Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.08.2011 – 9 L 164.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0802.9L164.11.0A

Orientierungssatz

Im Rahmen von Schulversuchen können zwar Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden. Voraussetzung ist aber, dass diese Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Dafür, dass ein genehmigter Schulversuch zur Dauer der Schulanfangsphase eine vorrangige Aufnahme von Kindern erfordert, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.(Rn.7)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller, F..., zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig als Schulanfänger in die Clara-Grunwald-Grundschule aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.

Gründe

1

...Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Die Antragsteller haben den aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren, ihren Sohn F... als Schulanfänger zum Schuljahr 2011/2012 in die Clara-Grunwald-Grundschule aufzunehmen, Erfolg haben werden und ihnen durch die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), weil dem Antragsteller zu 1) zu Unrecht Bewerber vorgezogen wurden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die vorläufige Aufnahme von F... ist auch geboten, um wesentliche Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden.

3

Die Clara-Grunwald-Grundschule hat keinen eigenen Einschulungsbereich. Bei ihr handelte es sich bis zum Schuljahr 2010/2011 um eine aus einem Schulversuch hervorgegangene Schule besonderer pädagogischer Prägung. Die Aufnahme in diese Schule richtete sich nach § 12 Abs. 2 der auf § 18 Abs. 3 SchulG beruhenden Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP – vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel X der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677). Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 22), die mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist, wurde § 12 aufgehoben. Die Vorschriften der AufnahmeVO-SbP sind für das Schuljahr 2011/2012 daher nicht mehr anwendbar. Rechtsgrundlage für die Aufnahme in die Clara-Grunwald-Grundschule ist nunmehr das Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21. Juli 2010, das die genannte Senatsverwaltung durch weiteres Schreiben vom 2. März 2011 zunächst für die Aufnahme in das Schuljahr 2011/2012 modifiziert hat. Hierdurch wurde der Clara-Grunwald-Grundschule auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 und 2 SchulG die Durchführung des Schulversuchs „Erweiterung der Schulanfangsphase auf drei Jahrgangsstufen“ bis zum Schuljahr 2015/2016 genehmigt; zugleich wurden die Kriterien für die Aufnahme in diese Schule in Wiederholung der früheren Vorschrift des § 12 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP wie folgt geregelt:

4

Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst zu zwei Dritteln Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet. Im Umfang von einem Drittel werden Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort aufgenommen. Die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

5

1. ein Geschwisterkind besucht bereits die Clara-Grunwald-Grundschule,

2. es wird eine Einrichtung der Jugendhilfe besucht, die nach den Prinzipien der Maria Montessori arbeitet,

3. der Besuch der zuständigen Grundschule würde gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen,

4. der Besuch der Clara-Grunwald-Grundschule würde die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern.

6

An der Clara-Grunwald-Grundschule stehen zum Schuljahr 2011/2012 für die die Schulanfangsphase umfassenden Jahrgangsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Lerngruppen für 25 Schüler zur Verfügung. Dies führt zu einer Gesamtkapazität von 150 Schulplätzen. Diese Größe der Lerngruppen steht im Einklang mit § 4 Abs. 8 Satz 2 der Grundschulverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440). ...Denn an Schulen, an denen mindestens 40 % aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind, beträgt die Größe der Lerngruppe bis zu 25 Schülerinnen und Schüler. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache beträgt bei der Clara-Grunwald-Grundschule 55,2 %. Von den insgesamt 150 Schulplätzen sind 101 Plätze mit Kindern aus den bisherigen Jahrgangsstufen 1 und 2 belegt. Weitere vier Kinder werden in der Schulanfangsphase verweilen, so dass 45 Schulanfänger aufgenommen werden können. Da den 45 Schulplätzen 86 Bewerbungen gegenüber standen, musste eine Auswahlentscheidung getroffen werden, die der Antragsgegner nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen vorgenommen hat. Dabei hat er vorab 30 Schulplätze mit Kindern besetzt, die in kurzer Entfernung (bis 850 m) zu dieser Schule wohnen. Von den übrigen 15 Plätzen hat er zunächst zehn Schulplätze an Kinder vergeben, die ein Geschwisterkind an der Clara-Grunwald-Grundschule haben, das auch im Schuljahr 2011/2012 noch diese Schule besuchen wird. Die verbleibenden fünf Schulplätze hat er unter den 25 Bewerbern verlost, die die Aufnahmekriterien zu 2. bis 4. erfüllen. Der Sohn der Antragsteller hat hieran teilgenommen, aber nur den Losplatz 21 erzielt.

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Die in dieser Weise erfolgte Auswahl unter den Bewerbern um einen Platz an der Clara-Grunwald-Grundschule ist rechtswidrig. Die im modifizierten Genehmigungsschreiben vom 2. März 2011 angeordnete vorrangige Aufnahme von Kindern, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet, steht nicht in Einklang mit der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes. Nach dieser Vorschrift können im Rahmen von Schulversuchen zwar Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden. Voraussetzung ist aber, dass diese Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. Dafür, dass der genehmigte Schulversuch eine vorrangige Aufnahme von Kindern erfordert, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Clara-Grunwald-Grundschule befindet, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Das Kriterium der Wohnortnähe ist daher nicht anwendbar, so dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nicht anhand dieses Kriteriums treffen durfte.

8

Dass eine Abweichung von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes bei Schulversuchen nur in Betracht kommt, soweit es zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich ist, bedeutet, dass die Abweichung zur Durchführung des Schulversuchs geboten sein muss. Hieran fehlt es. Der hier genehmigte Schulversuch betrifft – wie bereits ausgeführt - die Dauer der Schulanfangsphase. Während § 20 Abs. 1 Satz 4 SchulG regelt, dass die Schulanfangsphase nur die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfasst, wird der Clara-Grunwald-Grundschule eine Einbeziehung der 3. Jahrgangsstufe in die Schulanfangsphase genehmigt. Dies hat zur Folge, dass entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 SchulG die Jahrgangsstufen 1 bis 3 eine pädagogische Einheit darstellen und auch ein Aufrücken von der zweiten in die dritte Jahrgangsstufe entfällt sowie nach den Sätzen 2 und 3 ein vorzeitiges Aufrücken von Schülern in die Jahrgangsstufe 4 und ein nicht auf die allgemeine Schulpflicht anzurechnendes Verbleiben in der Schulanfangsphase für ein viertes Schuljahr möglich ist. Im Rahmen dieses Schulversuchs soll nach den im Genehmigungsschreiben vom 21. Juli 2010 genannten Zielen erprobt werden, ob Lehrkräfte Entscheidungen über die individuelle Dauer des Verbleibs von Schülerinnen und Schülern in der Schulanfangsphase nach einem erweiterten Beobachtungszeitraum verlässlicher treffen können. Darüber hinaus wird erwartet, dass insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit verzögerter Lern- und Leistungsentwicklung ein längerer Verbleib in der Schulanfangsphase vermieden werden kann. Diese Ziele lassen nicht die Notwendigkeit erkennen, die Auswahl eines Anteils von zwei Dritteln der Schüler dieser Schulen an der „kurzen Entfernung“ ihres Wohnortes zur Schule zu bemessen, sofern die Bewerberzahlen die Zahl der Plätze übersteigen. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Clara-Grunwald-Grundschule gerade eine Schule ohne Einschulungsbereich sein soll, worauf das Genehmigungsschreiben ausdrücklich hinweist. Dieses Genehmigungsschreiben enthält selbst keine Aussage dazu, in welchem Zusammenhang das Aufnahmekriterium der Wohnortnähe zu den Zielen des Schulversuchs steht. Auch das pädagogische und organisatorische Konzept dieses Schulversuchs lässt nicht erkennen, warum dessen Erprobung eine Abhängigkeit von der Nähe des Wohnorts der an diesem Schulversuch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gebietet. Der hierauf bezogene Hinweis des Antragsgegners im Verfahren - VG 9 L 190.11 -, dass sich dieses Konzept auch auf lernschwache Kinder beziehe, für die das bekannte Schulumfeld neben dem kurzen und sicheren Schulweg und den außerschulischen Kontaktmöglichkeiten von besonderer Bedeutung sei, begründet den erforderlichen regionalen Bezug jedenfalls schon deswegen nicht, weil es an Ausführungen dazu fehlt, dass lernschwache Kinder in einer nennenswerten Anzahl in kurzer Entfernung zur Clara-Grunwald-Grundschule wohnen und den Besuch dieser Schule wünschen. Davon abgesehen berücksichtigt das pädagogische Konzept der Schulanfangsphase, deren Einrichtung für alle Berliner Grundschulen vorgesehen ist (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SchulG), in besonderer Weise die unterschiedlichen Vorerfahrungen, die die jeweiligen Schulanfänger mitbringen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG), und zielt darauf, die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler durch Formen des gemeinsamen Lernens, Arbeitens und Spielens zu entwickeln und zu erweitern und dabei die soziale Kompetenz zu fördern (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Mithin ist das pädagogische Konzept der Schulanfangsphase gleichermaßen auf die Herausforderung leistungsstarker Kinder als auch auf die Stärkung der Lernbereitschaft leistungsschwacher Kinder bezogen (vgl. hierzu auch: Konzeption für die flexible Schulanfangsphase, ). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Genehmigungsschreiben genannten Aufnahmekriterien wortgleich mit denjenigen sind, die in § 12 der AufnahmeVO-SbP geregelt waren, in der die Clara-Grunwald-Grundschule wegen ihres Montessori-Konzepts als Schule mit besonderer Prägung aufgeführt war, und der Antragsgegner die Notwendigkeit einer Wohnortnähe bislang mit dieser besonderen Pädagogik begründet hatte (vgl. u. a. Beschluss vom 23. August 2010 - VG 9 L 271.10 -). Dieser Umstand und die Tatsache, dass diese Schule die Montessori-Pädagogik weiterhin betreibt und das Genehmigungsschreiben nach wie vor den Besuch einer Einrichtung der Jugendhilfe, die nach den Prinzipien der Maria Montessori arbeitet, als Auswahlkriterium nennt, begründen zusätzlich Zweifel daran, dass der regionale Bezug zwischen Schülerschaft und Schule nunmehr zur Durchführung der erweiterten Schulanfangsphase geboten sein soll.

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Daneben ist zu beanstanden, dass von den Kindern, die unabhängig von ihrem Wohnort aufgenommen werden, solche Bewerber mit 2. Rangstelle (nach den Geschwisterkindern) Berücksichtigung finden, die eine Einrichtung der Jugendhilfe besuchen, die nach den Prinzipien der Maria Montessori arbeitet. Eine Abhängigkeit dieses Kriteriums zu dem die Erweiterung der Schulanfangsphase auf drei Jahrgangsstufen betreffenden Schulversuch erschließt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Es ist vielmehr ganz offensichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass der Unterricht an der Clara-Grunwald-Grundschule weiterhin nach den Grundsätzen der Pädagogik von Maria Montessori durchgeführt wird. Auf dieses Auswahlkriterium kommt es hier allerdings nicht mehr an, da bereits die fehlerhafte Aufnahme von wohnortnahen Kindern dem Begehren der Antragsteller zum Erfolg verhilft.

10

Durch die 30 Kinder, die in rechtswidriger Weise aufgrund der Nähe ihrer Wohnung zur Clara-Grunwald-Grundschule aufgenommen worden sind, werden die Rechte der Bewerber verletzt, die bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung Berücksichtigung gefunden hätten. Diese Rechtsverletzung muss die Behörde grundsätzlich durch die Aufnahme dieser Bewerber in die begehrte Schule beheben, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sind die zusätzlich zu schaffenden Plätze an diejenigen Bewerber zu vergeben, die gegen ihre rechtswidrige Ablehnung rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben. Mithin ist es gerechtfertigt, den Sohn der Antragsteller vorläufig in die von ihm begehrte Grundschule aufzunehmen. Dass es dem Antragsgegner unzumutbar wäre, für F... einen zusätzlichen Platz in der Clara-Grunwald-Grundschule zu schaffen, ist nicht erkennbar.

11

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den festgestellten Anspruch auf Aufnahme zum Schuljahr 2011/2012 durchzusetzen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. GKG.