Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.08.2011 – 4 K 524.10 V
ECLI:DE:VGBE:2011:0819.4K524.10V.0A
Orientierungssatz
1. Stattgabe trotz gewisser Zweifel. Einzelfall ohne weiterreichende Aussagen
2. § 27 Abs 1 AufenthG verlangt im Zusammenwirken mit § 108 Abs 1 S 1 VwGO eine Überzeugungsbildung in Bezug auf eine innere Tatsache, die in die Zukunft wirken muss; das führt dazu, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.(Rn.15)
Tenor
Der Bescheid der Botschaft in New Delhi vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Nachzug zu ihrem Ehemann zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein Visum zum Nachzug der Klägerin zu ihrem deutschen Ehemann.
Die indische Klägerin gibt an, zwei Schwestern und zwei Brüder zu haben. Einer der beiden lebe seit drei Jahren in Deutschland, ohne dass sie etwas über ihn wisse. Am 12. Juni 2009 nahm sie erfolgreich an einer Prüfung zum Goethe-Zertifikat A1 teil.
Der Ehemann gibt an, einen Hauptschulabschluss zu haben und als Montagearbeiter tätig zu sein. Für Dezember 2009 legte er einen Gehaltsnachweis über ein Bruttogehalt von etwa 1.300 € (netto 988 €) vor. Neuerdings soll er 1.900 € brutto verdienen.
Am 8. September 2008 erhielt er ein indisches Visum und reiste am 7. November 2008 für elf Tage nach Indien. Am 30. August 2009 reiste er erneut nach Indien ein und heiratete dort die Klägerin am 2. September 2009. Seine nächste Reise dorthin unternahm er am 4. Juli 2010, seine letzte im Juli/August 2011.
Am 5. Juli 2010 beantragte die Klägerin, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte veranlasste eine Urkundenüberprüfung, die die Echtheit der Urkunden ergab. Nach getrennter Befragung der Eheleute lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid ihrer Botschaft in New Delhi vom 20. Oktober 2010 mangels schützenswerter Ehe ab.
Die Klägerin hat am 28. Oktober 2010 Klage erhoben und wendet sich gegen die Wertung der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Botschaft der Beklagten in New Delhi vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrem Ehemann zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Das Gericht hat den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19. August 2011 verwiesen.
Zwei Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden dürfen. Das Ausbleiben der Beigeladenen hat ihn daran nicht gehindert, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des Visums hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allein streitig und erörterungsbedürftig ist nur, ob die Eheleute im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren wollen (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Das Gericht bejaht das trotz Bedenken.
Die Norm verlangt im Zusammenwirken mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugungsbildung in Bezug auf eine innere Tatsache, die in die Zukunft wirken muss. Das führt dazu, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2011 – BVerwG 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382).
Der nötige Rückschluss von einer äußeren Tatsache auf den hier zu beweisenden Willen zur Herstellung der eheliche Lebensgemeinschaft setzt daran an, dass der von sich aus zur Verhandlung erschienene Zeuge nach der Heirat zwei Reisen zur Klägerin unternahm und jeweils in ihrer Familie lebte. Jedenfalls davon ist das Gericht überzeugt. Mit einer Fülle von wohl eher auf anwaltliches Anraten zu Beweiszwecken als zu eigenen Erinnerungszwecken gefertigten Lichtbildern hat der Zeuge den Eindruck erweckt, sich Namen und verwandtschaftliche Stellung der jeweils abgebildeten Personen eingeprägt zu haben. Er hat Angaben zur Wohnung gemacht, auch soweit sie nicht auf den Bildern zu sehen gewesen sind bzw. Veränderungen gegenüber seinem früheren Besuch angesprochen. Der Zeuge überwies der Klägerin wiederholt Beträge, die im Verhältnis zu seinem Einkommen erheblich sind, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er sie nicht gespart, sondern zur Täuschung über seine Eheführungsabsicht etwa vom Onkel oder Bruder der Klägerin erhalten hatte. Das Gericht glaubt auch, dass der Zeuge fernmündlichen Kontakt zur Klägerin herstellt, wenngleich es ihm schwerfällt zu glauben, dass die Eheleute eine Fülle von jeweils 4.000 Gesprächsminuten sprechend füllten.
Die Zweifel, denen das Gericht nun Schweigen gebietet, haben folgende Gründe:
In der fast zweistündigen Beweisaufnahme hat die Klägerin kaum Gestalt gewonnen. Viel Zeit davon ist auf die Erläuterung der Bilder entfallen, ohne dass der Zeuge dabei Begebenheiten um die Bilder herum geschildert hätte. Zumeist waren die Bilder in der Wohnumgebung der Klägerin gestellt. Eine oder mehrere Personen blickten in die (schlecht funktionierende) Kamera, die sich der Zeuge nach seinen Angaben von seiner Schwester geliehen hatte. Auf einem vom Zeugen besonders hervorgehobenen Bild sah man die Klägerin in gebückter Haltung mit einem kleinen Besen in der rechten Hand einen Boden fegen, während ihr linker Arm auf dem Rücken lag. Auch das erweckte den Eindruck, jemand habe dem Zeugen geraten, zu Beweiszwecken Bilder anzufertigen, was er aus eigenem Interesse heraus nicht getan hätte. Damit muss das Abgebildete aber nicht falsch sein.
Das Unterbleiben von Schilderungen, die einen Eindruck von der Person der Klägerin verschaffen, führt das Gericht darauf zurück, dass der Zeuge wohl instruiert war, Personen zu benennen, um seine Vertrautheit mit der Familie zu belegen, dass sich darauf alle eingelassen haben, ohne durch Fragen zu konkreten Erlebnissen mit der Klägerin auf anderes hinzulenken, und schließlich dass der Zeuge schlichter Art ist. Er hat nicht eingeschüchtert oder wortkarg gewirkt, jedoch auch nicht den Eindruck erweckt, sein Umfeld genau zu beobachten und das Beobachtete anschaulich festzuhalten. So ist der Zeuge nicht in der Lage gewesen, die Orte, an denen er sich tatsächlich befunden hat, auf einer Karte mit einem sehr großen Maßstab im Verhältnis zur Hauptstadt einigermaßen zu bestimmen. Auch seine Entfernungsangaben in Bus- oder Bahnstunden haben sehr ungenau gewirkt. Da er aber – wovon das Gericht überzeugt ist – die Entfernungen zurücklegte, sagt die Ungenauigkeit seiner Aussage etwas über seine Wahrnehmung, nicht über das Wahrgenommene aus.
Denkbar ist, dass die Eheleute über keine genügende Sprachbasis verfügen, um mehr als Oberflächliches miteinander auszutauschen. Eine verlässliche Feststellung der englischen Sprachkenntnisse des Zeugen ist dem Gericht nicht möglich gewesen. Zwar haben seine Lesegeschwindigkeit bei der Genehmigung des Protokolls und seine Reaktion auf das Lesen des englischsprachigen Berichts zur Urkundenüberprüfung den Eindruck erweckt, dass sie über ein touristisches Minimum (einschließlich der Frage nach dem Namen des Gegenübers) nicht hinauskommen. Doch geht das über einen Eindruck nicht hinaus.
Der Einwand der Beklagten, dass sich die Klägerin vergeblich um den Besuch bei ihrem Onkel, nicht aber bei ihrem damaligen Verlobten, dem Zeugen, bemüht habe, weckt keinerlei Zweifel. Dem Gericht sind Fälle bekannt, in denen die Beklagte ein Visum zum Besuch beim Verlobten ablehnte, weil die Verlobung durchgreifende Zweifel an der Rückkehrbereitschaft wecke. Mit einer solchen Erfahrung kann man nicht dazu raten, einen derartigen Visumsantrag zu stellen.
Mit der Beklagten kann das Gericht dem Zeugen die Beschreibung des Kennenlernens nicht glauben. Das liegt aber nicht daran, dass Tatsachen feststehen, die mit dieser Beschreibung nicht im Einklang stehen, sondern daran, dass der Zeuge angibt, die Klägerin gesehen zu haben, als er einen Tempel verließ, und sie sogleich angesprochen und nach ihrem Namen gefragt zu haben. Die Wertung des Terminsvertreters der Klägerin, dass das für hiesige Verhältnisse ein übliches Vorgehen sei, teilt das Gericht nicht. Es hat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass dieses draufgängerische Verhalten dem Wesen des Zeugen entspricht. Mehr als die so begründete Skepsis kann das Gericht aber gegen diese Darstellung nicht einwenden. Das hindert es, die Überlegung der Beklagten (kann man die Geschichte zum Kennenlernen nicht glauben, dann auch nicht die Behauptung, hier zusammenleben zu wollen) zu übernehmen.
Für die Annahme, die Ehe sei von Deutschland aus arrangiert worden, um der Klägerin den Nachzug etwa zu ihren hier lebenden Verwandten (nicht dem Zeugen) zu ermöglichen, spricht nicht genug. Die sich aufdrängende Frage, was den Zeugen an den Ort in Indien brachte, an dem er die Klägerin traf, beantwortete der Zeuge in etwa plausibel. Danach will er bei einem Verwandten eines Sportfreundes untergekommen sein, den er von dessen Besuch in Deutschland her kannte. Es erstaunt zwar, dass er zu überwiegend fremden Leuten in deren Haus fuhr, um „einfach mal Urlaub“ zu machen. Doch reicht dieses Erstaunen nicht, um diese Darstellung zu verwerfen und die Reise allein mit Hilfestellung aus dem Umfeld der Klägerin zu erklären.
Gleiches gilt für die Darstellung, die Familie der Klägerin habe keinen Kontakt mehr zum Bruder der Klägerin, der in Deutschland lebt. Über den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnten Onkel der Klägerin ist nicht mehr bekannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.