Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.08.2011 – OVG 9 N 4.11

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0830.OVG9N4.11.0A

Orientierungssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass über den Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes bereits im Zusammenhang mit dessen Haushaltsbeschluss entschieden und dass der Haushalt für ein bestimmtes Haushaltsjahr seinerseits bereits im Herbst des Vorjahres beschlossen wird, so dass ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres bereits auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltes (und nicht nur im Wege vorläufiger Haushaltsführung) gewirtschaftet werden kann.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 17. November 2010, 7 K 460/10, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. November 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.750,70 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Die fristgerechten Darlegungen des Klägers wecken nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig angegriffen, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

3

Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag geltend, die ihm gegenüber erfolgte Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage für Jahr 2009 sei rechtswidrig, weil bereits die gegenüber der Gemeinde erfolgte Festsetzung des (dann umgelegten) Gewässerunterhaltungsbeitrages rechtswidrig sei. Der Landesgesetzgeber habe das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zum 1. Januar 2009 geändert (Art. 2 und 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008, GVBl. I S. 62, 90). Der Kreis der Verbandsmitglieder sei verringert worden; zugleich seien besondere Kontroll- und Mitwirkungsrechte für Verbände der Flächen- und Gewässernutzer geschaffen worden. Diese Kontroll- und Mitwirkungsrechte habe der Verband für das Jahr 2009 dadurch unterlaufen, dass noch im Jahr 2008 über den Verbandsbeitrag für das Jahr 2009 entschieden worden sei.

4

Dies trägt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass über den Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes bereits im Zusammenhang mit dessen Haushaltsbeschluss entschieden und dass der Haushalt für ein bestimmtes Haushaltsjahr seinerseits bereits im Herbst des Vorjahres beschlossen wird, so dass ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres bereits auf der Grundlage des beschlossenen Haushaltes (und nicht nur im Wege vorläufiger Haushaltsführung) gewirtschaftet werden kann. Nichts anderes ist vorliegend im Herbst 2008 für das Haushaltsjahr 2009 geschehen. Die absehbare Änderung des Gesetzes zum 1. Januar 2009 hat dem nicht entgegengestanden. Dass der Gesetzgeber bereits die Zeit zwischen der Bekanntmachung des Gesetzes (29. April 2008) und dem 1. Januar 2009 als Vorlauf für die Änderung der Verbandsstrukturen vorgesehen hat (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/5052, Einzelbegründung zu Art. 7), bedeutet nicht, dass in dieser Zeit zugleich ein Art Sperre für das übliche Haushaltsverfahren bestanden hätte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).