in § 19 Abs. 3 BGS-WV und § 10 Abs. 7 Satz 4 BGS-ES enthaltene Auffangklauseln zu „Mindestgrundgebühren“ den vorliegenden Fall nicht erfassten. Demgemäß geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren von diesen Annahmen aus.

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Soweit der Beklagte geltend macht, § 19 Abs. 2 BGS-WV und § 10 Abs. 7 Satz 2 BGS-ES rechtfertigten bei richtiger Auslegung dieser Satzungsnormen die Festsetzung der Grundgebühren im angefochtenen Bescheid, trägt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das satzungsmäßige Tatbestandsmerkmal des „eingesetzten Wasserzählers“ im vorliegenden Fall deswegen nicht erfüllt sei, weil im Abrechnungszeitraum auf dem klägerischen Grundstück kein Wasserzähler vorhanden gewesen sei; daran ändere auch nichts, dass früher ein Wasserzähler vorhanden gewesen sei, der im Januar 2001 auf beim Beklagten gestellten Antrag der Klägerin ausgebaut worden sei. Demgegenüber führt der Beklagtenvortrag nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Soweit der Beklagte meint, ein für die Bemessung der Grundgebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum „eingesetzter“ Wasserzähler sei auch ein solcher, der früher einmal eingebaut gewesen sei, ungeachtet dessen, dass er schon vor Beginn des Abrechnungszeitraums durch den Beklagten ausgebaut worden sei, liegt dies fern. Ein früher einmal eingesetzt gewesener Wasserzähler steht einem - damit auf den jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum, nach § 10 Abs. 7 Satz 3 BGS-ES sogar auf eine Tagesaktualität abstellend - „eingesetzten“ Wasserzähler nicht gleich. Ebenso fern liegt die weitere Interpretation des Beklagten im Berufungszulassungsantrag, ein „eingesetzter“ Wasserzähler sei hier derjenige, der „für die ordnungs- und bestimmungsgemäße Versorgung des jeweiligen Grundstücks vom Aufgabenträger vorgesehen“ sei. Für eine solche Deutung besteht hier kein normativer Anhalt; insbesondere entspricht dem satzungsmäßigen tatsachenbezogenen Merkmal des „Einsatzes“ bzw. „Einsetzens“ nicht die subjektive Einschätzung des Aufgabenträgers, welchen Zähler er für ein Grundstück vorsehe. Auch soweit der Beklagte auf eine gegebenenfalls übereinstimmende Einschätzung von Grundstückseigentümer und Zweckverband dahin gehend abstellt, welche Zählergröße den Grundstücksverhältnissen angemessen (gewesen) wäre, findet dies in den vorliegend zu betrachtenden Maßstabsbestimmungen der beiden Satzungen keine Grundlage.

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Insoweit besteht auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht lediglich eine Lücke, die schlicht durch ergänzende Auslegung und Verwaltungspraxis geschlossen werden könnte. Denn es versteht sich gerade auch im Hinblick auf mögliche tatsächliche Veränderungen (z.B. wesentliche Gebäudeerweiterungen, teilweiser Abbruch) auf dem Grundstück wie auch auf etwaige technische Änderungen bei der Dimensionierung der Wasserzähler nicht von selbst, dass ein früher eingesetzt gewesener Wasserzähler als solange für die Bemessung der Grundgebühr angemessen „nachwirkt“, bis ein neuer Wasserzähler eingebaut wird oder dass ein vom Beklagten „vorgesehener“ oder letztlich ein von den Beteiligten übereinstimmend für angemessen angesehener Wasserzähler maßgeblich sei. Immerhin hebt auch der Beklagte selbst mit seinen Auslegungsansätzen verschiedene Gesichtspunkte denkbarer Maßstabsgestaltungen heraus, von denen allerdings keine in den satzungsmäßigen Maßstabsregelungen Niederschlag gefunden hat. Insoweit bedürfte es einer eindeutigen weiter reichenden Regelung des Satzungsgebers, möglicherweise auch in Gestalt einer Auffangregelung, wenn er Fälle wie den des klägerischen Grundstücks erfassen will.

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Auch soweit der Beklagte eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat er eine solche nicht dargelegt, namentlich keine derart schwierige entscheidungserhebliche Problematik, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließe, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde. Vielmehr lässt sich die vom Beklagten hier nochmals angesprochene Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eingesetzt“ - wie obenstehend - ohne weiteres beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).