Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.10.2011 – 29 L 227.11
ECLI:DE:VGBE:2011:1010.29L227.11.0A
Orientierungssatz
Steht fest, dass der Ausreise oder der Abschiebung in das Heimatland keine asylrelevanten Hindernisse entgegenstehen, kann dem Betreffenden erst recht angesonnen werden, im Zuge der Passbeschaffung einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter seines Herkunftsstaates gegenüber zu treten.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag des malischen Staatsangehörigen,
die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 29 K 228.11 - gegen den Bescheides Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. August 2011 wiederherzustellen
sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen,
entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer heute den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
Prozesskostenhilfe kann mangels Erfolgsaussichten des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutzes nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie eine Gehörsrüge keinen Erfolg hatten (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 - VG 34 L 295.10 A - und vom 6. Dezember 2010 - VG 34 L 352.10 R -). Es steht demnach fest, dass einer Ausreise oder Abschiebung in sein Heimatland kein asylrelevantes Hindernis entgegensteht, so dass es ihm erst recht angesonnen werden kann, im Zuge der Passbeschaffung, an der mitzuwirken er nach §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 1, 82 Abs. 4 AufenthG verpflichtet ist, einem diplomatischen oder konsularischer Vertreter seines Herkunftsstaates gegenüber zu treten.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr im Asylverfahren einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat (VG 34 L 222.11 A), der noch nicht beschieden ist, denn der Antrag als solcher entfaltet noch keine der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entgegenstehende Wirkung. Darüber hinaus ist es auch nicht im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten, denn es ist abzusehen, dass jene Entscheidung, wie auch immer sie im Ergebnis ausfallen mag, keine Relevanz für das vorliegende Verfahren entfalten wird.
Der Antragsteller beruft sich dort bislang ausschließlich auf die auch im vorliegenden Verfahren eingereichte psychologische Stellungnahme vom 30. August 2011. Soweit er danach geltend machen möchte, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ist dies bereits im Anhörungsrügeverfahren geltend gemacht worden (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2010) und schon deshalb im Rahmen von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO irrelevant. Im Übrigen ergab sich aus seinem Vortrag auch bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgung.
Soweit der Antragsteller nunmehr seine Erkrankung besser belegen kann, kann dies ggf. zu einem Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führen, das aber dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstünde (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG) und - selbst wenn sein Bestehen durch das Gericht festgestellt würde - die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen, d.h. mit Ausnahme der Bezeichnung des Zielstaats der Abschiebung (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), unberührt ließe. Das selbe wäre der Fall, soweit seine Erkrankung nicht oder nicht nur zu einem im Asylverfahren zu beurteilenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen könnte, sondern wegen der psychischen Belastung der Abschiebung selbst zu einem in die Zuständigkeit des hiesigen Antragsgegners fallenden Abschiebungsverbot, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es bedeutete zudem nur, dass ihm ein Aufenthalt in Mali nicht angesonnen werden dürfte, was mit Maßnahmen im Rahmen von § 82 Abs. 4 AufenthG aber nichts zu tun hat.
Es kann auch deshalb dahin gestellt bleiben, ob allein schon die unsichere Situation, in der sich der Antragsteller befindet und ihn zweifellos schwer belastet, zu einem Abschiebungsverbot führen kann. Es bedarf keiner bei der Verfasserin des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 12. September 2011 oder dem Gericht (möglicher Weise) nicht vorhandenen psychologischen oder medizinischen Qualifikation, um festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass allein schon die Begegnung mit einem diplomatischen oder konsularischer Vertreter seines Herkunftsstaates zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Vielmehr heißt es dort unter „Behandlungsbedarf und Prognose“, dass die geplante Vorführung Teil einer (Gesamt-)Situation ist, die emotional reaktivierend, symptomverstärkend und ängstigend wirke. Im Vordergrund stehen aber die Bearbeitung des Traumas sowie prognostisch die Gefahren, die aus einem Behandlungsabbruch entstehen können. Das Ziel, einen Behandlungsabbruch zu vermeiden, ist aber nicht im vorliegenden Verfahren zu verfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.