Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.10.2011 – 3 L 404.11

ECLI:DE:VGBE:2011:1017.3L404.11.0A

Orientierungssatz

Der Beruf des Bürokaufmanns ist nicht fachlich ähnlich mit dem angestrebten Studium der Rechtswissenschaft.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller seine vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2011/2012 an erstrebt, hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller, der nicht die allgemeine Hochschulreife besitzt, begehrt bereits zum wiederholten Male die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium gemäß § 11 BerlHG.

3

Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorweggenommen würde, hätte sie ausnahmsweise nur dann erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem solchen Klageverfahren Erfolg haben würde und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Dabei hat der Antragsteller alle Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die für den geltend gemachten Zulassungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.

4

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378, Neubekanntmachung des BerlHG vom 13. Februar 2003 in der ab 2. Juni 2011 geltenden Fassung). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BerlHG liegen ersichtlich nicht vor. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlHG ist, wer 1. in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und 2. im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war, berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Voraussetzungen des neugefassten § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlHG erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der von dem Antragsteller erlernte Ausbildungsberuf „Bürokaufmann“ als fachlich ähnlich zu dem angestrebten Studium der Rechtswissenschaft zu qualifizieren wäre (vgl. zur bisherigen Rechtslage, wonach eine für den gewünschten Studiengang geeignete Berufsausbildung Zugangsvoraussetzung war, Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2005 - 3 A 310.5 -). Überdies fehlt es an der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BerlHG, wonach Voraussetzung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf ist. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seinem Lebenslauf, den er mit Schreiben vom 15. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin eingereicht hat, war er nach Abschluss der Ausbildung jedoch nicht als Bürokaufmann tätig.

5

Dem Vorbringen des Antragstellers, im Verwaltungsvorgang fehle ein Schreiben des Privatdozenten D... vom 8. Juni 2011 und es befänden sich Urkunden darin, die nicht von ihm abgegeben worden seien und aus früheren Bewerbungsverfahren stammten, musste mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgegangen werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

7

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil der Rechtsschutzantrag von vornherein keine hinreichende Erfolgsaussicht bot (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).