Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.08.2011 – 3 L 411.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0804.3L411.11.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt.(Rn.5)
2. Allenfalls eine individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite können der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der durch ihre Mutter gesetzlich vertretenen Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Einschulung bis zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 zurückzustellen,
hat keinen Erfolg. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis des in der gleichen Sache anhängigen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden. Würde dem Antrag entsprochen werden, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass auch im Falle eines für die Antragstellerin negativen Ausgangs ihres Klageverfahrens (VG 3 K VG 3 K 387.11) der Besuch der Grundschule im Schuljahr 2011/2012 noch möglich sein würde. Von daher hätte die begehrte einstweilige Anordnung ausnahmsweise nur erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem auf Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht gerichteten Klageverfahren Erfolg hätte und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der ihr durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre um wesentliche Nachteile abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung einer entsprechend hohen Erfolgsaussicht in dem Klageverfahren.
Die am 19. Dezember 2005 geborene Antragstellerin, die zu Beginn des Schuljahres 2011/12 am 1. August 2011 schulpflichtig wird (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG), hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch im Schuljahr 2011/12. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 2011 rechtlich beanstandungsfrei gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG abgelehnt.
Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes, § 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG.
Erkennbar geht das Gesetz hierbei davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011 - VG 3 K 286.10). Der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für und zur Änderung weiterer Vorschriften, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15).
Hinreichend fundierte Anhaltspunkte dafür, dass der Entwicklungsstand der Antragstellerin eine bessere Förderung in der von ihr bisher besuchten K…, einer Einrichtung der Jugendhilfe, erwarten lässt, liegen jedoch nicht vor.
Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass bei der schulärztlichen Eingangsuntersuchung am 11. April 2011 von der Ärztin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Bezirksamtes Spandau von Berlin keine Entwicklungsdefizite festgestellt wurden. Selbst eine schulärztliche Empfehlung, einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen, z.B. im Bereich „körperliche und motorische Entwicklung“, liegt nicht vor. Auch andere Anhaltspunkte für derart gravierende Entwicklungsstörungen, die in der Schule nicht aufgefangen werden könnten, sind nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin zu dieser Untersuchung anmerken lässt, diese sei nur „in knapp 10 Minuten – erkennbar oberflächlich“ durchgeführt worden, gelingt es ihr nicht, damit die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses in Zweifel zu ziehen. Die Dauer einer Untersuchung sagt über den Wert der so gewonnenen Erkenntnisse nichts aus. Die schulärztliche Eingangsuntersuchung erfolgt nach einer berlinweit einheitlichen Untersuchungsmethode durch ärztliches Personal, welches hierin entsprechend geschult ist.
Fachärztliche oder fachpädagogische gutachtliche Stellungnahmen, die dem gegenüber hinreichende Gründe für eine Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht aufzeigen, liegen nicht vor.
Den – nicht unterschriebenen – Stellungnahmen des S…S… vom 10. März und 25. Mai 2011 lässt sich lediglich entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine Sprachentwicklungsstörung im expressiven und rezeptiven Bereich mit Beeinträchtigung auch sprachgebundener kognitiver Leistungen diagnostiziert wird, ohne jedoch – neben Gesprächen mit den Eltern - Untersuchungsmethoden anzugeben. Dass die getroffenen Diagnosen einer Einschulung aus ärztlicher Sicht entgegen stehen, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Dies bestätigt auch die Schulärztin Dr. N… in ihrer ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme vom 14. Juli 2011, in der sie in Kenntnis des Schreibens des S… an ihrer ursprünglichen Einschätzung festhält.
Auch der Kurzbericht der Leiterin G… der Kindertagesstätte E… vom 1. Juli 2011 zeigt keine hinreichenden Gründe für die begehrte Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht auf, zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher fachlich-pädagogischen bzw. kinderärztlichen Ausbildung diese Einschätzung beruht. Den dort beschriebenen Schwierigkeiten (Verunsicherung in neuen Situationen, fehlendes Erkennen von Zusammenhängen und unsicheres Spiel- bzw. Aufgabenverständnis) kann ebenso wie den sprachlichen Schwierigkeiten, die bereits logopädisch gefördert werden, im Rahmen des jahrgangsübergreifenden Lernens in der Schuleingangsphase mit der Möglichkeit des ein-, zwei- oder dreijährigen Verweilens begegnet werden, welche auf die individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler eingeht. Darüber hinaus ermöglicht die Einrichtung temporärer, kleiner Lerngruppen die spezifische Förderung u.a. im Bereich „Sprache“. Im Bedarfsfall ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, sonderpädagogischen Förderbedarf und eine integrative Beschulung zu prüfen.
Ein besonderer Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG liegt nach alledem erst recht nicht vor.
Eine Verletzung von § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin bei dem auf Antrag der Mutter der Antragstellerin vom 24. Mai 2011 eingeleiteten Verwaltungsverfahren ist nicht ersichtlich.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2011 leidet auch nicht an einem Begründungsdefizit. Die Bezugnahme auf die schulärztliche Empfehlung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 11. April 2011 wird § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gerecht, zumal diese Untersuchung und Besprechung des Ergebnisses in Anwesenheit des Kindsvaters erfolgte. Zudem wäre eine Verletzung des Begründungserfordernisses inzwischen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG durch die Stellungnahme des Antragsgegners vom 21. Juli 2011 nachträglich geheilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs.2 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Reduzierung des Verfahrenswertes abgesehen.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.