Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.08.2011 – 3 L 393.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0818.3L393.11.0A
Orientierungssatz
Entsprechend der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin muss eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer in das erste oder zweite Kurshalbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten, wenn am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht wurden, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist. Falls in diesem Fall die Rücktrittsmöglichkeiten nach § 2 Absatz 5 bereits ausgeschöpft wurden, muss der Bildungsgang verlassen werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des 30jährigen Antragstellers, der das Charlotte-Wolff-Kolleg besucht, um nachträglich die allgemeine Hochschulreife zu erwerben, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Semesterkonferenz der Klasse A 39, dass er den Bildungsgang verlassen müsse, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Der nunmehr mit Schriftsatz vom 15. August 2011 sinngemäß angekündigte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Juli 2011 gegen die Entscheidung der Semesterkonferenz der Klasse A 39 des Charlotte-Wolff-Kollegs vom 22. Juni 2011 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig; denn die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat als Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 12. August 2011 die sofortige Vollziehung der dem Antragsteller im Abgangszeugnis vom 28. Juni 2011 mitgeteilten Entscheidung der Semesterkonferenz, dass er den Bildungsgang verlassen müsse, angeordnet. Hierdurch wurde dem Widerspruch des Antragstellers vom 5. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung genommen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Wiederherstellung durch das Gericht besteht.
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Begründung der Vollziehungsanordnung ist gemessen an den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend. Insbesondere ist erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Es handelt sich nicht um eine nur formelhafte, die Begründung der Entscheidung wiederholende Begründung.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse des Antragstellers auf vorläufigen Nichtvollzug der getroffenen Entscheidung über das Verlassen des Bildungsganges und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zu berücksichtigen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Entscheidung der Semesterkonferenz vom 22. Juni 2011 als rechtmäßig, so dass der Widerspruch des Antragstellers und eine ggfs. noch zu erhebende Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 12. August 2011 dargestellten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lassen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers als weniger gewichtig erscheinen.
Rechtliche Grundlage der getroffenen Entscheidung ist § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 der auf Grund von § 40 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347), erlassenen Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin (VO-KA) vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88). Danach muss eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer in das erste oder zweite Kurshalbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten, wenn am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht wurden, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist. Falls in diesem Fall die Rücktrittsmöglichkeiten nach § 2 Absatz 5 bereits ausgeschöpft wurden, muss der Bildungsgang verlassen werden. Das ist hier der Fall.
Schon jetzt steht fest, dass der Antragsteller die Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich abschließen kann, weil er die Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 30 VO-KA nicht erreichen kann. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VO-KA ist hierfür u.a. Voraussetzung, dass alle (Beleg-)Verpflichtungen nach den §§ 25 und 26 und die Bedingungen nach § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt sind. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VO-KA müssen (alle) acht Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; eine Belegverpflichtung für diese besteht nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 25 VO-KA. Der Antragsteller musste folglich das von ihm als Leistungskurs gewählte Fach Geschichte belegen und in die Gesamtqualifikation einbringen.
Nach § 16 Abs. Abs. 7 Nr. 1 VO-KA gelten in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossene Kurse im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. Da die Leistungen des Antragstellers im 2. Kurshalbjahr – wie sich aus dem Abgangszeugnis vom 28. Juni 2011 ergibt – im Fach Geschichte mit 0 Punkten und der Note 6 bewertet wurden, hat der Antragsteller seine Beleg- und Einbringungsverpflichtung nicht erfüllt.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Note bzw. Punktzahl auf dem Zeugnis sei fehlerhaft gebildet worden, weil eine Bewertung der Klausuren nicht möglich gewesen sei, da er an keiner Klausur teilgenommen habe, und die Note deshalb allein aufgrund seiner mündlichen Leistungen hätte gebildet werden müssen, die mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen seien. Zwar hat der Antragsteller unstreitig im Leistungskurs Geschichte an keiner Klausur des 2. Kurshalbjahres teilgenommen, sondern die erste Klausur unentschuldigt und die zweite Klausur sowie die Nachschreibeklausur entschuldigt versäumt. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine Bewertung der gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 VO-KA mit 50% in die Gesamtnote einfließenden Klausurleistungen nicht hätte erfolgen können. Denn Leistungen, die aus von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VO-KA mit der Note 6 zu bewerten.
Ob für die unentschuldigt versäumte Klausur tatsächlich die Note 6 vergeben wurde oder diese – wie der Antragsteller behauptet – ohne Bewertung geblieben ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob er im allgemeinen Teil gemäß § 15 Abs. 7 VO-KA bessere Noten als „ungenügend“ erreicht hat. Denn selbst wenn die erteilte Zeugnisnote vorliegend fehlerhaft gebildet worden wäre, hätte der Antragsteller seine Beleg- und Einbringungsverpflichtung nicht erfüllt, weil er im Leistungskurs Geschichte die obligatorischen Klausuren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 VO-KA) versäumt hat und der Kurs deswegen nur mit einer Note, nicht mit Punkten zu bewerten war (§ 16 Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2 VO-KA, vgl. auch die Parallelvorschrift des § 15 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 6 VO-GO). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Vorschrift halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, weil nach § 59 Abs. 2 SchulG ein Schüler zu versetzen sei, wenn der durch das Zeugnis ausgewiesene Leistungs- und Kompetenzstand erwarten lasse, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten könne, und in der Vorschrift nicht vorgesehen sei, dass die Versetzung verweigert werden könne, wenn nur eine Bewertung mit Noten, nicht aber mit Punkten erfolgt. Der Antragsteller verkennt, dass § 16 Abs. 7 VO-KA nicht die Voraussetzungen einer Versetzung regelt, weil in der Qualifikationsphase eine Versetzung gar nicht stattfindet, sondern die Verpflichtung zum Belegen und Einbringen eines Fachs in die Gesamtqualifikation näher konkretisiert. Dass der Verordnungsgeber bei den Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres nur dann von einer ordnungsgemäßen Belegung ausgeht, wenn an mindestens einer Klausur pro Kurshalbjahr teilgenommen wurde, ist als sachgerecht anzusehen, weil die Klausurnoten mit 50% in die Bewertung einfließen, die Klausuren nach § 15 Abs. 1 VO-KA auf die Abiturprüfung vorbereiten, für versäumte Klausuren Nachschreibetermine angesetzt werden sollen und im Ausnahmefall eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden kann (§ 15 Abs. 4 Satz 4 VO-KA). Die Entscheidung des Verordnungsgebers, der unvollständigen Leistungserbringung eines Teilnehmers dadurch Ausdruck zu verleihen, dass das Fach nur mit einer Note, nicht aber mit Punkten bewertet wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Ein Rücktritt in das in erste oder zweite Kurshalbjahr der Qualifikationsphase gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VO-KA ist dem Antragsteller nicht mehr möglich. Nach § 2 Abs. 4 VO-KA beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Einführungs- und Qualifikationsphase grundsätzlich vier Jahre. Während des Besuchs eines Kollegs oder Abendgymnasiums ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase oder ein Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase oder innerhalb der Qualifikationsphase möglich (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 VO-KA). Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 VO-KA kann bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertretender Umstände die Höchstverweildauer gemäß Absatz 4 um jeweils höchstens ein weiteres Jahr in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Satz 1 erhöhen sich entsprechend. Der Antragsteller, der das Charlotte-Wolff-Kolleg bereits seit dem 22. Januar 2007 besucht, hat bereits die Einführungsphase gemäß § 20 VO-KA wiederholt und damit die Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 VO-KA ausgeschöpft. Das 1. und 2. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase hat er gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 VO-KA wegen einer Erkrankung ebenfalls wiederholt. Weitere Wiederholungsmöglichkeiten sieht § 2 Abs. 5 VO-KA nicht vor, so dass gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 VO-KA der Bildungsgang verlassen werden muss.