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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2011 – 3 K 267.10
ECLI:DE:VGBE:2011:0815.3K267.10.0A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juni 2010 verpflichtet, den Kläger nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zum Masterstudiengang „Management und Marketing“ im 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der 29jährige Kläger, der vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2009/2010 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre studierte und das Studium mit einem Bachelorzeugnis mit dem Gesamtprädikat „gut“ (2,5) abschloss, begehrt die Zulassung an der Beklagten im Masterstudiengang „Management und Marketing“ zum Wintersemester 2010/2011.
Mit am 31. Mai 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag bewarb sich der Kläger um die Zulassung zum Masterstudium ab dem Wintersemester 2010/2011 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt „Management und Marketing“ und beantragte zugleich für den Fall einer Ablehnung die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Da ihm seinerzeit das Bachelorzeugnis noch nicht vorlag, reichte er eine Bescheinigung der HTW über die absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen sowie eine Bestätigung über das Bestehen der Abschlussprüfung am 28. Mai 2010 sowie ein Zertifikat der Universität Magdeburg über eine studienbegleitende Fremdsprachenausbildung in der englischen Sprache mit der Spezialisierung auf Wirtschaftswissenschaft, die mit dem Gesamtergebnis „gut“ abgeschlossen wurde, ein.
Die Beklagte lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 29. Juni 2010 mit der Begründung ab, dass gemäß ihrer Vergabesatzung für den Studiengang bestimmte Studieninhalte als Zugangsvoraussetzung festgelegt seien und die Prüfung der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse ergeben habe, dass er diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle. Auch eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität komme nicht in Betracht. Zugrunde lag die Entscheidung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, dass der Studienabschluss des Klägers „nicht gleichwertig“ sei.
Unter Hinweis darauf, dass er bereits in seinem Bachelorstudium den Schwerpunkt auf den Bereich Management gelegt habe, verfolgt der Kläger mit der am 19. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Klage sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er die von der Beklagten für die Zulassung zu dem in Rede stehenden Masterstudium geforderten Zulassungsvoraussetzungen durch den Nachweis der von ihm an der HTW im Rahmen des betriebswirtschaftlichen Bachelorstudiums erbrachten Studienleistungen nachgewiesen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juni 2010 zu verpflichten, den Kläger nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zum Masterstudiengang „Management und Marketing“ im 1. Fachsemester zuzulassen, ggf. außerhalb der von der Beklagten festgesetzten Aufnahmekapazität.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger die in § 3 ihrer „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 21. Mai 2008 (FU-Mitteilung 27/2008 vom 27. Juni 2008, S. 526) festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle; denn er verfüge nicht über einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre mit einem Anteil an Management und Marketing von mindestens 45 ECTS-Leistungspunkten oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Hochschulabschluss und er könne mit der Abschlussarbeit des von ihm absolvierten Studiengangs nicht den Nachweis der Fähigkeit führen, Themen aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können.
Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine an der HTW erbrachten Studienleistungen ergebe sich, dass er allenfalls 28 ECTS im Bereich Management und 5 ECTS im Bereich Marketing erworben habe. Gerade weil er im Bereich Marketing lediglich einen Grundlagenkurs absolviert habe, fehle ihm in diesem Bereich die erforderliche Grundlage, um das Masterstudium erfolgreich absolvieren zu können.
Soweit der Kläger darüber hinaus Studienleistungen nachgewiesen habe, die in der jeweiligen Modulbeschreibung auch den Begriff „Management“ enthalten, handele es sich nicht um Lehrveranstaltungen, die dem Bereich Management im engeren Sinne zuzuordnen seien, so wie ihn die Beklagte verstehe. Auszugehen sei davon, dass mit dem Begriff „Management“ Steuerungsfunktionen in einem Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Planung, Organisation, Personal, Führung und Kontrolle bezeichnet werden. Veranstaltungen zu bestimmten unternehmerischen Sachfunktionen, wie Beschaffung, Logistik, Finanzierung, seien nicht allein wegen des Zusatzes „Management“ als „Management-Veranstaltung im Sinne von Unternehmenssteuerung“ anzusehen. Von daher seien nur Studienleistungen des Klägers in einem Umfang von 33 Leistungspunkten als einschlägig anzusehen, die er in den Lehrveranstaltungen
- Strategisches Management (4 ECTS)
- Führung und Organisation (5 ECTS)
- Internationales Management (5 ECTS)
- Innovations- und Technologiemanagement (5 ECTS)
- Marketing (5 ECTS)
- Projektmanagement (4 ECTS)
- Kleinbetriebe in modernen Volkswirtschaften (5 ECTS)
erbracht habe. Dass der Kläger mit der an der HTW im September 2009 zum Erwerb des Bachelorabschlusses vorgelegten „Bachelor Thesis“ nicht den Nachweis führen könne, Themen aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können, ergebe sich daraus, dass die Bachelorarbeit nicht die Kriterien erfülle, die die Beklagte in einer „Verwaltungsanweisung zu Prüfung des Zulassungskriteriums nach § 3 Abs. 1 b Vergabesatzung im Master of Science in Management und Marketing“ beschrieben habe. Danach müsse
1. die Fähigkeit erkennbar sein, wissenschaftliche Literatur zu verarbeiten, was die Bearbeitung von mindestens fünf wissenschaftlichen Aufsätzen, davon einer aus dem internationalen Raum, aus referierten Zeitschriften mit wissenschaftlicher Reputation entsprechend einem Zeitschriften-Ranking des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft voraussetze,
2. die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung in der Weise gegeben sein, dass sich die Abschlussarbeit mit einer verallgemeinerungsfähigen Fragestellung beschäftige und
3. die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Argumentation dadurch belegt sein, dass die Bearbeitung der Abschlussarbeit erkennen lasse, dass nicht nur empirische oder logisch-systematische Vorgehensweisen bekannt sind, sondern auch das Vermögen, diese abwägend zu diskutieren.
Die vom Kläger vorgelegte Abschlussarbeit erfülle die Prüfkriterien 1) und 3) nicht.
Selbst wenn der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, habe er keinen Anspruch auf einen Studienplatz, da die vorhandenen Studienplätze von der Beklagten entsprechend einer nach den Abschlussnoten der Bewerber gebildeten Rangfolge vergeben worden seien und sie nur Bewerbern mit einer Durchschnittsnote von 2,0 oder besser einen Studienplatz habe zuweisen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, den den Kläger betreffenden Bewerbungsvorgang der Beklagten, die von der Beklagten für die Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2010/2011 erstellten Kapazitätsunterlagen sowie ein Modulhandbuch der HTW für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger erfüllt die für die Zulassung zu dem Masterstudiengang „Management und Marketing“ erforderlichen Zugangsvoraussetzungen. Unabhängig davon, ob er im Hinblick auf die für sein Bachelorstudium erhaltene Abschlussnote bei der Bewerberauswahl zur Vergabe der von der Beklagten für diesen Studiengang für das Wintersemester 2010/2011 festgesetzten Zahl von Studienplätzen zu berücksichtigen gewesen wäre, hat er jedenfalls einen Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität.
1. In den das Wintersemester 2010/2011 betreffenden Beschlüssen der Kammer vom 10. Februar 2011, mit denen über die vorläufige Zulassung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) an der Beklagten entschieden wurde (VG 3 L 396.10 u.a.), hat die Kammer festgestellt, dass über die für den Bachelorstudiengang festgesetzte Zulassungszahl (295) und die Zahl der bereits zugelassenen Studienanfänger hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung standen. Daraus folgt, wie die Kammer in zwei weiteren, die Zulassung zum Masterstudiengang „Management und Marketing“ betreffenden Verfahren entschieden hat (Beschlüsse VG 3 L 408.10 vom 10. Februar 2011 und VG 3 L 265.10 vom 22. Februar 2011), dass auch die mit 40 Studienplätzen festgesetzte Aufnahmekapazität in dem - zur selben Lehreinheit gehörenden - Masterstudiengang „Management und Marketing“ nicht ausgeschöpft war. Vielmehr ergibt sich aus der von der Beklagten für die einzelnen zu dieser Lehreinheit gehörenden Studiengänge festgesetzten Anteilquote eine Basiszahl von 45,7804 für den Studiengang „Management und Marketing“. Unabhängig davon, ob diese Basiszahl um eine Schwundquote zu erhöhen ist (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), führt dies insoweit jedenfalls zu einer Zahl von aufgerundet 46 Studienplätzen. Da die Beklagte für das 1. Fachsemester lediglich 40 Studierende zugelassen hat und die zuvor genannten Beschlüsse der Kammer vom 10. und 22. Februar 2011 dazu geführt haben dürften, dass (nur) zwei weitere Studienplätze vergeben wurden, besteht noch ungenutzte Aufnahmekapazität, so dass auch der Kläger einen Studienplatz beanspruchen kann.
2. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) dürfen für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang, um den es sich hier handelt, lediglich über den Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden, nicht jedoch Voraussetzungen, die bereits mit dem Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses regelmäßig als erfüllt anzusehen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2011 - VG 3 L 265.10 -).
a) Soweit die Beklagte in ihrer Vergabesatzung vom 21. Mai 2008 als Zugangsvoraussetzung formuliert hat, dass der von einem Studienbewerber absolvierte Bachelorabschluss im Fach Betriebswirtschaftslehre einen Anteil an Management- und Marketing-Studienleistungen von mindestens 45 ECTS-Leistungspunkte aufweisen müsse, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Festlegung von Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen in diesem Umfang geboten ist, um einen Erfolg in dem hier in Rede stehende Masterstudium sicherzustellen; denn der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen.
(1) Nach der „Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Science in Management & Marketing“ vom 9. Mai 2008 (FU-Mitteilungen 28/2008 vom 30. Juni 2008, S. 587) zielt das von Kläger angestrebte Masterstudium auf die Vermittlung von vertiefenden wissenschaftlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen auf der Basis moderner theoretischer und empirisch gestützter Erkenntnisse aus den Bereichen des Managements und Marketings (§ 3 Abs. 1 der Studienordnung). Von daher erscheint es durchaus sachgerecht, auch für den Hochschulabschluss, den Bewerber für diesen Studiengang nachzuweisen haben, zu fordern, dass ein Mindestmaß an Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Bereich der Betriebswirtschaftslehre absolviert wurde. Der Kläger hat in dem an der HTW absolvierten betriebswirtschaftlichen Bachelorstudium insgesamt Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 198 Leistungspunkten erbracht. Soweit die Beklagte einen Studienschwerpunkt im Bereich Management und Marketing im Umfang von 45 Leistungspunkten fordert, erwartet sie also eine entsprechende Schwerpunktsetzung im Umfang von etwa 20 bis 25 %. Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein unangemessen. Hierbei geht die Kammer – ebenso wie die Beklagte – davon aus, dass die dem Kläger bescheinigten Leistungspunkte den Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) entsprechen. Dies ergibt sich auch aus § 8 Abs. 1 der Studienordnung der HTW für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 5. April 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 29/2006, S. 457) in der Fassung vom 2. Dezember 2009 (Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Nr. 02/2010, S. 7) sowie aus § 22 a Abs. 2 BerlHG.
(2) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen mit den von ihm nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen, die er an der HTW absolviert hat. Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen hat er nach Auffassung der Beklagten (Schriftsätze vom 17. November 2010 und 10. August 2011) in den Bereichen Strategisches Management, Führung und Organisation, Internationales Management sowie Innovations- und Technologiemanagement, Projektmanagement, Kleinbetriebe in modernen Volkswirtschaften sowie im Bereich Marketing im Umfang von insgesamt 33 Leistungspunkten erbracht. Darüber hinaus sind weitere, von ihm in seinem Bachelorstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen als geeignet anzusehen, die in § 3 Abs. 1 a der Vergabesatzung der Beklagten beschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen.
Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die in einer Zulassungsordnung bzw. Vergabesatzung aufgeführten besonderen Zugangsvoraussetzungen so beschrieben sein müssen, dass im Zulassungsverfahren nicht nur sachgerechte, sondern vor allem auch so zügige Entscheidungen getroffen werden können, dass in der hier zur Verfügung stehenden Zeit eine zuverlässige Bewerberauswahl möglich ist. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn die Klärung der Zugangsvoraussetzungen vielfältige und aufwändig zu bestimmende Fragen aufwerfen würde. Vieles spricht daher dafür, dass die thematische Beschreibung von Lehrveranstaltungen einer öffentlich-rechtlichen Hochschule (hier: der HTW) als zutreffend anzusehen und nicht ohne besonderen Anlass in Frage zu stellen ist. Anders als bei individuellen Entscheidungen über die Anrechnung einzelner an einer anderen Hochschule erbrachter Studienleistungen nach § 23 a Abs. 1 BerlHG, bei denen es darum geht, dass diese als Ersatz für im Rahmen eines angestrebten Studiums zu absolvierende Lehrveranstaltungen anzuerkennen sind, geht es im vorliegenden Zusammenhang lediglich um Kriterien zur Feststellung des Kenntnisstandes, der einen Erfolg in dem angestrebten (weiteren) Studium gewährleisten soll.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff Management die Steuerungsfunktionen in einem Unternehmen bezeichnet werden und dass dieser Begriff insbesondere die Bereiche Planung, Organisation, Personal, Führung und Kontrolle umfasse. Aus der dazu vorliegenden wissenschaftlichen Literatur ergibt sich, dass es neben der Beschreibung von Management aus institutioneller Perspektive, die die Gruppe von Personen in den Blick nimmt, die in einer Organisation mit Anweisungsbefugnissen betraut ist und zu der demnach alle Organisationsmitglieder gehören, die Vorgesetztenfunktionen wahrnehmen, angefangen beim Meister bis zum Vorstandsvorsitzenden (vgl. Schreyögg/Koch, Grundlagen des Managements, 2. Aufl., S. 6), eine funktionale Perspektive gibt, die unabhängig von bestimmten Positionen oder Personen unmittelbar an den Aufgaben ansetzt, die zur Steuerung eines Unternehmens bzw. einer Organisation erfüllt werden müssen. Bei dieser Betrachtungsweise geht es nicht um einen speziellen Personenkreis oder um eine bestimmte Hierarchieebene in einem Unternehmen, sondern vielmehr um einen Kranz von Aufgaben (Managementfunktionen), die erfüllt werden müssen, damit die Organisation ihre Ziele erreichen kann (a.a.O., S. 7).
Entsprechend der Beschreibung der Studienziele und Studieninhalte in § 3 der Studienordnung für den Masterstudiengang „Management und Marketing“ (a.a.O.) geht es hier um Management in dem zuletzt beschriebenen Sinne. Dementsprechend sind auch die in § 3 Abs. 1 a der Vergabesatzung beschriebenen Zugangsvoraussetzungen so zu verstehen, dass hier entsprechende, in dem vorangegangenen Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden. Diesen Nachweis hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht nur durch die von der Beklagten bereits als einschlägig anerkannten, sondern auch mit den nachstehenden, in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 der Studienordnung der FHTW Berlin (jetzt: HTW) vom 5. April 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 29/06) und in dem dazu von der HTW herausgegebenen ergänzenden Modulhandbuch näher beschriebenen Lehrveranstaltungen erbracht:
(a) Das Modul „Produktions- und Logistikmanagement“,
das mit 5 Leistungspunkten bewertet wurde, zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau und das Zusammenspiel der wichtigsten Funktionsbereiche eines Unternehmens mit den dazugehörigen Geschäftsprozessen für die Entwicklung, Erzeugung und Auslieferung von Produkten. Den Studierenden soll die Fähigkeit vermittelt werden, analytische Lösungen für operative Problemstellungen und klassische Zielkonflikte wie steigende Variantenvielfalt bei sinkenden Kosten zu erarbeiten und Methoden der Produktionsplanung und -steuerung, Produktionsprogrammplanung, Material- und Kapazitätsbedarfsplanung zu beschreiben und selbst anzuwenden. In diesem Zusammenhang soll das Verständnis für Qualitätsmanagement erworben werden sowie die Fähigkeit, Leistungsprozesse wertorientiert und unter Berücksichtigung der gegebenen Ressourcen qualitätsgerecht zu gestalten. Die Studierenden sollen einen Einblick erhalten, wie sogenannte schlanke Organisationen die Funktionsbereiche zunehmend integrieren und lernen, die Konzepte zur Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik zu beherrschen, dabei ökologische Aspekte zu berücksichtigen und die erlernten Instrumente auch Dienstleistungsunternehmen übertragen zu können.
Aus dieser Beschreibung wird deutlich, dass sich die Lehrveranstaltung nicht darauf beschränkt, Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die originären betrieblichen Sachfunktionen zu vermitteln. Die Modulbeschreibung ist erkennbar durch planende Elemente und dadurch gekennzeichnet, dass es um die Vermittlung von Kenntnissen über Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen eines Unternehmens und den Geschäftsprozessen dieser Funktionsbereiche untereinander geht. Wenn Management auch als eine komplexe Verknüpfungsaktivität beschrieben wird, die die betrieblichen Funktionen bzw. Ressourcen gleichsam netzartig überlagert und zu einem Leistungsprozess vereinigt bzw. die verschiedenen Sachfunktionsbereiche steuernd durchdringt (vgl. Schreyögg/Koch, a.a.O., S. 7), so dürfte dies für die hier in Rede stehende Lehrveranstaltung jedenfalls in Bezug auf die sich mit Produktion und Logistik befassenden Unternehmensbereiche zutreffen.
(b) Die Lehrveranstaltung „Prozessmanagement und DV-Anwendungssysteme“ (5 LP)
wird im Modulhandbuch der HTW dahin beschrieben, dass Kenntnisse betriebswirtschaftlicher Prozesse in Unternehmen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit Methoden der Prozessoptimierung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit DV-Anwendungssystemen zur Unterstützung von Prozessen vermittelt werden sollen. Ein Zuschnitt auf einzelne Sachfunktionen eines Unternehmens ist dieser Beschreibung nicht zu entnehmen. Vielmehr geht es hier offensichtlich um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die den in der Unternehmensleitung Tätigen zur Verfügung stehen müssen, um organisatorische Entscheidungen, zu denen auch die Einrichtung eines Kommunikationssystems gehört, sachgerecht treffen zu können (vgl. Schreyögg/Koch, a.a.O., S. 10). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, dieser Lehrveranstaltung einen Managementbezug abzusprechen.
(c) Dies trifft insbesondere auch auf die Lehrveranstaltung „Führung und Organisation in Kleinbetrieben“ (5 LP) zu.
Dem Modulhandbuch zufolge erhalten die Studierenden hier einen Einblick in die Besonderheiten der Unternehmens- und Personalführung bei Klein- und Mittelbetrieben, es werden betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte behandelt, die im Rahmen der Führung eines Klein- und Mittelbetriebes von Bedeutung sind. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, die Führungsaufgaben und Führungsprozesse in Kleinbetrieben zu analysieren und zu organisieren und die Lage versetzt werden, die Personalführung in Kleinbetrieben zielorientiert und unter Berücksichtigung rechtlicher Sonderregelungen zu gestalten und zu leben. Sie sollen befähigt werden, ganzheitliche Management- und Führungssysteme, die häufig auf die Belange der Großbetriebe ausgerichtet sind, auf Kleinbetriebe zu übertragen.
(d) Die Lehrveranstaltung „Gründungsmanagement“ (4 LP)
konfrontiert nach dem Modulhandbuch der HTW die Studierenden mit der Aufgabenvielfalt bei der Unternehmensgründung in Bezug auf Businessplanerstellung und -verteidigung. Den Studierenden werden Methoden der Informationssammlung und -verdichtung im Rahmen der Entwicklung von Geschäftskonzepten vermittelt.
Fragen der Unternehmensgründung und der Entwicklung von Geschäftskonzepten dürften ebenfalls eher zu denen gehören, mit denen sich diejenigen auseinanderzusetzen haben, denen die Steuerung bzw. Organisation eines Unternehmens obliegt, also den in der Leitungshierarchie Tätigen. Jedenfalls ist ein spezifischer Bezug zu betrieblichen Sachfunktionen nicht erkennbar.
(e) Das Modul „Investitionsmanagement“ (5 LP)
zielt dem Modulhandbuch der HTW zufolge u.a. darauf, die Fähigkeit zu vermitteln, den zielorientierten investitionspolitischen Managementprozess als Ganzes sowie in den einzelnen Teilsegmenten wissenschaftlich reflektiert zu analysieren und die Instrumente beherrschen zu lernen, mit denen die vielfältigen praktischen investitionspolitischen Probleme gelöst werden können. Es soll fundiertes Wissen über die Möglichkeiten zur Berücksichtigung des Risikos bei investitionspolitischen Entscheidungen sowie die Fähigkeit vermittelt werden, Investitionsmöglichkeiten sowohl isoliert als auch im Gesamtzusammenhang eines Portfolios bzw. eines Investitionsprogramms zu analysieren und bewerten.
Die Kammer geht davon aus, dass gerade auch die in einem Unternehmen zu treffenden investitionspolitischen Entscheidungen der Managementebene zugeordnet sind und eng mit Fragen der strategischen Unternehmensplanung zusammenhängen, die - wie oben dargelegt - zu den zentralen Unternehmensentscheidungen gehören.
(f) Die Lehrveranstaltung „Finanzierungsmanagement“ (5 LP)
soll die Studierenden befähigen, praktische finanzierungspolitische Probleme in sämtlichen Dimensionen zu formulieren und den zielorientierten finanzierungspolitischen Managementprozess im Allgemeinen und bezogen auf einzelne konkrete praktische Finanzierungsanlässe im Speziellem wissenschaftlich reflektiert zu analysieren. Es soll das Wissen ermittelt werden über Charakteristika, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der in der Praxis grundsätzlich zur Verfügung stehenden vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten für realwirtschaftliche Unternehmen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, in konkreten praktischen Entscheidungssituationen die jeweils in Frage kommenden Finanzierungsformen zu identifizieren und zielorientierte Entscheidungen zu treffen, dabei finanzwirtschaftliche Risiken zu identifizieren und zu analysieren und die Instrumente der Risikomessung und Risikoanalyse zu kennen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass nach der Modulbeschreibung dabei auch von Finanzierungsanlässen wie Unternehmensgründungen, Unternehmenserweiterungen, Unternehmenssanierungen und strukturierten Finanzierungen wie Projektfinanzierung einschließlich Public Private-Partnership und Buy out-Finanzierungen auszugehen ist, dürfte auch diese Lehrveranstaltung zu Recht als eine „Management“-Veranstaltung gekennzeichnet sein; denn ersichtlich geht es hier nicht nur um die in einem Unternehmen entstehenden laufenden Finanzierungsfragen, sondern in besonderem Maße (auch) um Finanzierungsentscheidungen, die gerade im Zusammenhang mit den dem Unternehmensmanagement vorbehaltenen Entscheidungen zu treffen sind.
(g) Das Modul „Portfoliomanagement“ (4 LP)
soll dem Modulhandbuch der HTW entsprechend die Studierenden befähigen, den finanzanlagepolitischen Gegenstandsbereich in allen seinen Dimensionen zu erfassen, praktische finanzanlagepolitische Probleme zu formulieren und den zielorientierten portfoliobezogenen Managementprozess sowohl als Ganzes als auch in den einzelnen Teilsegmenten wissenschaftlich reflektiert zu analysieren.
Auch hiermit dürften eher Führungsaufgaben eines Unternehmens beschrieben sein; denn Portfolio-Strategien bzw. -modelle sind gerade zur Fundierung gesamtstrategischer Entscheidungen entwickelt worden, die vom Management eines Unternehmens zu treffen sind, das sich zur Diversifikation entschlossen hat (vgl. Koch, Management, 6. Aufl., S. 243; Schreyögg/Koch, a.a.O., S. 115). Aus der Tatsache, dass die Modulbeschreibung nicht ausdrücklich auch das sich der Unternehmensleitung stellende strategische Problem thematisiert, wie die vorhandenen finanziellen Ressourcen auf die verschiedenen Geschäftsbereiche verteilt werden sollen und wie das Verhältnis der Geschäftsbereiche zueinander strategisch auszulegen ist (vgl. Schreyögg/Koch, a.a.O.), sondern eher auf die finanzanlagepolitischen Probleme eines Unternehmens ausgerichtet zu sein scheint, dürfte der Gegenstand der Lehrveranstaltung gleichwohl einen starken Bezug zu den Problemstellungen aufweisen, mit denen das Management eines Unternehmens konfrontiert ist.
Damit dürften die in der Vergabesatzung der Beklagten als Zulassungsvoraussetzung geforderten 45 Leistungspunkte im Bereich Management und Marketing, von denen sie dem Kläger bereits 33 zugestanden hat (vgl. Schriftsätze vom 17. November 2010 und 10. August 2011), als nachgewiesen angesehen werden können, selbst wenn bei einzelnen der oben genannten Lehrveranstaltungen wegen nicht ausschließlicher Ausrichtung auf Managementfragen im engeren Sinne nicht der volle Punktwert in Ansatz zu bringen sein sollte. Abgesehen davon ist die Forderung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10. August 2011), es müsse sich jeweils um „Management im engeren Sinne“ handeln, um die betreffende Lehrveranstaltung überhaupt als einschlägig ansehen zu können, nicht durch den Wortlaut ihrer Vergabesatzung gedeckt.
b) Auch, soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, die von ihm im Bereich Marketing nachgewiesenen Studienleistungen seien (mit 5 LP) nicht ausreichend, kann sie sich nicht auf ihre Vergabesatzung stützen, da diese in der mit 45 Leistungspunkten beschriebenen Summe von Lehrveranstaltungen keinen bestimmten Anteil von Managementveranstaltungen einerseits und Marketingveranstaltungen andererseits vorsieht.
c) Die erforderliche Zahl von Leistungspunkten (15) in den Bereichen Grundlagen der Mathematik, Statistik und Wirtschaftsinformatik hat der Kläger durch entsprechende Lehrveranstaltungen belegt (vgl. Bl. 36 der Gerichtsakte). Dies sowie der Nachweis der nach der Vergabesatzung erforderlichen Sprachnachweis wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.
d) Zu Unrecht hat die Beklagte dem Kläger den Zugang zu dem erstrebten Masterstudium auch unter Hinweis auf den nach ihrer Auffassung unzureichenden wissenschaftlichen Gehalt seiner Bachelorarbeit versagt. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Zulassung des Klägers zunächst aufgrund der – nicht näher begründeten und so auch nicht zutreffenden – Feststellung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, der Studienabschluss des Klägers sei „nicht gleichwertig“ abgelehnt hatte, hat sie sich im Klageverfahren darauf beschränkt auszuführen, dass der Kläger die in einer internen Verwaltungsanweisung definierten Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten nicht erfülle, ohne aber im Einzelnen anhand der von ihm vorgelegten Bachelorarbeit aufzuzeigen, in welchen Passagen bzw. Teilen der Arbeit sich diese Defizite zeigen. So wie die Beklagte die Regelung in § 3 Abs. 1 b) der Vergabesatzung, wonach der Kläger mit seiner Bachelorarbeit den Nachweis zu erbringen hat, Themen aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können, in ihrer Verwaltungsanweisung auslegt und anwendet, verstößt sie gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG. Danach dürfen für die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang (um den es sich hier handelt) lediglich über den Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden, nicht jedoch Voraussetzungen, die bereits mit dem Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses als erfüllt anzusehen sind. Die Fähigkeit, ein Thema nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können, ist aber mit einem inländischen Bachelorstudienabschluss regelmäßig bereits nachgewiesen. Nach den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010) sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge zur Qualitätssicherung obligatorisch eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Soweit die Beklagte davon ausgeht, das bundesweite Niveau der Bachelorarbeiten sei sehr heterogen, mag dies insoweit zutreffen, als es durchaus Qualitätsunterschiede gibt. Sollte die Beklagte damit aber zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur vereinzelt Hochschulabschlüsse verliehen werden, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass sie grundsätzlich einer inhaltlichen Nachprüfung bedürften, so erscheint dies vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die HTW die Voraussetzungen für den Erwerb des Bachelorabschlusses unterhalb des Niveaus der genannten ländergemeinsamen Strukturvorgaben festgelegt haben könnte. Vielmehr hat sie in ihrer Rahmenstudienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge (RStO Ba/Ma vom 12. Dezember 2005, Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 08/2006, S. 59) das Studienziel des Bachelorstudiums dahin beschrieben, dass wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermittelt sowie überfachliche Kompetenzen entwickelt werden (§ 3 Abs. 1). Nach § 2 Abs. 1 ihrer Rahmenprüfungsordnung – RPO – vom 5. Juli 2004 in der Fassung vom 12. Juli 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Nr. 35/2010) wird mit der Verleihung des Bachelorgrades festgestellt, dass der Absolvent wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und fachunabhängige Schlüsselqualifikationen erworben hat und damit grundsätzlich für die Aufnahme eines Masterstudiums geeignet ist. Mit der Bachelorarbeit weist der Studierende nach, dass er in begrenzter Zeit mit den einschlägigen Methoden der betreffenden Fachrichtung komplexere Themen selbständig bearbeiten und Aufgaben lösen kann (§ 21 Abs. 1 RPO). Gemäß § 5 Abs. 2 der Studienordnung der HTW für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (a.a.O.) vermittelt das Bachelorstudium den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit, insbesondere zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse im Beruf und zu kritischem Denken und verantwortlichem Handeln in Staat und Gesellschaft befähigen.
Dass der Kläger dieses Studienziel erreicht hat, wurde ihm durch die positive Bewertung (Note 2,3) seiner Bachelorarbeit durch zwei Hochschullehrer und durch die Verleihung des Bachelorgrades bestätigt. Eine nochmalige Überprüfung dieser Abschlussarbeit durch die Beklagte ist daher nicht nur nicht geboten, sondern nicht vereinbar mit § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG, da diese Überprüfung nicht der Feststellung einer über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehenden Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzung dient, sondern nur der Frage, ob der Studienbewerber oder die Studienbewerberin den ersten Hochschulabschluss zu Recht erworben hat (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2011 - VG 3 L 265.10 -). Nach dem BerlHG ist es zwar möglich, eine Mindestnote des Bachelorabschlusses als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium festzulegen; das Gesetz bietet jedoch keine Grundlage dafür, den Studienabschluss als solchen in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Auslegung von § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG obergerichtlicher Klärung bedarf.