Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.09.2011 – OVG 3 S 120.11
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0929.OVG3S120.11.0A
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Gegenstand der rechtlichen Prüfung des Senats bildet, gibt Anlass zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 1 Sek I-VO. Hiernach erfolgt ein Schulwechsel in der Regel zum Beginn des Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine gesonderte Regelung - auch - für den Schulwechsel eines Kindes von einem ab Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Gymnasium zu einem Gymnasium, das ab Jahrgangsstufe 7 eingerichtet ist.
Demgegenüber hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren nach § 56 SchulG für solche Bewerber, die nach der Jahrgangsstufe 6 von der Grundschule auf eine weiterführende Schule wechseln. § 56 SchulG regelt, wie dessen Überschrift und Abs. 1 Satz 1 belegen, allein den (einmaligen) Übergang in die Sekundarstufe I nach der Grundschule, wobei aus § 56 Abs. 8 SchulG und der dort angeordneten grundsätzlich analogen Anwendung des § 56 Abs. 1 bis 6 SchulG für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 folgt, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch für solche Kinder auf den Übergang von der Grundschule auf die weiterführende Schule erschöpft, die die Grundschule bereits nach der Jahrgangsstufe 4 verlassen und in ein ab der Jahrgangsstufe 5 eingerichtetes Gymnasium aufgenommen werden wollen. Hiernach strebt der Antragsteller nicht; er war bereits in das G… aufgenommen worden.
Dementsprechend unterscheidet sich der Antragsteller von Bewerbern, die vor ihrer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 aus anderen Bundesländern nach Berlin einbezogene und von dem Antragsgegner in das Auswahlverfahren nach § 56 SchulG einbezogen werden, indem er ein derartiges Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Oberschule bereits nach der Jahrgangsstufe 4 - seinerzeit unter Beachtung des § 5 Abs. 4 Satz 1 Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) nach Maßgabe der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) - durchlaufen hat.
Der Antragsteller kann seine Aufnahme in die A… gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO nicht beanspruchen, da die hierfür an der Schule erforderliche Kapazität nicht vorhanden ist. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 8. September 2011 vorgetragen, zu Schuljahresbeginn seien keine Plätze frei gewesen. Dass mittlerweile ein Platz frei geworden wäre, ohne dass ein Nachrücker diesen im Verfahren nach § 56 SchulG besetzt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Antragsgegner erstinstanzlich vorgetragen hat, es seien 70 Bewerber abgelehnt worden.
Das vom Antragsteller angeführte Recht auf freie Schulwahl bleibt in dem bei jedem Schulwechsel maßgeblichen Rahmen freier Kapazitäten gewahrt. Ihm bleibt es unbenommen, in diesem Rahmen die Schule zu wechseln.
Die Berufung des Antragstellers auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung vermittelt ihm keinen Anspruch auf Beschulung gerade an der A…. Dabei kann dahinstehen, in welchem Rangverhältnis seine Bewerbung um einen Schulplatz im Verhältnis zu den nach § 56 SchulG erfolgenden Bewerbungen anderer Schüler stünde, wenn die Nichtaufnahme in die A… eine unzumutbare Härte für ihn darstellte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für ihn billigerweise nur eine Beschulung dort in Betracht käme. Hiergegen spricht schon, dass er selbst mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2011 dargelegt hat, seine weitere Beschulung am G… sei im Lichte seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (nur) fraglich. Ferner ist nicht erkennbar, dass keine andere ab der Jahrgangsstufe 7 eingerichtete Schule in einer für ihn zumutbaren Entfernung von der Wohnung aufnahmebereit ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).