Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.09.2011 – 3 K 1138.10

ECLI:DE:VGBE:2011:0922.3K1138.10.0A

Orientierungssatz

Ohne eine vollständig ausgefüllte  und mit den erforderlichen Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist das Gericht nicht in der Lage, über seinen Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden.(Rn.2)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des 48-jährigen Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren zu bewilligen, mit dem er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter zu erteilen, war nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da die mit gerichtlicher Aufforderung vom 26. August 2011, die dem Kläger am 30. August 2011 zugestellt wurde, erbetene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder innerhalb der dem Kläger dort gesetzten Frist noch danach vorgelegt wurde.

2

Ohne eine vollständig ausgefüllte und mit den erforderlichen Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist das Gericht nicht in der Lage, über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Diese Erklärung hätte der Kläger gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO bereits mit dem unter dem 3. November 2010 gestellten Prozesskostenhilfeantrag, jedenfalls aber auf die unter dem 4. und 17. November 2010 ergangenen gerichtlichen Aufforderungen hin einreichen müssen. Dies ist trotz ausdrücklicher weiterer, unter Fristsetzung ergangener gerichtlicher Aufforderung vom 26. August 2011 nicht geschehen, so dass die Kammer von der Möglichkeit, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnen zu können, ermessensfehlerfrei Gebrauch machen konnte, nachdem sie den Kläger in der Aufforderung vom 26. August 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte.