Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.08.2011 – 3 L 448.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0822.3L448.11.0A
Orientierungssatz
Die Verweisung eines Rechtsstreits durch das Landgericht an das Verwaltungsgericht ist nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend. § 52 VwGO regelt jedoch nicht, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Insbesondere ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Antragsgegner nicht um eine Behörde mit Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke handelt. Es bedarf dann einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht.(Rn.1)
Tenor
Der Rechtsstreit wird gemäß § 53 Abs. 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorgelegt.
Gründe
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt eine in Berlin ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung einstweiligen Rechtsschutz gegen einen eingetragenen Verein mit Sitz in Wien/Österreich. Bei dem Antragsgegner handelt es sich offenbar um eine von der durch das „Gesetz zur Errichtung einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 des Landes Nordrhein-Westfalen errichteten, in Bonn ansässigen „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ akkreditierte Akkreditierungsagentur. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit beim Landgericht Berlin anhängig gemacht, da dieses nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international und örtlich zuständig sei. Das Landgericht hat den Rechtsstreit ungeachtet der Tatsache, dass die EuGVVO nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nicht erfasst, durch Beschluss vom 17. August 2011 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Dieser Beschluss wäre – bei Eintritt seiner Rechtskraft – gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend. § 52 VwGO regelt jedoch nicht, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Insbesondere ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nicht anwendbar, da es sich bei dem Antragsgegner nicht um eine Behörde mit Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke handelt. Es bedarf daher einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht.