Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.09.2011 – 71 K 9.11 PVB
ECLI:DE:VGBE:2011:0922.71K9.11PVB.0A
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Frau F… ist Arbeitnehmerin der Bundesagentur für Arbeit und im Jobcenter Berlin T… beschäftigt. Sie wurde mit einer noch zur Zeit der mündlichen Anhörung ausgeübten Teamleitung befasst. Der Antragsteller (Personalrat der Agentur für Arbeit Berlin ) sah darin eine in seine Zuständigkeit fallende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und forderte die Beteiligte zu 1 (die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin ) mit Schreiben vom 21. Februar 2011 zu einer Mitbestimmungsvorlage auf. Diese verwies im Antwortschreiben vom 3. März 2011 auf die Zuständigkeit der Stellen im Jobcenter. Der Antragsteller hat am 29. März 2011 beschlossen, das Gericht mit anwaltlicher Hilfe um Klärung zu ersuchen.
Der Antragsteller führt zur Begründung seines seit dem 23. April 2011 anhängigen Antrags an, die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit falle wegen ihrer Vorwirkung auf die Höhergruppierung gleich dieser in die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit, unterliege mithin seiner Mitbestimmung. Die Neuregelung der §§ 44c bis 44j des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sei verfassungswidrig. Artikel 91e Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) genüge nicht den Anforderungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007. Dieser Absatz im Grundgesetz ergebe nicht die Kompetenz zur Regelung einer einheitlichen Personalvertretung für die gemeinsamen Einrichtungen. Die Jobcenter hätten nicht die Qualität einer Dienststelle im Sinn von § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG).
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an Frau F… ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht verletzt.
Die Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1 hält sich nicht für zuständig. Es gehe bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nicht um die Begründung oder Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erstrecke die Zuständigkeit des Rechtsträgers zwar auch auf Fragen der Höhergruppierung, um die es indes wegen der bislang vorübergehenden Befassung von Frau F…aus tarifrechtlichen Gründen …nicht gehe.
Die Beteiligten zu 2 und 3 (Personalrat und Geschäftsführerin des Jobcenters Berlin T…) stellen keinen Antrag.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht wegen der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§ 75 Absatz 1 Nr. 2 BPersVG) in Bezug auf die im Jobcenter Berlin T… beschäftigte Frau F….
A. Der Antragsteller ist nicht die zuständige Personalvertretung. Gemäß §§ 7, 12, 69 BPersVG stehen sich der Leiter der Dienststelle und die dort gebildete Personalvertretung gegenüber. Frau F… ist Beschäftigte im Jobcenter Berlin T…, einer eigenen Dienststelle. Abweichend von den allgemeinen Regeln des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. §§ 1, 6 Absatz 1 und Absatz 4 BPersVG) ergibt sich die Dienststelleneigenschaft der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) speziell aus §§ 44d Absatz 5, 44h Absatz 1 SGB II. Die nach § 44h Absatz 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes nimmt auch dessen § 6 Absatz 1 in Bezug. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den gemeinsamen Einrichtungen mit den dort gebildeten Personalvertretungen einerseits und den Trägern der gemeinsamen Einrichtung und ihren Personalvertretungen andererseits richtet sich nach den §§ 44b ff. SGB II. Danach ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung als Leiter seiner Dienststelle (§ 44d Absatz 5 SGB II) mit allen dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnissen der Bundesagentur und des kommunalen Trägers in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestattet mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Absatz 4 SGB II). Der Bundesagentur beziehungsweise dem kommunalen Träger obliegen zudem die positiven und negativen Zuweisungsentscheidungen, wie sich aus § 44g Absatz 5 SGB II schließen lässt. Gemäß § 44h Absatz 3 und 5 SGB II werden die Zuständigkeiten der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung einerseits, der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber andererseits entsprechend verteilt. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ordnet ebenso wenig wie das Bundespersonalvertretungsgesetz eine kumulative Zuständigkeit zweier Dienststellenleiter beziehungsweise zweier Personalvertretungen an.
Gemessen an den genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen ist der Antragsteller nicht zur Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der gemeinsamen Einrichtung berufen. Es handelt sich weder um Maßnahmen, die ein Beschäftigungsverhältnis begründen oder beenden, noch um eine Zuweisungsentscheidung. Die von der Beteiligten zu 1 unter Berufung auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit reklamierte zusätzliche Zuständigkeit bei der Höhergruppierung findet keine Stütze im Gesetz und öfter nicht eine gesetzwidrige Zuständigkeitsordnung nach behördlichem Ermessen. Der vom Antragsteller angedeutete Gedanke, wonach die Beteiligte zu 1 nach ihren eigenen Regeln eigentlich auch hier zuständig sei, könnte ihm nicht zu einem Mitbestimmungsrecht verhelfen. Denn die Zuständigkeit des Antragstellers besteht, „soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben“ (§ 44h Absatz 5 SGB II). Damit richtet sich die Zuständigkeit der Personalvertretung nach den gesetzlichen Verhältnissen. Sie wäre nicht akzessorisch an die tatsächliche (rechtswidrige) Aufgabenverteilung geknüpft.
Es ist unerheblich, dass bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit auf Frau F… ein Personalrat in der gemeinsamen Einrichtung noch nicht gewählt war und dass die Beteiligte zu 3 die am 6. April 2011 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 2 angefochten hat (VG 71 K 7.11 PVB). Denn der Antragsteller macht mit seinem konkreten Antrag eine gegenwärtige Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend. Derzeit ist der Beteiligte zu 2 existent und zuständig. Solange die Ungültigkeit der Wahl nicht rechtskräftig feststeht, bleibt eine Personalvertretung im Amt (Schlatmann, in Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG, § 25 [Stand: Dezember 2007] Rn. 38).
B. Die einfachgesetzlichen Regelungen sind nicht verfassungswidrig. Der Antragsteller geht mit seiner gegen Artikel 91e Absatz 3 GG vorgebrachten Rüge unausgesprochen von einem „verfassungswidrigen Verfassungsrecht“ aus, das keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für das einfache Bundesgesetz böte. Das überzeugt nicht. Ein Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen des Grundgesetzes bei der Verfassungsänderung oder gegen Artikel 79 Absatz 3 GG ist nicht aufgezeigt. Mit der Einführung von Artikel 91e in das Grundgesetz reagierte der verfassungsgebende Gesetzgeber auf die Beanstandung der Mischverwaltung im Bereich der Jobcenter durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 119, 331 ff.) mit dem Ziel, diese im Einklang mit dem Grundgesetz weiterhin zu ermöglichen. Die nunmehr geltende Verfassungsbestimmung, wonach bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken (Artikel 91e Absatz 1 [mit einer Ausnahme in Absatz 2] GG), wurde ergänzt durch Artikel 91e Absatz 3 GG: „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“ Eine solche Ausführungsermächtigung ist dem Grundgesetz nicht fremd (vergleiche Artikel 16a Absatz 4 Satz 2, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3 Satz 3, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3 GG und öfter). Sie unterliegt keinen besonderen Bestimmtheitsanforderungen, wie der Antragsteller meint. Derartige Anforderungen stellt Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 GG auf. Sie gelten indessen nur für einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen befugen.
Die Ausführungsermächtigung in Artikel 91e Absatz 3 GG befugt auch zu Regelungen über die Personalvertretung (ebenso Vogelgesang, PersV 2011, 127 [129]; anderer Ansicht Schleicher, PersV 2011, 124 [125 f.]). Wie Bund und Länder in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken, betrifft zuvörderst die Beschäftigten. Das zieht nach der Verwaltungswirklichkeit, vor der der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht die Augen verschlossen hat, die Frage der Beteiligung der Beschäftigten nach sich. Behördliche Einrichtungen im Bund wie in den Ländern sind nicht zuletzt durch Personalvertretungen charakterisiert. Personalräte sind keine Fremdkörper innerhalb der Einrichtung, zu deren Einführung stets eine gesonderte Gesetzgebungsbefugnis nötig wäre. Davon abgesehen drängte sich bei der Verfassungsänderung die Notwendigkeit einer einheitlichen Normierung des Personalvertretungsrechts der gemeinsamen Einrichtungen auf. Denn gäbe es keinen eigenen Personalrat in den gemeinsamen Einrichtungen, hätte das erhebliche negative Folgen. Es verbliebe bei den Zuständigkeiten der Personalvertretungen der Bundesagentur einerseits und der kommunalen Träger andererseits, Die Personalvertretungen beider Seiten könnten mit ein und demselben Vorgang zu befassen sein. Sie wären wegen des personalvertretungsrechtlichen Repräsentationsprinzips in erster Linie den Interessen der Beschäftigten des eigenen Rechtsträgers verpflichtet. Ein „Personalvertretungsverbund“ ließe sich kaum handhaben und würde durch womöglich voneinander abweichende Personalvertretungsgesetze des Bundes und des jeweiligen Landes noch zusätzlich erschwert.
Die konkrete Entscheidung des Bundesgesetzgebers für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 44h Absatz 1 Satz 2 SGB II) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aufgrund der nach Artikel 91e Absatz 3 GG notwendigen Zustimmung des Bundesrats wird den Belangen der Länder und Kommunen Rechnung getragen.