Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.08.2011 – 3 L 410.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0811.3L410.11.0A
Orientierungssatz
1. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Die Schule hat dabei die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.(Rn.5)
2. Einem 8-jährigen Schüler ist auf seinem Schulweg das Überqueren eines Platzes mit starkem Fußgängerverkehr und die Bewältigung eines Schulwegs mit einem in der Nähe liegenden Teich und zwei Hauptverkehrsstraßen zuzumuten.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihren 8-jährigen Sohn V…Z… zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig in eine 3. Klasse der J…-S…-Grundschule in Berlin-B… aufzunehmen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weit vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin mit einer gegen eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zu erhebenden Klage Erfolg hätte und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang eines solchen Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.
Rechtsgrundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) - SchulG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194), nach dessen § 55 a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Erziehungsberechtigten ihr schulpflichtiges Kind an der Grundschule anzumelden haben, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet das Bezirksamt als zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Schulleiter. Gemäß § 54 Abs. 2 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Hier hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass dem Aufnahmebegehren nach wie vor entgegenstehe, dass die Aufnahmekapazität der beiden 3. Klassen (derzeit mit je 27 Schülern) erschöpft sei und dies durch Übersendung entsprechender Schülerlisten glaubhaft gemacht. Dabei ist der Antragsgegner von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Die Regelung in § 4 Abs. 8 Satz 1 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) - GsVO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440), bestimmt, dass in der Schulanfangsphase jede Lerngruppe grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülern besteht. Da die Grundschüler nach Absolvierung der die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfassenden Schulanfangsphase entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand in die Jahrgangsstufe 3 aufrücken (§ 7 Abs. 2 Satz 5 GsVO), muss auch für die 3. Jahrgangsstufe von einer maximal 26 Schüler umfassenden Klassenfrequenz ausgegangen werden. Diese ist hier erschöpft. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Schulleiterin die Aufnahmebegehren von weiteren in den Schulbezirk zugezogenen Schülern nur durch Aufnahme in eine Warteliste berücksichtigen konnte. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass „lediglich eine Überschreitung um zwei Schüler“ zugelassen wird, zumal sich auch dann kein Aufnahmeanspruch für ihren Sohn ergäbe, da auf der Warteliste vorrangig zu berücksichtigende Bewerber geführt werden. Die Kammer sieht keinen Anlass, die hier von der Schulleiterin notierte Reihenfolge in Zweifel zu ziehen.
Dass die Erschöpfung der Aufnahmekapazität gegebenenfalls darauf zurückzuführen sein könnte, dass die J…-S…-Grundschule auch Schüler von außerhalb des Einschulungsbereichs in eine der 3. Klassen aufgenommen hat, ist eine bloße Vermutung der Antragstellerin, für die sie keinen konkreten Anhaltspunkt nennt. Aus der Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. August 2011 ergibt sich vielmehr, dass die Prüfung der Aufnahmekapazität zum Ende des Schuljahres 2010/2011 keine Möglichkeit einer Aufnahme von Schülern (in eine höhere Klasse) für das neue Schuljahr ergeben habe.
Schließlich steht dem Begehren der Antragstellerin auch entgegen, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht geboten ist, um eine unzumutbare Belastung zu verhindern, die die Antragstellerin darin sieht, dass ihr Sohn statt der J…-S…-Grundschule in der C…straße 81 in 1… Berlin, die für ihn 1,3 km entfernt liegt und die er in etwa 16 Minuten Fußweg erreichen könnte, an die – nach ihrer Darstellung – mit einem etwa doppelt so langen Schulweg verbundene „Grundschule u…“ am M…Ring 37 in 1… Berlin, verwiesen wurde. Dem ist der Antragsgegner mit substantiiertem und von der Antragstellerin nicht widerlegtem Vortrag entgegengetreten, dass der Schulweg des Sohnes der Antragstellerin zur „Grundschule u… tatsächlich nur etwa 100 m weiter sei, als der Weg zur J…-S…-Grundschule, wenn statt der von der Antragstellerin aufgezeigten Straßenführung eine Abkürzung durch einen die Allee der Kosmonauten unterquerenden Tunnel in Höhe des Helene-Weigel-Platzes benutzt werde. Dass es einem 8-jährigen Schüler nicht zuzumuten sei, auf seinem Schulweg einen Platz mit starkem Fußgängerverkehr zu überqueren, erscheint ebenso wenig nachvollziehbar, wie das Argument, der Schulweg sei wegen der Nähe zu einem Teich und zu zwei Hauptverkehrsstraßen nicht zu bewältigen.
Von daher kommt es nicht darauf an, ob die Anmeldung an der zuständigen Schule nach § 55 a Abs. 1 SchulG jedenfalls bei späterem Zuzug in den Schulbezirk schriftlich hätte erfolgen müssen und ob die Schulleiterin – wie sie dienstlich erklärt hat – auf einen schriftlich zu stellenden Antrag hinwies oder – wie die Antragstellerin meint – hätte hinweisen müssen. Die Tatsache, dass die Schulleiterin den Sohn der Antragstellerin zusammen mit anderen in den Schulbezirk zugezogenen Schülern in eine Warteliste aufnahm, die sie für den Fall freiwerdender Aufnahmekapazität führte, zeigt, dass der Antragsgegner dem Aufnahmebegehren nicht schon das Fehlen eines schriftlichen Aufnahmeantrags entgegen hält.
Dahinstehen kann, ob es auch an einem Anordnungsgrund fehlt. Dieser wäre darin zu sehen, dass angesichts der bis zum Beginn des neuen Schuljahres (am 15. August 2011) verbleibenden knappen Zeit eine sofortige gerichtliche Entscheidung erforderlich wäre, weil die Antragstellerin mit einem gegenüber dem Antragsgegner konsequent verfolgten Begehren keinen Erfolg hatte. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich hingegen, dass sie am 18. Juni 2011 in den Bezirk B… umzog und sich in diesem Zusammenhang bereits „etwa Ende Mai/Anfang Juni 2011“ um die Aufnahme ihres Sohnes an der J…-S…-Grundschule bemüht habe. Ob es sich dabei schon um eine unmissverständliche Anmeldung an der zuständigen Schule im Sinne des § 55 a SchulG handelte, zu der auch gehört hätte, dass der Zuzug in den Einzugsbereich der Schule belegt wird, oder – wie die Schulleiterin dies auffasste – nur um eine „Anfrage“ nach vorhandener Aufnahmekapazität, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie der Schulleiterin gegenüber deutlich gemacht habe, dass sie die ihr erteilte Auskunft, es bestehe (aus damaliger Sicht) keine Aufnahmekapazität, als eine ihr Begehren definitiv ablehnende Entscheidung ansehe, der sie widerspreche oder über die sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid wünsche und dass sie eine Verweisung an die „Grundschule unter dem Regenbogen“ nicht akzeptiere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.