Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.08.2011 – 3 K 59.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0805.3K59.10.0A

Orientierungssatz

Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit entzogen, als prüfungsspezifische Bewertungsfragen betroffen sind. Gerichtlich überprüfbar ist dagegen, ob eine falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder zumindest vertretbar ist. Eine Verpflichtung zur Neubewertung kommt auch dann in Betracht, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichem Urteil untrennbar verknüpft - bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich das endgültige Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung zur „Geprüften Immobilienfachwirtin“.

2

Die Klägerin hatte im Rahmen der Fortbildungsprüfung zum Erwerb des Abschlusses „Geprüfte Immobilienfachwirtin“ in den Fächern „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Management, Kommunikation und Personalwirtschaft“, „Recht in der Immobilienwirtschaft“, „Projektentwicklung und -realisierung“ und „Grundstücksverkehr“ in den schriftlichen Prüfungen jeweils ausreichende bzw. befriedigende Noten erhalten, während sie in der schriftlichen Prüfung vom 16. Oktober 2009 im Fach „Objektmanagement“, bei der es sich um die zweite Wiederholungsprüfung handelte, die Note 5 erhielt.

3

Mit Bescheid vom 26. November 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, da sie nicht, wie dies nach der Prüfungsordnung Voraussetzung sei, in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt habe. Hiergegen legte die Klägerin im Dezember 2009 Widerspruch ein, den sie mit zahlreichen Einwänden gegen die Bewertung der aus acht Einzelaufgaben, teilweise mit weiteren Aufgabenuntergliederungen, bestehenden, am 16. Oktober 2009 abgelegten schriftlichen Prüfung im Fach „Objektmanagement“ begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis darauf zurück, dass sich der Prüfungsausschuss eingehend mit der schriftlichen Arbeit der Klägerin und ihrer Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt habe, jedoch an der Bewertung festhalte. Dies wurde in Bezug auf die einzelnen Prüfungsaufgaben und die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen näher begründet.

4

Im Februar 2010 ließ die Klägerin durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen. Die Beklagte stellte ihm auch ihre Lösungshinweise zu den Prüfungsaufgaben zur Verfügung.

5

Mit der am 26. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, zunächst unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens weiter und vertieft diese Begründung mit weiteren Schriftsätzen vom 12. April 2010 und 21. Dezember 2010. Hierauf wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.

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Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis ihrer Fortbildungsprüfung zur Geprüften Immobilienfachwirtin erneut zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe des Widerspruchsbescheides. Im Klageverfahren hat sie dargelegt, dass der Widerspruchsbescheid ergangen sei, nachdem sich der Prüfungsausschuss in einer ausführlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2010 im Einzelnen mit den im Widerspruchsverfahren von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung auseinandergesetzt und dabei auch seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überdacht habe. Zu den im Klageverfahren erhobenen Einwendungen sei der Prüfungsausschuss erneut angehört worden, aber im Ergebnis bei seiner Bewertung geblieben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie die von der Beklagten übersandten Lösungshinweise zu der schriftlichen Prüfungsarbeit vom 16. Oktober 2009, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis ihrer schriftlichen Prüfung vom 16. Oktober 2009 und damit über das Bestehen der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Immobilienfachwirtin in der zweiten Wiederholungsprüfung erneut entschieden wird.

14

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Prüfungsentscheidung ist die noch auf Grund von § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112 in der Fassung vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) – BBiG a. F. –am 23. Dezember 1998 von der Beklagten erlassene „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“ und die am 30. März 2009 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 18. März 2009 von der Beklagten als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 79 Abs. 4 BBiG n. F. (BGBl. I 2005, S. 931) erlassene „Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und Ausbildereignungsprüfungen“.

15

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Immobilienwirtschaft, sowohl in Immobilienunternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig eine verantwortliche Funktion auszuüben. Gemäß § 3 Abs. 2 ist die Prüfung schriftlich und mündlich durchzuführen. Zur mündlichen Prüfung ist gemäß § 2 Abs. 3 nur zuzulassen, wer in allen schriftlichen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die schriftliche Prüfung besteht gemäß § 3 Abs. 3 in jedem Prüfungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 („Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Management“, „Kommunikation und Personalwirtschaft“, „Recht in der Immobilienwirtschaft“) und in jedem Handlungsbereich gemäß § 5 Abs. 1 („Objektmanagement“, „Projektentwicklung und -realisierung“, „Grundstücksverkehr“) aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen. Je Prüfungs- und Handlungsbereich sollen mindestens 90 Minuten zur Verfügung stehen. Gemäß § 7 Abs. 1 sind die einzelnen Prüfungsleistungen gesondert zu werten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Gemäß § 7 Abs. 2 ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Dieses Ziel hat die Klägerin nicht erreicht, da ihre schriftlichen Prüfungsleistungen in dem Handlungsbereich „Objektmanagement“ mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden und diese Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Die von ihr in diesem Fach in der nach § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 zulässigerweise am 16. Oktober 2009 zum zweiten Mal wiederholten Prüfung in einer vorgegebenen Bearbeitungszeit von 120 Minuten absolvierte schriftliche Prüfungsarbeit wurde von den Prüfern G… und W… mit 38 bzw. 39,5 von zu erreichenden 100 Punkten bewertet, was nach der Punktebewertungsskala in Anlage 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1998 der Note mangelhaft (30 bis 49 Punkte) entspricht. Der gemäß § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und Ausbildereignungsprüfungen aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Prüfungsausschuss, dessen Mitglieder gemäß § 22 Abs. 1 dieser Verordnung grundsätzlich jede Prüfungsleistung selbstständig zu bewerten haben, durfte hier so verfahren, da nach Abs. 3 dieser Vorschrift der Vorsitzende bei nicht mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen zwei der Ausschussmitglieder mit der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen beauftragen kann. Aus der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Januar 2010 ergibt sich, dass sich der Ausschussvorsitzende dieser Bewertung anschloss.

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Die von der Klägerin mit dem Ziel einer Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen gegen die Bewertung erhobenen Einwendungen begründen nicht die Rechtswidrigkeit der getroffenen Prüfungsentscheidung. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass Bewertungen der Prüfungsleistungen einer Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich wären. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit entzogen, als prüfungsspezifische Bewertungsfragen betroffen sind. Gerichtlich überprüfbar ist dagegen, ob eine falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder zumindest vertretbar ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, 1381). Eine Verpflichtung zur Neubewertung kommt auch dann in Betracht, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichem Urteil untrennbar verknüpft - bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BVerfGE 84, 34, 54 f.).

18

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Klägerin keine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen verlangen. Soweit es um reine Bewertungsfragen geht, d.h. etwa um die Frage, inwieweit ihre Leistung den Anforderungen entspricht, oder um die Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe sowie über das Gewicht richtiger und falscher Antworten und Teilantworten bzw. deren Bewertung, handelt es sich um mit fachlichen Urteilen untrennbar verbundene prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben. Dass den Prüfern bei ihrer Bewertung Fehler im oben beschriebenen Sinne unterlaufen wären, lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Ebenfalls dringt die Klägerin mit ihrer Klage nicht durch, soweit sie sie darauf stützt, dass von ihr in der schriftlichen Prüfung richtig oder zumindest vertretbar gegebene Antworten als falsch bewertet worden seien.

19

Die an ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu stellenden Anforderungen wurden hier gewahrt. Das zum effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen erforderliche „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132 ff.) fand statt. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2010 setzten sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses eingehend mit den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Leistungen auseinander. Das Gericht geht davon aus, dass die Prüfer dabei auch den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überdacht haben; denn die Klägerin hatte in ihrer Widerspruchsbegründung die Bewertung auch insoweit angegriffen.

20

Soweit die Klägerin die der Bewertung zugrunde liegende fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer angreift, sind ihre Einwendungen gegen die Bewertung nur dann als „wirkungsvoll“ anzusehen, wenn sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgetragen werden und die Klägerin mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig macht, dass die von ihr in den Prüfungsaufgaben dargestellte Lösung fachwissenschaftlich richtig oder jedenfalls vertretbar sei.

21

Mit ihren im Widerspruchsverfahren vorgetragenen und im Klageverfahren vertieften Einwendungen hat die Klägerin jedoch die Bewertung ihrer schriftlichen Leistungen nicht erschüttern können.

22

Soweit sie im Widerspruchsverfahren Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Lösungen zu den Prüfungsfragen 1, 2, 3 b, 4 und 5 erhoben hatte, hat sie, nachdem die Prüfer hierzu noch einmal Stellung genommen und ihre Bewertung überdacht hatten, ihre Beanstandungen nicht mehr aufrechterhalten. Auch den gegen die Bewertung ihrer Lösung zur Prüfungsaufgabe 6.c erhobenen Einwand hat sie nach Stellungnahme der Prüfer nicht mehr weiterverfolgt.

23

Zu Unrecht meint die Klägerin, ihre Lösung zur Aufgabe 6 b, für die sie einen von drei möglichen Punkten erhalten hatte, sei fehlerhaft bewertet worden, weil sie als eine der Voraussetzungen für eine Änderung eines Wohngeldbescheides während des Bewilligungszeitraumes die Arbeitslosigkeit eines der Antragsteller genannt habe, während die Prüfer als zutreffende Antwort die Verminderung des Gesamteinkommens um mehr als 15 % erwartet hätten. Mit ihrem Hinweis darauf, dass es ein weitläufig bekannter Sachzusammenhang sei, dass Arbeitslosigkeit stets zu einer Einkommensminderung um 15 % führe, zeigt sie ebenso wenig einen Bewertungsfehler auf, wie mit dem Hinweis, dass sie immerhin erkannt habe, dass das Gesamteinkommen maßgeblich für die Änderung des Wohngeldes sei. Damit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die von ihr gegebene Antwort ebenso als zutreffende bzw. vertretbare Beantwortung der Prüfungsfrage hätte gewertet werden müssen, wie die von den Prüfern erwartete Lösung, zumal die Klägerin in der Prüfungsarbeit selbst nicht auf eine durch die Arbeitslosigkeit eintretende Einkommensminderung um mehr als 15 % hingewiesen hatte. Wenn die Prüfungsaufgabe darauf ausgerichtet war, dass drei (verschiedene) Voraussetzungen für die Änderung eines Wohngeldbescheides genannt werden sollten, so wurde damit erkennbar eine zumindest hinreichend präzise Nennung der drei in § 27 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes genannten Änderungstatbestände erwartet. Der von der Klägerin in ihrer Prüfungsarbeit gegebenen Antwort wird man allenfalls zubilligen können, dass sie „in die richtige Richtung“ deutete. Zutreffend haben die Prüfer auch darauf hingewiesen, dass es bei Arbeitslosigkeit nicht automatisch zum Eintritt dieses Tatbestandes für eine Neubewilligung des Wohngeldes kommen müsse. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert widerlegt. Selbst wenn man der Klägerin zugestehen wollte, dass ihre Antwort einen Hinweis darauf gibt, dass sie eine Einkommensänderung als Grund für eine Änderung des Wohngeldes angenommen habe, stellt es keinen Bewertungsfehler dar, wenn ihr dafür nicht der für eine präzise Antwort vorgesehene weitere Punkt zuerkannt wurde.

24

Ebenfalls ohne Erfolg beansprucht die Klägerin eine bessere Bewertung ihrer Lösung zur Prüfungsaufgabe 6.d, für die die Prüfer der Klägerin zwei von sechs möglichen Punkten zuerkannten. Bei dieser Aufgabe ging es darum, dass eine Wohngeldberechnung anhand einer Reihe vorgegebener Daten nachvollziehbar vorzunehmen war. Den Einwänden der Prüfer, dass die Klägerin in ihrer Lösung die zur Miete gehörenden Betriebskosten und den zutreffenden Heizkostenzuschlag (der aus einer der Prüfungsaufgabe beigefügten Aufstellung über Miethöchstbeträge zu entnehmen war) nicht berücksichtigt, bei dem Einkommen des Ehemannes die Abzüge zu niedrig bemessen, vom Einkommen der als geringfügig Beschäftigte arbeitenden Ehefrau zu Unrecht Werbungskosten abgezogen, die anrechenbaren Kosten bzw. Belastungen nicht bzw. unzutreffend berechnet und damit insgesamt das Wohngeld nicht zutreffend ermittelt habe, hat die Klägerin nichts entgegengesetzt, was diese Beurteilung der Prüfer erschüttern könnte. Ihr Einwand, auch die Lösungshinweise der Beklagten aus dem Jahre 2006 hätten vorgesehen, dass bei der Berechnung vom Einkommen des Ehemannes nur 20 % abzusetzen seien (so wie sie es in der Prüfung am 16. Oktober 2009 tat), ist von den Prüfern dahin beantwortet worden, dass diesen Lösungshinweisen eine modifizierte Aufgabenstellung zugrunde gelegen habe, bei der der Hauptverdiener nicht, wie in der Arbeit der Klägerin Angestellter, sonder Beamter gewesen sei. Dem hat die Klägerin lediglich entgegengesetzt, dass sie alle Aspekte „bis auf denjenigen der Rentenversicherung“ erkannt habe. Auch zu weiteren Rechenschritten, die zur Lösung der Aufgabe 6.d erforderlich waren, räumt die Klägerin ein, einen wesentlichen Aspekt (Betriebskosten) übersehen zu haben, meint aber, dass ihr letztlich nur Rechenfehler bzw. fortgesetzte Rechenfehler hätten vorgeworfen werden dürfen. Insoweit macht sie lediglich geltend, dass der von den Prüfern vorgenommene Punktabzug für eine unstreitig falsch gelöste Prüfungsaufgabe niedriger hätte ausfallen sollen. Dies aber ist eine reine Bewertungsfrage, hinsichtlich der den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, den sie hier erkennbar nicht überschritten haben. Ihre im Widerspruchsverfahren erhobene Rüge, sie habe entgegen der Auffassung der Prüfer das Einkommen der Ehefrau als Geringverdienerin zu Recht um die anteilige Werbungskostenpauschale nach § 9a des Einkommenssteuergesetzes reduzieren dürfen, hat die Klägerin nicht substantiiert begründet, geschweige denn belegt und auch im Klageverfahren nicht weiterverfolgt. Insbesondere hat sie ihre Behauptung nicht belegt, dass auch die bei geringfügig Beschäftigten (im Sinne des § 8 SGB IV) vorgenommene Pauschalierung der Lohnsteuer die Berücksichtigung von Werbungskosten zulasse.

25

Ein Bewertungsfehler der Prüfer ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin zu der Bewertung ihrer in der schriftlichen Prüfung gegebenen Antworten zu der Prüfungsaufgabe Nr. 7. Für diese Prüfungsaufgabe, in der es darum ging, zehn Beispiele für Maßnahmen bzw. Verhaltensweisen zur Energieeinsparung im Haushalt zu benennen, waren zehn Punkte zu vergeben, von denen die Prüfer der Klägerin 2,5 Punkte zuerkannten. Zu Unrecht meint sie, auch ihre Antwort „regelmäßiges Lüften, so dass kein Schimmel entstehen kann, trotz heizen stoßlüften“ hätte als richtige Antwort gewertet werden müssen. Die dazu in ihrer Klagebegründung gegebene Erläuterung, dass das Stoßlüften gegenüber längerem Lüften energiesparend sei, fehlt in der Prüfungsarbeit selbst. Daher sind die Prüfer zu Recht davon ausgegangen, dass die Antwort, so wie sie die Klägerin formuliert hatte, jedenfalls nicht unmittelbar als eine zu erkennen war, mit der eine eindeutig energiesparende Maßnahme bezeichnet wurde; vielmehr deutete die von der Klägerin zur Begründung gegebene Erläuterung „so dass kein Schimmel entstehen kann“ eher darauf hin, dass sie hier nicht eine der Energieeinsparung, sondern der Verhinderung von Schimmelbildung dienende Maßnahme beschrieb.

26

Auch, soweit die Klägerin einen zusätzlichen Bewertungspunkt für den von ihr als Antwort gegebenen Hinweis erwartet hat, dass beim Verlassen der Wohnung, „z. B. wenn man in den Urlaub fährt“, die Heizung auszustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden; denn die Prüfer haben zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Aufgabenstellung zehn verschiedene Maßnahmen der Energieeinsparung zu nennen waren und daher Wiederholungen nicht mehrfach positiv hätten bewertet werden können. Die Klägerin hatte aber bereits erwähnt, dass Heizungen in Räumen, die eher selten benutzt werden, auszustellen oder auf eine geringe Stufe einzustellen seien und dass die Heizung nicht in jedem Raum anzuschalten sei. Die Prüfer gingen offensichtlich davon aus, dass alle drei Aspekte mehr oder weniger denselben Tatbestand für eine energieeinsparende Maßnahme bezeichneten. Dies ist unmittelbar einleuchtend. Zudem ist es eine reine Bewertungsfrage, ob auch Varianten einer zutreffenden Antwort ebenso positiv zu bewerten sind, wie weitere Antworten, die einen gänzlich neuen Aspekt in einem bestimmten Antwortspektrum aufzeigen.

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Auch, soweit die Klägerin meint, ihre Antwort „nur 1x in der Woche baden, lieber duschen“ hätte mit einem zusätzlichen Punkt bewertet werden müssen, ergibt sich kein relevanter Bewertungsfehler, da die Prüfer auch insoweit ersichtlich davon ausgingen, dass die dieser Antwort zugrundeliegende energiesparende Maßnahme bereits mit der (mit einem Punkt bewerteten) Antwort genannt worden sei, dass beim Duschen selbst das Wasser zeitweilig abgestellt werden könne.

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Ihre Behauptung, die von ihr als energieeinsparend bezeichnete Verwendung von Schonwaschgängen sei entgegen der Auffassung der Prüfer eine fachlich zutreffende Antwort, für die daher auch ein zusätzlicher Punkt hätte vergeben werden müssen, hat die Klägerin durch nichts außer durch einen nicht belegten Erklärungsversuch in der Klagebegründung untermauert. Dieser Erklärungsversuch erscheint jedoch nicht nur unzureichend, sondern er hätte sich unter anderem auch damit auseinandersetzen müssen, dass ausweislich eines im Internet verfügbaren „Praxisratgeber(s) Energiesparen in Mietwohnungen“ darauf hingewiesen wird, dass Schonwaschgänge die fünffache Wassermenge und die vierfache Strommenge verbrauchen und daher nur ausnahmsweise benutzt werden sollten.

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Gemessen an der von den Prüfern in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2010 formulierten Erwartungshaltung, dass zu den energiesparenden Maßnahmen auch auf energiesparende Haushaltstechnik hätte hingewiesen werden sollen, ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum die von der Klägerin in der Prüfungsarbeit gegebene Antwort „auf Fußbodenheizung umrüsten“ nicht positiv bewertet wurde. Ausgehend von dem in der Stellungnahme der Prüfer vom 4. Januar 2010 sowie in den von der Beklagten herausgegebenen Lösungshinweisen erkennbaren Bewertungsschema, dass von den für die Aufgabe Nr. 7 zu vergebenen 10 Punkten je 1 Punkt auf eine von zehn zutreffenden Antworten entfallen sollte, würde eine positive Bewertung für die von der Klägerin mit dem Hinweis auf eine Fußbodenheizung gegebene Antwort jedoch nicht zu einer Veränderung des Bewertungsergebnisses führen, da das bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit zugrundegelegte Punkteschema auch bei einer geringfügigen Anhebung der der Klägerin zuerkannten Gesamtpunktzahl nur eine Bewertung mit mangelhaft vorsieht.

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Die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen zur Aufgabe 8 b, für die sie vier von acht möglichen Punkten erhielt, greift die Klägerin mit der Klage nur noch insoweit an, als es an einer Erläuterung für diesen Punktabzug fehle. Der Aufgabenstellung zufolge sollte die Klägerin vier Instrumente der Kommunikationspolitik beschreiben, die für ein Wohnungsunternehmen, das im Kerngeschäft Mietwohnungen für breite Schichten der Bevölkerung zur Verfügung stellt, grundsätzlich eingesetzt werden können. Hier wies die Klägerin in der Prüfungsarbeit auf „das Fernsehen“, „Funk und Radio“ sowie „Public Relation“, „Messestände mit Messemitarbeitern oder Hostessen“, „Werbemittel – Plakat“ und „Werbeträger – Plakatevorrichtung“ hin. Da nach ihrer Auffassung alle Antworten richtig seien, sei die Bewertung nicht nachvollziehbar. Allenfalls habe sie die Instrumente der Kommunikationspolitik missverständlich umschrieben. Die Prüfer hingegen haben in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie den Punktabzug vorgenommen hätten, weil die Frage nicht erschöpfend beantwortet worden sei. So hätten auch „persönlicher Verkauf“ und „Verkaufsförderung (Sales Promotion)“ genannt werden sollen. Soweit die Klägerin meint, sie habe den Aspekt Verkaufsförderung dadurch angesprochen, dass sie auf das Betreiben von Messeständen und auf die Verwendung von Werbemitteln hingewiesen habe, räumt sie ein, den von den Prüfern als wesentlich erachteten Aspekt Verkaufsförderung jedenfalls nicht ausdrücklich genannt zu haben. Auch ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, dass aus ihren knappen Ausführungen in der Prüfungsarbeit ohne weiteres darauf hätte geschlossen werden müssen, dass sie damit die Verkaufsförderung als einen Hauptaspekt der Kommunikationspolitik habe benennen wollen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn die für eine vollständige und präzise Antwort vorgesehene volle Punktzahl nicht auch für eine Antwort gegeben wird, aus der allenfalls auf einen richtigen Gedanken geschlossen werden kann.

31

Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht durch, für die Beantwortung der Aufgabe 8 c hätten ihr mehr als zwei von den insgesamt sechs für eine vollständige und präzise Lösung vorgesehenen Punkten zuerkannt werden müssen. Nach der Aufgabenstellung sollten drei Vorschläge zur Darstellung einer möglichen Corporate Identity erarbeitet werden, die den gestellten Anforderungen entsprechen. Hier hatte die Klägerin vorgeschlagen, bei einer großen Hausverwaltung mit mehreren Niederlassungen das gleiche Logo und das gleiche Erscheinungsbild zu verwenden, ferner gleiches Schreibpapier und gleichen Briefkopf. Außerdem sollte durch Weiterbildung der Mitarbeiter ein gleicher Wissensstand und damit Kompetenz herbeigeführt werden. Die Prüfer legten ihrer Bewertung erkennbar zugrunde, dass die Klägerin zu dem Aspekt Corporate Design Zutreffendes benannt habe und dass ihr daher ein Drittel der vorgesehenen Punktzahl zustehe. Dabei gingen sie, ohne dass die Klägerin dies substantiiert infrage stellt, davon aus, dass außer dem Aspekt Corporate Design auch Corporate Behaviour sowie der Aspekt Kerngeschäft/Hauptzielgruppe hätten genannt werden sollen. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, warum ihr Hinweis auf gleiches Briefpapier und gleichen Briefkopf, den die Prüfer nachvollziehbar als einen unter „Corporate Design“ zu fassenden Teilaspekt ansahen, gesondert positiv hätte bewertet werden müssen. Auch insoweit greift die Klägerin erfolglos den Bewertungsspielraum der Prüfer an, der ihnen gerade auch für die Frage zusteht, ob eine begrifflich nicht präzise, wohl aber durch zusätzliche Beispiele erläuterte Antwort genauso zu bewerten ist, wie die von ihnen erwartete exakte Bezeichnung und Erläuterung des hier als zutreffende Antwort erwarteten Fachbegriffs.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.