Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.09.2011 – 1 L 302.11

ECLI:DE:VGBE:2011:0914.1L302.11.0A

Orientierungssatz

Die angesichts des hohen Gefährdungspotentials und des überragenden Schutzbedürfnisses des Papstes sowie weiterer hochrangiger Vertreter des deutschen Staates und ausländischer Botschafter geltend gemachten Sicherheitsvorkehrungen, die zwingend das Freihalten eines Platzes bedingen, sind im Rahmen einer Wegstreckenauflage bei einer geplanten Demonstration rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.14)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Durch Bescheid vom 7. September 2011 erließ der Polizeipräsident in Berlin für die von den Antragstellern angemeldete Versammlung (22. September 2011 von 16.00 bis 21.00 Uhr unter dem Thema „Der Papst kommt! Kirchenkritische Demo zum Papstbesuch“), die mit einer Auftaktkundgebung auf dem Pariser Platz beginnen und dann über den Platz des 18. März und die Ebertstraße in südlicher Richtung bis zum Potsdamer Platz, von dort über die Leipziger Straße, Friedrichstraße, Unter den Linden zum Bebelplatz führen sollte, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit mehrere Auflagen. Mit Auflage Nr. 1 wurde als Ort der Auftaktkundgebung den Antragstellern der Potsdamer Platz zugewiesen, die Durchführung der Auftaktkundgebung auf dem geplanten Pariser Platz bzw. auf dem Platz des 18. März untersagt. Die weitere Route soll dann vom Potsdamer Platz über die Leipziger Straße, die Friedrichstraße, Unter den Linden bis zum Bebelplatz verlaufen, auf dem die Abschlusskundgebung stattfinden kann. Zugleich ordnete der Polizeipräsident in Berlin die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

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Gegen die Auflage Nr. 1 legten die Antragsteller Widerspruch ein und haben mit dem am 8. September 2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage zu 1. des Auflagenbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. September 2011 wiederherzustellen,

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hilfsweise

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage zu 1. des Auflagenbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 7. September 2011 insoweit wiederherzustellen, als die Auftaktkundgebung auf dem Platz des 18. März stattfindet und der Aufzug sich sodann über die Ebertstraße bis zum Potsdamer Platz und weiter über die bestätigte Strecke bewegt,

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weiter hilfsweise

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die Wegstrecke vom Potsdamer Platz über die Ebertstraße, Hannah-Arendt-Straße, Französische Straße, Glinkastraße, Unter den Linden zum Bebelplatz zu erlauben.

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Die Antragsteller haben ferner „rein vorsorglich“ beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen am 22. September 2011 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bereich der Stadtteile Tiergarten und Mitte vom 10. August 2011 wiederherzustellen, soweit darin öffentliche Versammlungen und Aufzüge untersagt werden.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegend zulässigen Anträge haben keinen Erfolg, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Auflage Nr. 1 des Bescheids vom 7. September 2011 überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Auflage Nr. 1 als offensichtlich rechtmäßig, so dass eine Auftaktkundgebung auf dem beantragten Pariser Platz bzw. dem hilfsweise beantragten Platz des 18. März ausscheidet. Auch die Allgemeinverfügung über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen am 22. September 2011 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Bereich der Stadtteile Tiergarten und Mitte vom 10. August 2011 (ABl. 2011, S. 2028) ist rechtmäßig, so dass auch der darauf bezogene „rein vorsorglich“ gestellte Antrag ohne Erfolg bleibt.

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Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, an dessen Verfassungsgemäßheit kein Zweifel besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, NJW 1985, 2395, 2398), kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner zu Recht bejaht und mit der Auflage Nr. 1 eine Veränderung des von den Antragstellern geplanten Ortes der Auftaktkundgebung vorgenommen.

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Dabei war zu berücksichtigen, dass Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung einräumt, dieses Recht aber durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, DVBl. 2002, 256, 259). Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragsteller ihre Meinungskundgabe im Rahmen ihrer so bezeichneten „kirchenkritischen Demo zum Papstbesuch“ örtlich möglichst in der Nähe des Bundestages durchführen wollen, in dem zur gleichen Zeit S.H. Papst Benedikt XVI. eine Rede vor den Bundestagsabgeordneten halten wird, damit der Papst das Versammlungsanliegen auch wahrnehmen kann. Dem steht allerdings die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose entgegen. Denn die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat dann und „nur dann“ zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Hierzu zählt die öffentliche Sicherheit.

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Der in § 15 Abs. 1 VersammlG aufgeführte Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst mithin den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Allerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis dadurch begrenzt, dass Verbote, Auflösungen oder Auflagen nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose, die zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil enthält, deren Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a. a. O.). Das Gesetz bestimmt deshalb, dass die Gefahrenprognose auf den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür nicht ausreichend.

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Diesen Maßgaben entspricht die Entscheidung des Antragsgegners, mit der er die Auftaktkundgebung auf dem Pariser Platz bzw. dem Platz des 18. März (Plätze am Brandenburger Tor) untersagt und dieser stattdessen den Potsdamer Platz zugewiesen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zu Recht auf die angesichts der angemeldeten Teilnehmerzahl zu geringe Fläche der Plätze am Brandenburger Tor abstellen durfte oder ob nicht - jedenfalls für den Platz des 18. März - auch Ausweichflächen auf der Straße des 17. Juni, die nicht innerhalb des von der Allgemeinverfügung vom 10. August 2011 (ABl. 2011, S. 2028 ff.) betroffenen Gebietes liegen, hätten einbezogen werden müssen. Denn jedenfalls ist die vom Antragsgegner angesichts des hohen Gefährdungspotentials und des überragenden Schutzbedürfnisses des Papstes sowie weiterer hochrangiger Vertreter des deutschen Staates und ausländischer Botschafter geltend gemachten Sicherheitsvorkehrungen, die zwingend das Freihalten des Platzes des 18. März bedingen, rechtlich nicht zu beanstanden. So sollen nach derzeitiger Planung neben S.H. Papst Benedikt XVI. im Bundestag insgesamt 19 weitere Personen mit der Gefährdungsstufe 1 teilnehmen, d. h. bei diesen Personen muss mit einem Anschlag auf ihr Leben gerechnet werden. Dass der Papst, dessen Gefährdung ohne weiteres mit der des amerikanischen Präsidenten vergleichbar ist, und andere wichtige Persönlichkeiten Ziele von lebensgefährlichen Anschlägen sein können, stellen die Antragsteller auch nicht durchgreifend in Abrede. Der Schutz von Staatsgästen ist vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst. Wenn in diesem Zusammenhang die Polizei einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes schafft, an dem sich gefährdete Staatsgäste aufhalten, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, juris Rn. 26, 30). Wenn - wie dargelegt - der Platz des 18. März vom Antragsgegner zu Recht von Versammlungen freigehalten werden darf, scheidet damit auch die ursprünglich beantragte Nutzung des Pariser Platzes für die Auftaktkundgebung aus, weil die von den Antragstellern gewollte daran anschließende Wegstrecke wiederum über den Platz des 18. März hätte führen sollen, der aber gerade nicht zur Verfügung steht.

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Die Einwände der Antragsteller, der durch die Allgemeinverfügung vom 10. August 2011 geschaffene Schutzraum, in dem am 22. September 2011 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel untersagt wurden, sei auf den Platz des 18. März nur deshalb ausgedehnt worden, um die dort angemeldete Auftaktkundgebung ihrer Versammlung verhindern zu können, überzeugen nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner überzeugend vorgetragen, dass dieser Platz zwingend freigehalten werden muss, um im Fall eines Schadensereignisses sowohl als Evakuierungsweg für den Staatsgast bzw. für die anderen Schutzpersonen mit Gefährdungsstufe 1 als auch als Notfall- und Rettungsweg für alle anderen Personen genutzt werden zu können. Die Lage des vom Bundestag genutzten Reichstagsgebäudes lässt bei einem Evakuierungsfall unter Berücksichtigung der Fülle hochgefährdeter und aller weiteren Teilnehmer an der Veranstaltung mit S.H. Papst Benedikt XVI. ohne Einbeziehung des Platzes des 18. März nur Abfahrten in westlicher Richtung zu, da die sehr enge Dorotheenstraße in östlicher Richtung nur äußerst begrenzt aufnahmefähig ist. Auch die Straße des 17. Juni wäre nur in westlicher Richtung über die Scheidemannstraße und Yitzak-Rabin-Straße erreichbar, was gegenüber einer Abfahrtmöglichkeit über den Platz des 18. März einen deutlichen Umweg darstellt. Das Interesse des Staates an der Sicherheit hochrangiger und äußerst gefährdeter Staatsgäste muss deshalb hier Vorrang gegenüber der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit der Antragsteller haben, noch dazu weil kein generelles Versammlungsverbot ausgesprochen wurde, sondern nur der Ort der Auftaktkundgebung verlegt worden ist.

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Dieser Einzelwürdigung stehen auch nicht die allgemein getroffenen Regelungen im Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) entgegen. Zwar gehören nach Nr. 1 der Anlage 1 dieses Gesetzes weder der Pariser Platz noch der Platz des 18. März zu dem befriedeten Bezirk im Bereich des Deutschen Bundestags, in dem nach § 2 des Gesetzes grundsätzlich öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind, jedoch nach § 3 des Gesetzes Ausnahmen zugelassen werden können. Die Wertung des Bundesgesetzgebers, das Versammlungsrecht auf den beiden genannten Plätzen nicht generell einzuschränken, schließt es aber nicht aus, über die speziellere - normenhierarchisch gleichrangige - Vorschrift des § 15 VersammlG im Einzelfall auf diesen Plätzen Versammlungen untersagen zu können.

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Unter Berücksichtigung der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Antragsgegner nunmehr angebotenen Wegstrecke Potsdamer Platz - Ebertstraße - Hannah-Arendt-Straße - Französische Straße - Glinkastraße - Unter den Linden - Bebelplatz ist auch dem ursprünglichen Wunsch der Antragsteller Genüge getan, das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Holocaust-Mahnmal) in die Wegstrecke einzubeziehen. Der auf diese vom Antragsgegner zugebilligte veränderte Wegstrecke abzielende weitere Hilfsantrag im Schreiben der Antragsteller vom 12. September 2011 ist deshalb mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

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Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass bei einer Auftaktkundgebung am Potsdamer Platz der sich im Bereich des Bundestages aufhaltende Papst sicher wenig von den Meinungskundgaben wahrnehmen kann. Angesichts der Tatsache, dass diese fehlende Wahrnehmbarkeit aber auch bei einer Kundgebung am Brandenburger Tor vorliegen dürfte, soweit der Papst sich im Inneren des Deutschen Bundestags befindet, und angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass in der medialen Berichterstattung auch die Versammlung der Antragsteller ihre entsprechende Aufmerksamkeit erreichen und gegebenenfalls auch dem Papst zur Kenntnis gelangen wird, ist die Ortsverlegung auch insoweit verhältnismäßig und genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 44).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Wertfestsetzung auf §§ 52, 53 GKG.