Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.09.2011 – 3 K 409.11
ECLI:DE:VGBE:2011:0921.3K409.11.0A
Orientierungssatz
Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt auch in Betracht, wenn ein vollständiger Prozeßkostenhilfeantrag während des Laufs der Klagefrist bei Gericht eingeht.(Rn.5)
In Berlin ist den zuständigen Behörden die Aufgabe übertragen, bei allen Kindern die künftig schulpflichtig werden, festzustellen, ob die deutschen Sprachkennnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht ausreichen; das Gesetz ordnet dazu eine obligatorische Teilnahme der betreffenden Kinder an einer standardisierten Sprachstandsfeststellung an, die in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe durchzuführen ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der von der Antragstellerin zugleich im Namen ihres minderjährigen Sohnes, des Antragstellers zu 2), gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 4. April 2011 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 30. Mai 2011 beabsichtigte Klage, war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Mit dem durch Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 4. April 2011 forderte das Bezirksamt Pankow von Berlin die Antragstellerin zu 1) als allein sorgeberechtigte gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2) unter Hinweis darauf, dass dieser keine Kindestagesstätte besuche, auf, ihn bis zum 11. April 2011 bei einer Kindertagesstätte zur Sprachstandsfeststellung anzumelden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 als unzulässig zurück. Hiergegen beabsichtigen die Antragsteller mit der Begründung Klage zu erheben, dass die Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung mangels Angabe einer Rechtsgrundlage und wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig bzw. unwirksam sei.
Der beabsichtigten Klage fehlt eine für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht; denn die Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung erfolgte nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.
Zwar wurde der Widerspruch der Antragsteller zu Unrecht als unzulässig, jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dahinstehen kann, ob bereits die unter dem 4. März 2011 ergangene „Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung 2011“ mit dem Widerspruch angefochten werden durfte oder - wie das Bezirksamt meint - als bloße Information „nicht rechtsmittelfähig“ gewesen sei. Allein die diesem Bescheid fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts daran, dass der auffordernde Charakter dieses Bescheides aus Sicht des Adressaten als verpflichtende Regelung aufgefasst werden durfte. Jedenfalls ist diese Aufforderung mit dem weiteren Bescheid vom 4. April 2011 wiederholt worden. Da der gegen diesen, offenbar am selben Tag zur Post gegebenen und daher gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG am 7. April 2011 als bekannt gegeben geltenden Bescheid eingelegte Widerspruch am Montag, dem 9. Mai 2011 beim Bezirksamt einging, war die Widerspruchsfrist gewahrt.
Der Klage fehlt die Erfolgsaussicht auch nicht deshalb, weil sie nicht mehr innerhalb der Klagefrist erhoben werden könnte. Die mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 3. Juni 2011 in Gang gesetzte Klagefrist war bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht am Montag, dem 4. Juli 2011, noch nicht abgelaufen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht, wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag während des Laufs der Klagefrist bei Gericht eingeht (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38). Dem steht nicht entgegen, dass den Antragstellern mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juli 2011 der Hinweis erteilt worden war, dass wegen der in Kinder- und Jugendhilfesachen bestehenden Gerichtskostenfreiheit die Klagefrist in jedem Fall gewahrt werden müsse; denn es handelt sich bei dem beabsichtigten Klageverfahren der Sache nach um eine Schulsache, da sich die Befugnis zur Sprachstandsfeststellung aus § 55 des Schulgesetzes ergibt. Das Gerichtskostengesetz sieht in Schulsachen nicht von der Erhebung von Gerichtskosten ab. Auch steht einer möglichen Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des leiblichen Vaters des Antragstellers zu 2) erst am 15. September 2011 dem Gericht vorgelegt wurde; denn davon berührt wäre allenfalls die für den Antragsteller zu 2) beabsichtigte Klage, nicht die der Antragstellerin zu 1). Zum anderen musste es sich der Antragstellerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2) nicht aufdrängen, ohne entsprechenden gerichtlichen Hinweis auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters offenzulegen.
Die Klage hat in der Sache keine Erfolgsaussicht, da das Bezirksamt Pankow von Berlin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) i.V.m. § 6 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16 und S. 140) in der Fassung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440) berechtigt war, die Antragstellerin zu 1) zur Vereinbarung eines Termins zur Sprachstandsfeststellung für den Antragsteller zu 2) aufzufordern.
Die Einwände der Antragsteller, mit denen die Begründung des angefochtenen Bescheides und dessen inhaltliche Bestimmtheit gerügt werden, greifen nicht durch. Der Bescheid vom 4. April 2011 erläutert den Gegenstand der gegenüber der Antragstellerin zu 1) ergangenen Aufforderung ausführlich und weist auf das „Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung“ als Rechtsgrundlage hin.
Mit diesem u. a. das Schulgesetz ändernden Gesetz vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78) wurde den zuständigen Behörden die Aufgabe übertragen, bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres bei allen Kindern, die - wie der Antragsteller zu 2) - im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, festzustellen, ob die deutschen Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht ausreichen. Das Gesetz ordnet dazu eine obligatorische Teilnahme der betreffenden Kinder an einer standardisierten Sprachstandsfeststellung an, die in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe durchzuführen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GsVO finden diese Sprachstandsfeststellungen zwischen dem 1. März und dem 31. Mai eines jeden Jahres statt und gemäß Satz 2 und 3 erhalten die Erziehungsberechtigten derjenigen Kinder, die - wie offenbar der Antragsteller zu 2) - bisher keine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, eine Mitteilung über Ort und Zeitraum, in dem sie Termine zur Sprachstandsfeststellung in einer entsprechenden Einrichtung „zu vereinbaren haben“. Damit ist der verpflichtende Charakter der vom Schulgesetz angeordneten Sprachstandsfeststellung hinreichend deutlich gemacht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Bezirksamt für die mit Bescheid vom 4. April 2011 ergangene Aufforderung die Tatsache zum Anlass genommen hat, dass nach dortigen Feststellungen der Antragsteller zu 2) keine Tageseinrichtung im Sinne des Kindestagesförderungsgesetzes besucht; denn durch die mit dem oben genannten Gesetz vom 19. März 2008 eingetretene Änderung des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), wonach die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache Bestandteil des vorschulischen Bildungsauftrags in den Tageseinrichtungen ist, hat es der Gesetzgeber erkennbar als sichergestellt angesehen, dass bei den Kindern, die eine solche Tageseinrichtung bereits besuchen, sozusagen von Amts wegen festgestellt wird, ob sie über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse für den bevorstehenden Schulbesuch verfügen. Die Antragstellerin zu 1) hat die ihr in den Bescheiden vom 4. März und 4. April 2011 ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit nicht wahrgenommen, die Annahme des Bezirksamts, dass der Antragsteller zu 2) keine Kita besucht, zu widerlegen. Auch hat sie trotz entsprechenden Hinweises keinerlei Gründe dafür vorgetragen, dass der Antragsteller zu 2) von einer Sprachstandsfeststellung ausgenommen werden könnte.