Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.08.2011 – 27 A 230.08

ECLI:DE:VGBE:2011:0830.27A230.08.0A

Orientierungssatz

Gesetzliche Verbindlichkeiten, die die Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte gegenüber der Baudirektion  Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zu erbringen hatte, sind angesichts des Umstands, dass die Bauwerke im Interesse der DDR auf volkseigenem Grund und Boden errichtet werden sollten, offensichtlich auszuschließen.(Rn.17)

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 29. Mai 2012, 3 B 89/11, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der einziger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) ist, begehrt die Zuordnung der Verpflichtung zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken auf die Beigeladene zu 2).

2

Staatliche Stellen der DDR beschlossen in den Jahren 1984/85 die bauliche Umgestaltung des Gebiets Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße in Berlin-M... Mit der Realisierung dieses Vorhabens, des sog. Investitionskomplexes Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße, wurde die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen der DDR beauftragt. Teil des Vorhabens war die Neubebauung der damaligen Grundstücke M...straße 11 und 12 (Flurstück 103) sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 (Flurstück 104). Diese Grundstücke waren seit 1986 bzw. 1981 Eigentum des Volkes. Rechtsträger des ersten Grundstücks war die Baudirektion Hauptstadt Berlin, Rechtsträger des zweiten Grundstücks seit M... 1988 das Dienstleistungsamt für ausländische Vertretungen in der DDR. Auf den Grundstücken sollten unter anderem die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 des sog. Quartiers 109 errichtet werden. Diese Bauabschnitte waren am 3. Oktober 1990 nicht fertiggestellt.

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Die B... GmbH übergab der Beigeladenen zu 1) mit Übernahme- und Abnahmevereinbarung vom 13. November 1990 die Bauleistung „‘Objekt 109/II - BA 4.3‘ (K...straße 67 und 68 in Berlin-M...)“ und mit Übernahme- und Abnahmevereinbarung vom 14. November 1990 die Bauleistung „‘Objekt 109/II - BA 4.1‘ (M...straße 11 und 12 in Berlin-M...)“. Den Werklohn in Höhe von 5.464.080,25 DM bzw. 2.799.635,60 DM für diese Leistungen entrichtete die Beigeladene zu 1) gegen Ende November 1990 an die B... GmbH. Zum Zweck der Finanzierung der Leistungen hatte die Beigeladene zu 1) bei der D... AG mit Verträgen vom 13. November 1990 zwei Kredite in Höhe dieser Beträge aufgenommen. Die Beigeladene zu 1) und die B... GmbH unterzeichneten am 6. Dezember 1990 ein „Quartier 109/II BA 4.3 Kr...straße 67/68“ betreffendes Abnahmeprotokoll und am 18./22. April 1991 ein „BA 4.1 Mo...straße 12“ betreffendes Abnahmeprotokoll.

4

Die genannten Grundstücke wurden der Beklagten zugeordnet, und zwar das Grundstück M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 und das Grundstück M...straße 11 und 12 mit Bescheid vom 12. Mai 1993.

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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. August 1999 die Zuordnung der Verpflichtungen aus den Kreditverträgen vom 13. November 1990 auf die Beklagte, hilfsweise die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) einen Wertersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Darlehensverbindlichkeiten habe. Auch die Beigeladene zu 1) stellt einen vergleichbaren Zuordnungsantrag, den sie mit Schreiben vom 3. März 2008 dahingehend präzisierte, dass sie die Feststellung begehre, dass die Verpflichtung zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den Grundstücken M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin auf die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2) als Rechtsnachfolgerin übergegangen sei.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die Beklagte diese Anträge zurück. Zur Begründung wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Eine Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG sei nur möglich, wenn es sich um Verbindlichkeiten der am 3. Oktober 1990 untergegangenen DDR handele. Selbst wenn zwischen dem Vorgänger der Beigeladenen zu 1), dem VEB KWV Berlin-M..., und der Baudirektion Hauptstadt Berlin ein Vertrag über die Errichtung des Investitionskomplexes Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße existiert hätte, wären die Verbindlichkeiten in Höhe von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM erst mit Abschluss der Kreditverträge am 13. November 1990 entstanden.

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Der Kläger hat am 12. August 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Zuordnung der Altverbindlichkeiten in der Höhe der Summe der in den Kreditverträgen vom 13. November 1990 genannten Beträge von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM bezogen auf die im Grundbuch von Berlin-M..., Gemarkung M..., Flur 721 eingetragenen Flurstücke 103, 190, 205 auf die Beklagte weiterverfolgt. Auch die Beigeladene zu 1) hat am 30. Juli 2008 Klage erhoben (VG 27 A 213.08), mit der sie geltend macht, den Beklagten zur Feststellung des Übergangs der Verpflichtung zur Begleichung, hilfsweise Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin auf die Beigeladene zu 2) zu verpflichten.

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Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Er sei als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1) auch in eigenen Rechten betroffen. Denn wenn der Klageanspruch der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen werde, könne er gegebenenfalls für die bestehenden Verpflichtungen aus den Kreditverbindlichkeiten als Gesellschafter in Anspruch genommen werden. Diese Verbindlichkeiten hafteten als grundstücksbezogene Verbindlichkeiten den an die Beklagte übertragenen Grundstücken seit der Zuordnung an. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem VEB KWV Berlin-M... - Vorgänger der Beigeladenen zu 1) - und der Baudirektion Hauptstadt Berlin - Vorgängerin der Baudirektion Berlin GmbH - zumindest konkludent ein Investitionsleistungsvertrag geschlossen worden sei über die von Letzterer vorzunehmende Errichtung des Investitionskomplexes Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße, zu dem auch die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 gehört hätten. Aus diesem Vertrag habe nach § 64 Abs. 2 VertragsG der DDR ein Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Objekte seitens des Auftragnehmers, der erwähnten Baudirektion, bestanden. Der Mangel der Schriftform dieses Investitionsleistungsvertrags sei nach § 31 Abs. 3 VertragsG der DDR durch die am 13./14. November 1990 und 18. April 1991 erfolgte Abnahme der Bauten durch die Beigeladenen zu 1) geheilt worden. Dementsprechend sei die Verpflichtung des Investitionsauftraggebers VEB KWV Berlin-M... gegenüber dem Hauptauftraggeber Baudirektion Hauptstadt Berlin, die finanziellen Mittel bereitzustellen, nach § 1a Abs. 1 S. 2 VZOG auf die Beklagte zum 3. Oktober 1990 und sodann auf die Beigeladene zu 2) bei deren Errichtung übergegangen.

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Der Kläger und die Beigeladene zu 1) beantragen,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2008 zu verpflichten, die Altverbindlichkeiten in der Höhe der Summe der in den Kreditverträgen vom 13. November 1990 genannten Beträge von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM bezogen auf die im Grundbuch von Berlin-M..., Gemarkung M..., Flur 721 eingetragenen Flurstücke 103, 190, 205 auf die Beklagte zuzuordnen.

11

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beigeladene zu 2) führt aus, die Klage sei unzulässig. Bereits aufgrund der Einigung des Klägers mit der Beklagten über die inzwischen bestandskräftige Zuordnung der Grundstücke des Quartiers 109/II auf die Beklagte sei es ausgeschlossen, dass der Kläger durch angebliche grundstücksbezogene Verbindlichkeiten belastet werden könne. Es erscheine auch nicht möglich, dass der Kläger die Zuordnung der angeblichen Verbindlichkeit aus einem angeblichen Investitionsleistungsvertrag, an dem er selbst nicht beteiligt gewesen sei, beanspruchen könne.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist jedenfalls insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), als er mit seiner Klage den am 4. August 1999 bei der Zuordnungsbehörde gestellten und von dieser mit Bescheid vom 11. Juli 2008 abgelehnten Antrag weiterverfolgt. Es kann offen bleiben, ob der vom Kläger gestellte Anspruch " offensichtlich" nicht bestehen kann und deshalb trotz der Weiterverfolgung des bei der Behörde gestellten und abgelehnten Begehrens am Vorliegen der Klagebefugnis zu zweifeln ist.

16

Denn die Verpflichtungsklage des Klägers ist jedenfalls unbegründet; ihm steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

17

Die Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1) aus den Kreditverträgen vom 13. November 1990 sind keine im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes zuordnungsfähige Verbindlichkeiten der DDR. Der Kläger selbst ist gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 nicht verpflichtet gewesen, die Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den Grundstücken M...straße 11 und 12 bzw. 13 und 14/K...straße 64-69 zu begleichen. An dem angeblichen Investitionsleistungsvertrag zwischen dem VEB KWV Berlin-M... und der Baudirektion Hauptstadt Berlin ist der Kläger schon nach eigenem Vorbringen – wonach die Beigeladene zu 1) Rechtsnachfolgerin des VEB KWV Berlin-M... sei – nicht beteiligt gewesen. Darüber hinaus bestehen nach den Feststellungen des Gerichts im Klageverfahren der Beigeladenen zu 1) (VG 27 A 213.08) keine Anhaltspunkte für den Abschluss des behaupteten Investitionsleistungsvertrags. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 30. August 2011 (unter 2 b) aa), S. 11-14 des amtlichen Umdrucks) Bezug genommen. Gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zu erbringen hatte, sind angesichts des Umstands, dass die Bauwerke im Interesse der DDR auf volkseigenem Grund und Boden errichtet werden sollten, offensichtlich auszuschließen (vgl. dazu VG 27 A 213.08, Urteil vom 30. August 2011, 2 b) bb), S. 14-15 des amtlichen Umdrucks).

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Soweit der Kläger für Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1) aufzukommen hat, trifft diese Verpflichtung den Kläger erst durch nach dem 3. Oktober 1990 entstandene Rechtsgrundlagen, nämlich durch die Globalbürgschaft für die Altverbindlichkeiten für kommunale Wohnungsunternehmen vom 25. April 1994 bzw. durch den (im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegten, aber aus dem Tatbestand des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 - 9 O 47/01 – ersichtlichen) notariellen Vertrag vom 5. November 1990 (UR 278/90 des Notars v...) über die Freistellung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen für Wohnungsbaumaßnahmen auf vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-M... verwalteten Grundstücken, sofern es nicht zu einer Übereignung an die Beigeladene zu 1) kommt. Somit handelt es sich auch hinsichtlich dieser Freistellungsverpflichtungen nicht um zuordnungsfähige Verbindlichkeiten der DDR.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 2) einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und sie mit der Antragstellung das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21

Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist nach § 135 Satz 3 VwGO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.