Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2011 – 9 L 189.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0727.9L189.11.0A

Orientierungssatz

1. Ist der bei der Einschulung von Schulanfängern geltende Grundsatz altersangemessener Schulwege berücksichtigt worden, so ist die Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche rechtmäßig.(Rn.10)

2. Die Aufnahme in eine Schule eines gemeinsamen Einschulungsbereichs erfolgt im Falle eines Bewerberüberhangs allein unter den Voraussetzungen von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG und nicht nach der Wahl der Eltern.(Rn.10)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig in eine Lerngruppe in der 1. Klassenstufe der Papageno-Grundschule aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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festzustellen, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2011 (richtig: 17. Mai 2011) aufschiebende Wirkung hat und der Antragsteller zu 1) in eine Lerngruppe in der ersten Klassenstufe der Papageno-Grundschule aufzunehmen ist,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig in eine Lerngruppe der ersten Klassenstufe der Papageno-Grundschule aufzunehmen,

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hat Erfolg.

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An die Fassung der Anträge ist die Kammer gemäß § 88 VwGO nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsteller mit ihren Anträgen auf der Grundlage nur eines Lebenssachverhaltes Rechtschutz begehren, um die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1) in die erste Klassenstufe der Papageno-Grundschule zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 zu erreichen. Dies ist rechtlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO möglich.

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Die Voraussetzungen für eine Feststellung entsprechend § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig ist, liegen nicht vor, da dadurch das Rechtsschutzziel der Antragsteller nicht erreicht werden könnte. Denn aus der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller würde entgegen ihrer Einschätzung nicht zugleich folgen, dass der Antragsteller zu 1) in die Papageno-Grundschule aufzunehmen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Grundschule die für den Antragsteller zu 1) allein zuständige Grundschule mit der Folge wäre, dass dessen Aufnahme in diese Schule nur unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 S. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 SchulG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), abgelehnt werden könnte (ständige Rechtsprechung der Kammer, vergleiche z.B. Beschluss vom 9. Juli 2010 - VG 9 L 166.10 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn das Bezirksamt Mitte von Berlin hat durch Beschluss vom 28. September 2010 (siehe hierzu: Drs.-Nr. 1834/III der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin) einen gemeinsamen Einschulungsbereich für acht Grundschulen gebildet, zu denen die Papageno-Grundschule gehört. Anders als bei der am 20. Juni 2006 durch das Bezirksamt Mitte von Berlin beschlossenen Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs, die ohne eine Rechtsgrundlage erfolgt war (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2008 – VG 9 A 147.08 -), ist der zuständigen Schulbehörde inzwischen die Möglichkeit eröffnet, gemeinsame Einschulungsbereiche zu bilden (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG, eingefügt durch Änderung des Schulgesetzes in Artikel I Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Januar 2010; GVBl. S. 22). Auf dieser Rechtsgrundlage und unter Beachtung der Anforderungen von § 55a Abs. 1 Satz 5 iVm §§ 105 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG, die nach summarischer Prüfung auch im Übrigen berücksichtigt worden sind, stellt der Bezirksamtsbeschluss zur Begründung seiner Entscheidung hauptsächlich auf „Engpässe an einzelnen Schulen“ ab. Derartige Engpässe betreffen insbesondere die zum beschlossenen gemeinsamen Einschulungsbereich gehörende Grundschule am Arkonaplatz, aus deren ehemaligem Einschulungsbereich die Anmeldungen bereits bei der Einschulung im Schuljahr 2010/2011 die Kapazität dieser Schule überschritten haben (vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 27. August 2010 - VG 9 L 317.10 -). Aufgrund dieses Beschlusses vom 28. September 2010 verfügt die Papageno-Grundschule nicht mehr über einen eigenständigen Einschulungsbereich, sondern jede dort benannte Schule des gemeinsamen Einschulungsbereichs ist zuständige Schule für die in diesem Bereich wohnenden Kinder. Aus diesem Grunde würde eine Suspendierung des Ablehnungsbescheides vom 17. Mai 2011 nicht zur Aufnahme des Antragstellers zu 1) in die Papageno-Grundschule führen, auch wenn der Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs rechtlich zu beanstanden wäre. Es bedarf daher eines ausdrücklichen Ausspruchs gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.

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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Widerspruch der Antragsteller und eine eventuell anschließende Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2011/2012 als Schulanfänger in die Papageno-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben wird, und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), weil dem Antragsteller zu 1) zu Unrecht Bewerber vorgezogen wurden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1) ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.

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Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet; dies ist nach Satz 2 der Vorschrift diejenige, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt. Die Aufnahme in diese Schule kann nur abgelehnt werden, wenn deren Kapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Gegebenenfalls kann eine Zuweisung an eine andere Schule nur unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege erfolgen (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Besteht ein gemeinsamer Einschulungsbereich sind alle davon umfassten Schulen zuständige Schulen für die Kinder, die in diesem gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen. In diesem Fall kann die zuständige Schulbehörde gemäß § 55a Abs. 1 Satz 3 SchulG bestimmen, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind. Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll. Besteht an der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schule des gemeinsamen Einschulungsbereichs ein Bewerberüberhang, so kann eine Aufnahme nur unter den Voraussetzungen von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG, d. h. unter Berücksichtigung von gewachsenen Bindungen, der Wahl des Schulprogramms o. ä. sowie von Betreuungserleichterungen, beansprucht werden. Auf die Entfernung zur Schule kommt es nicht an.

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Die Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche ist daher nur rechtmäßig, wenn der auch im Übrigen bei der Einschulung von Schulanfängern geltende Grundsatz altersangemessener Schulwege berücksichtigt worden ist. Demgemäß fordert § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG ausdrücklich die Beachtung dieses Grundsatzes. Das bedeutet, dass von jedem Wohnort zu jeder Grundschule in diesem Bereich altersangemessene Schulwege bestehen müssen (Abgh.-Drs. 16/2739, S. 15). Dem genügt der durch den Beschluss des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 28. September 2010 festgelegte Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs nicht. Im Gegenteil wurde den Stellungnahmen der Schulen nach Anhörung der jeweiligen Schulkonferenz (siehe hierzu: Anlage zur Drs.-Nr. 1834/III der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin), in denen ein zu großer Einschulungsbereich und zu lange Schulwege bemängelt wurden (Heinrich-Seidel-Grundschule, Papageno-Grundschule, GutsMuths-Grundschule), nicht Rechnung getragen. Auch der Einwand des Bezirksschulbeirats, es würden zu lange Schulwege entstehen, wurde als nicht bedeutsam angesehen, weil er nach Auffassung des Bezirksamts durch die Möglichkeit der Eltern, sowohl eine Schule in Wohnortnähe zu wählen als auch eine am Schulprofil orientierte Auswahl zu treffen, entkräftet werde. Diese Ansicht des Bezirksamts ist zudem unzutreffend. Denn die Aufnahme in eine Schule eines gemeinsamen Einschulungsbereichs erfolgt im Falle eines Bewerberüberhangs nicht nach der Wahl der Eltern, sondern allein unter den Voraussetzungen von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG, die auf die Aufnahme in eine (unzuständige) Wunschschule zugeschnitten sind und altersangemessene Schulwege unberücksichtigt lassen. Bei stark nachgefragten Schulen eines gemeinsamen Einschulungsbereichs kann es daher Fälle geben, in denen das Bewerberkind bei einer Auswahl nach § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG bei einer wohnortnahen Schule nicht zum Zuge kommt und eine weiter entfernt liegende Schule besuchen muss. Dabei ist die Gefahr einer überlangen Entfernung zur zuständigen, weil im gemeinsamen Einschulungsbereich belegenen Schule naturgemäß umso wahrscheinlicher, je mehr Schulen zusammengelegt worden sind und je größer dieser Bereich dadurch ist. Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Dies zeigt augenfällig die Entfernung der Wohnung der Antragsteller zu der GutsMuths-Grundschule, die im gemeinsamen Einschulungsbereich liegt und somit für den Antragsteller zu 1) eine der zuständigen Grundschulen ist. Denn hierfür müsste der Antragsteller zu 1) einen Schulweg von 3,48 km Länge bei einer Gehzeit von etwa 52 Minuten () bewältigen, der zweifellos nicht mehr als altersangemessen für Schulanfänger angesehen werden kann. Der Antragsgegner geht offenbar auch selbst davon aus, dass der Zuschnitt des hier festgelegten gemeinsamen Einschulungsbereichs altersangemessene Schulwege nicht berücksichtigt. Dies zeigen seine Angaben in der Antragserwiderung, nach denen er im Aufnahmeverfahren in jedem Einzelfall eine Prüfung der Länge des Schulweges vorgenommen hat, was im Übrigen mit § 54 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 55a Abs. 2 SchulG nicht in Einklang steht.

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Durch diesen fehlerhaften Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs werden die Rechte der ca. 997 m () von der Papageno-Grundschule entfernt wohnenden Antragsteller verletzt, weil der Antragsteller zu 1) bei der Auswahlentscheidung um einen Schulplatz an der Papageno-Grundschule mit den Bewerberkindern E…, M… und B… konkurriert hat, für die diese Schule nicht als zuständige Grundschule angesehen werden kann, weil sie einen nicht mehr altersangemessenen Schulweg bewältigen müssen, um zu dieser Schule zu gelangen. Die in die Papageno-Grundschule aufgenommenen Kinder E…aus dem ehemaligen Einschulungsbereich der GutsMuths-Grundschule und B… aus dem ehemaligen Einschulungsbereich der Kastanienbaum-Grundschule müssen von ihren Wohnungen in der M… in 10119 Berlin bzw. der R… in 10119 Berlin zu dieser Schule nämlich eine Wegstrecke von 1,64 km bei einer auf den Durchschnittsfußgänger bezogenen Gehzeit von ca. 24 Minuten bzw. eine Wegstrecke von 1,42 km bei einer Gehzeit von 21 Minuten () zurücklegen. Auch das Kind M…, das am Losverfahren um einen Schulplatz an der Papageno-Grundschule beteiligt worden ist, hätte von seiner Wohnung in der A… in 10119 Berlin einen Schulweg von 1,61 km gehabt und eine Gehzeit von mindestens 24 Minuten () benötigt. In anderem Zusammenhang hat die Kammer angenommen, dass einem Schulanfänger unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung ein Weg bis etwa 1000 m und eine Gehzeit von etwa 15 Minuten zugemutet werden könne (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2010 – VG 9 L 274.10 -). Diese Überlegung ist als Richtschnur auf die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs mehrerer Grundschulen übertragbar, wobei die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefahrenträchtigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen sind. Die Beachtung einer derartigen Schulweglänge würde die vor dem Hintergrund der bereits im Bereich der Grundschulen möglichen Differenzierung schulischer Profile vom Gesetzgeber als sinnvoll angesehene Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche (vgl. Abgh.-Drs., a.a.O.) angesichts dessen, dass einige der hier betroffenen Grundschulen nahe beieinander liegen, auch nicht verhindern.

12

Darüber hinaus gibt das Auswahlverfahren Anlass zu der Bemerkung, dass der Antragsgegner die bei der Aufnahme von Kindern eines gemeinsamen Einschulungsbereichs im Falle eines Bewerberüberhangs entsprechend geltende Vorschrift des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG teilweise fehlerhaft angewandt hat. Denn die 26 Schulplätze, die nach der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern verblieben sind, hat er zwischen 71 Bewerbern verlost, von denen er angenommen hat, dass sie die Kriterien des § 55a Abs. 2 Nr. 2 und 3 SchulG erfüllen. Dies trifft für das Kind L… jedoch nicht zu. Es hätte daher nicht in das Losverfahren einbezogen und nicht im Nachrückverfahren in die Papageno-Grundschule aufgenommen werden dürfen. Seine Erziehungsberechtigten haben nämlich nicht angegeben, dass der Besuch der Papageno-Grundschule eine wesentliche Erleichterung bei der Betreuung von L… insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse, darstellen würde, so dass die Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG bei ihr nicht vorliegen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in einigen Fällen eine wesentliche Betreuungserleichterung beim Besuch der gewählten Schule (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG) schon dann anerkannt, wenn die entsprechende Rubrik lediglich mit einem Kreuz versehen worden ist, eine Begründung für die behauptete Betreuungserleichterung aber fehlt. Auf diese Umstände kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens aber nicht an.

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Dadurch, dass jedenfalls die vorgenannten drei Kinder rechtlich fehlerhaft in das Auswahlverfahren einbezogen bzw. rechtswidrig aufgenommen worden sind, werden die Rechte derjenigen Bewerber verletzt, die bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung Berücksichtigung gefunden hätten. Diese Rechtsverletzung muss die Behörde grundsätzlich durch die Aufnahme dieser Bewerber in die begehrte Schule beheben, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sind die zusätzlich zu schaffenden Plätze an diejenigen Bewerber zu vergeben, die gegen ihre rechtswidrige Ablehnung rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben. Mithin ist es gerechtfertigt, den Antragsteller zu 1) vorläufig in die von ihm begehrte Grundschule aufzunehmen, zumal der unsichere Rechtszustand über den Zuschnitt der Einschulungsbereiche nicht zu Lasten der Antragsteller gehen darf. Dass es dem Antragsgegner unzumutbar wäre, für den Antragsteller zu 1) einen zusätzlichen Platz in der begehrten Papageno-Grundschule zu schaffen, ist nicht erkennbar.

14

Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den festgestellten Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2011/2012 durchzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. GKG.