Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 – OVG 11 N 8.08
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0805.OVG11N8.08.0A
Orientierungssatz
Weder der Wortlaut von § 8 WaldG BE noch derjenige des § 9 BWaldG geben einen Anhaltspunkt dafür, dass diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zukäme.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 16. November 2007, 5 K 766/05, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. November 2007 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch Bescheid des Amtes für Forstwirtschaft Templin vom 25. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 erteilte Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine öffentliche Verkehrsfläche. Sie ist Eigentümerin des beiderseits an die Umwandlungsfläche angrenzenden Waldes. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Waldumwandlungsgenehmigung gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 16. November 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Waldumwandlungsgenehmigung verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien und verletzten diese mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt.
1. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Klägerin macht geltend, sie sei in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt Waldbesitzerin im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG und damit Inhaberin abwehrfähiger subjektiver Rechte gewesen. Im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie für die von der Umwandlungsgenehmigung betroffenen Fläche mit einer Auflassungsvormerkung auf dem 1. Rang vor der Beigeladenen mit einer Auflassungsvormerkung auf dem 2. Rang im Grundbuch eingetragen gewesen.
Mit dieser Begründung kann die Klägerin nicht durchdringen. Verfehlt ist schon ihr prozessualer Ansatz, denn gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage nur dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten "verletzt". Die Rechtsverletzung muss aktuell, also noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vorliegen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abzustellen ist.
Darüber hinaus ist der Argumentation der Klägerin auch in der Sache nicht zu folgen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Als Waldbesitzer definiert § 3 Abs. 4 LWaldG den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Weder das eine noch das andere traf auf die Klägerin als Begünstigte einer Auflassungsvormerkung zu.
Dass die Klägerin Eigentümerin der an die Umwandlungsfläche angrenzenden Waldflächen und hinsichtlich derer Waldbesitzerin ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Umwandlungsgenehmigung sie in eigenen Rechten verletzten würde. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Interessen benachbarter Waldbesitzer keinen subjektiv-rechtlichen Schutz genießen, sondern gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LWaldG lediglich als Belange der Allgemeinheit in die Abwägung mit einzubringen sind, so dass sich die Klägerin rechtlich hierauf nicht berufen kann. Weder der Wortlaut von § 8 LWaldG noch derjenige des § 9 BWaldG geben einen Anhaltspunkt dafür, dass diesen Vorschriften drittschützende Wirkung zukäme. Als für die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG vorgeschriebene Abwägung bedeutsame, die Versagung der Genehmigung begründende Belange der Allgemeinheit werden in § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG Ziele der Raumordnung und Landesplanung, ein örtlich geringer Flächenanteil des Waldes oder seine wesentliche Bedeutung für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung genannt. Keiner dieser Gesichtspunkte lässt den Schluss darauf zu, dass damit die Interessen eines begrenzbaren, individualisierbaren Kreises besonders Betroffener, etwa in der Nähe des umzuwandelnden Waldes Wohnender oder auch angrenzende Waldbesitzer, besonders geschützt werden (vergl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 9. September 1998 – 4 B 123/98 –). Waldgesetze anderer Länder erwähnen die Interessen benachbarter Waldbesitzer ausdrücklich als Versagungsgrund im öffentlichen Interesse (vergl. § 8 Abs. 5 Nr. 1 lit. c Bremisches Waldgesetz, § 15 Abs. 4 Nr. 2 Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie § 9 Abs. 3 Nr. 2 Landeswaldgesetz Schleswig Holstein; weitere Nachweise in Kolodziejcok/ Recken/Apfelbacher/Iven, 4543 Bundeswaldgesetz, § 9 Abs. 1 S. 2, Rz. 17, allerdings mit dem weiteren Hinweis auf den als "verfassungsrechtlich bedenklich" angesehenen § 39 Abs. 2 Forstgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach die forstlichen Belange benachbarter Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen seien).
Die Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg - VV § 8 LWaldG - (in der Fassung vom 2. November 2009 abgedruckt bei Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Anhang 9), auf die sich die Klägerin ferner beruft, führt abgesehen davon, dass sie die Gerichte ohnehin nicht zu binden vermag, zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie sieht unter Nr. 1.1.3 ausdrücklich vor, dass Belange Einzelner, sofern sie keine allgemeinen Belange im Sinne von § 8 Landeswaldgesetz repräsentieren, entscheidungsunerheblich seien.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, sie leide besonders durch die „Durchschneidungssituation“, denn der zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr verhindere oder erschwere zumindest die nachhaltige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und gehe über das Maß hinaus, das für die Erholungsfunktion des Waldes erträglich sei, beschreibt dies die von der Klägern besorgten tatsächlichen Folgen der Waldumwandlung, belegt aber keine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten. Im Übrigen macht die Klägerin lediglich die Rechtswidrigkeit der Waldumwandlungsgenehmigung geltend und rügt ferner, dass der tatsächliche Trassenverlauf nicht dieser Genehmigung entspreche. Aus keinem dieser Einwände ergibt sich jedoch, dass die Waldumwandlungsgenehmigung die Klägerin in eigenen subjektiven Rechten verletzen würde.
2. Die Berufung ist auch nicht aus den von der Klägerin geltend macht gemachten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, "ob bei einer Durchschneidungsituation mit Blick auf Art. 14 GG über den Wortlaut des § 8 Landeswaldgesetz hinaus auch Belange benachbarter Waldbesitzer in die Abwägung über eine Waldumwandlungsentscheidung einzustellen sind", bedarf aus den oben genannten Gründen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
3. Soweit die Klägerin schließlich hilfsweise einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ankündigt, kann offen bleiben, ob eine solche Umstellung des Klagebegehrens die Berufungszulassung überhaupt rechtfertigen könnte, denn auch insoweit gelten die obigen Ausführungen der Sache nach gleichermaßen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).