Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.08.2011 – 3 L 440.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0826.3L440.11.0A

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die 19-jährige Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, sie vorläufig in eine 11. Klasse der C…-S…-Oberschule, eine integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, aufzunehmen.

2

Bis zum Schuljahr 2010/2011 hatte die Antragstellerin die K…-Oberschule, eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, besucht, wo sie zwar am Ende des Schuljahres 2008/2009 den mittleren Schulabschluss erreichte, jedoch am Ende des Schuljahres 2009/2010 wegen zu schlechter schulischer Leistungen (in acht Fächern mangelhafte Noten) nicht von der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 11) in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Klasse 12) versetzt werden konnte, sondern im Schuljahr 2010/2011 die Einführungsphase wiederholte, den Schulbesuch aber - wie sie angegeben hat - aus familiären Gründen und weil sie physisch nicht stabil gewesen sei, abbrach und die Schule mit einem Abgangszeugnis vom 28. Januar 2011 verließ. Ihren Antrag vom 9. Juni 2011, in die C…-S…-Oberschule, und zwar erneut in eine Klasse der 11. Jahrgangsstufe, aufgenommen zu werden, lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 29. Juni 2010 unter Hinweis darauf ab, dass dem von der Antragstellerin begehrten erneuten Besuch der 11. Jahrgangsstufe entgegenstehe, dass innerhalb der gymnasialen Oberstufe die Einführungsphase nur einmal wiederholen dürfe.

3

Der Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.

4

Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis des in derselben Sache anhängigen Klageverfahrens vorweggenommen werden. Wegen des im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage (VG 3 K 441.11) Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihr erneut den Besuch einer Klasse der 11. Jahrgangsstufe zu gestatten (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

5

Nach § 2 Abs. 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2010 (GVBl. S. 419), ist während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in der dreijährigen Form nur eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 18 VO-GO (nach Nichtversetzung oder nach freiwilliger Wiederholung) möglich. Diese Möglichkeit hat die Antragstellerin ausgeschöpft. Dass sie den Schulbesuch während der Wiederholung der Einführungsphase bereits gegen Ende des ersten Schulhalbjahres abbrach, ändert daran nichts. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es mit dem Regelungszweck von § 2 Abs. 6 VO-GO, die Möglichkeit der Wiederholung einzelner Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe zu begrenzen, nicht zu vereinbaren wäre, wenn es einem Schüler überlassen bliebe, sich durch den vorzeitigen Abbruch einer wiederholt besuchten Jahrgangsstufe eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zu verschaffen.

6

Die Antragstellerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 6 VO-GO stützen, wonach eine Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe in besonderen Fällen, z.B. dann möglich ist, wenn Schüler, die den mittleren Schulabschluss besitzen und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs wieder in eine gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen; denn dem steht die Regelung in Abs. 9 Satz 2 dieser Vorschrift entgegen, wonach die (erneute) Aufnahme in eine gymnasiale Oberstufe für Schüler ausgeschlossen ist, die die gymnasiale Oberstufe bereits einmal besucht hatten, sie jedoch wegen unzureichender Leistungen verlassen mussten oder sie mit einem Leistungsstand verließen, mit dem sie am Ende des Schuljahres den Bildungsgang hätten verlassen müssen. Letzteres trifft auf die Antragstellerin zu. Bereits die während des ersten Schulhalbjahres der von ihr wiederholten Einführungsphase erzielten Leistungsbewertungen (in neun Fächern wurden ihre Leistungen mit ungenügend, in drei Fächern mit mangelhaft und in einem Fach mit ausreichend bewertet) lassen es aufgrund der Tatsache, dass bereits ab dem Besuch der Sekundarstufe I Jahrgangsnoten aus den Bewertungen für beide Schulhalbjahres zu bilden sind (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, sowie § 15 Abs. 4 VO-GO), ausgeschlossen erscheinen, dass die Antragstellerin bei einer Fortsetzung des Schulbesuchs Jahrgangsnoten erreicht hätte, die ihre Versetzung in die Qualifikationsphase zugelassen hätten. Nach § 18 Abs. 2 VO-GO hätten dazu allenfalls in einem Fach mit weniger als 4 Punkten bewertete Leistungen oder allenfalls in zwei Fächern mit weniger als 4 Punkten bewertete Leistungen bei entsprechendem Ausgleich vorliegen dürfen. Anderenfalls hätte die Antragstellerin gemäß § 59 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347), die gymnasiale Oberstufe verlassen müssen.

7

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein Leistungsbild handelt, das den Leistungsstand der Antragstellerin unzutreffend wiedergibt, weil er etwa auf Umständen beruht, die die Antragstellerin als Gründe für den Abbruch ihrer Schullaufbahn genannt hat. Vielmehr fiel sie bereits während des Schuljahres 2009/2010 dadurch auf, dass sie 11 Unterrichtstage und zusätzlich 15 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumte und auch während der Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe allein im ersten Schulhalbjahr an 42 Unterrichtstagen und zusätzlich während 27 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht fernblieb.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).