Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011 – 22 K 6.11 V

ECLI:DE:VGBE:2011:1020.22K6.11V.0A

Orientierungssatz

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausländergesetz liegen schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschriften zum Ausweisungsschutz vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, 1 C 24/94; DÖV 1997, 163). Ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Außerdem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.(Rn.17)

2. Die Körperverletzung mit Todesfolge am eigenen Kind erreicht zwar den geforderten Schweregrad der Straftat, die Ausweisung erfordert aber darüber hinaus die Benennung ausreichender und tragfähiger Gründe für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Dafür reicht es nicht, aus der bislang fehlenden Therapie mit psychologischer Aufarbeitung der Tat auf eine solche Wiederholungsgefahr beim Täter zu schließen.(Rn.18)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 13. Dezember 2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Visums zur Familienzusammenführung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Die Beigeladenen tragen ihre Aufwendungen selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung.

2

Der 19… geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war zwischen 19…und 20… (Ehescheidung) mit der türkischen Staatsangehörigen F… verheiratet; aus der Ehe sind die 19… und 20… geborenen Kinder G… und S…N… hervor gegangen. Im September 20… schloss der Kläger in der Türkei die Ehe mit der 19… geborenen deutschen Staatsangehörigen M…, die seine Cousine ist. Am 2…. Oktober 2003 verletzte der Kläger in seinem Wohnhaus in der Türkei seine zu dieser Zeit bei ihm lebende dreijährige Tochter S… - der Kläger hatte die elterliche Sorge für die beiden Kinder - durch vorsätzliche Gewaltanwendung gegen den Kopf des Kindes so schwer, dass dieses wenige Tage später an den Folgen einer Gehirnblutung verstarb. Der Kläger wurde deswegen am 21. Oktober 2003 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Durch Urteil vom 29. November 2005 verurteilte ihn das Gericht für Schwere Straftaten K… wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge zu 10 Jahren Haft. Im Hinblick auf die bis dahin verbüßte Untersuchungshaft und wegen der beabsichtigten Einlegung von Rechtsmitteln wurde der Kläger an diesem Tag zunächst auf freien Fuß gesetzt. Im Jahr 2006 betrieb der Kläger ein erstes, erfolglos gebliebenes Visumverfahren zum Nachzug zu seiner seit ihrer Kindheit in Deutschland lebenden zweiten Ehefrau. Bereits im Jahr 2004 war in Deutschland das erste gemeinsame Kind A… geboren worden, das ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

3

Im Mai 2007 wurde das Strafurteil vom 29. November 2005 nach Abweisung des Rechtsmittels rechtskräftig. Der Kläger reiste wenig später mit einem für Ungarn ausgestelltem Schengen-Visum nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der Anfang September 2007 als unzulässig abgelehnt wurde. Ende Oktober 2007 reiste der Kläger zurück in die Türkei, wo er sofort danach die Reststrafe aus seiner Verurteilung antrat. Am 2…. September 2009 wurde der Kläger wegen guter Führung auf Bewährung aus der Haft entlassen.

4

Am 18. Dezember 2009 stellte der Kläger bei der deutschen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seiner 2004 geborenen Tochter. Der Beigeladene zu 1) stimmte der Erteilung des Visums nicht zu. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara lehnte mit Bescheid vom 30. Juni 2010, bestätigt durch Remonstrationsbescheid vom 13. Dezember 2010, die Erteilung des Visums ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung des Visums liege im Ermessen, da die Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung mit Todesfolge einen Ausweisungsgrund darstelle. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Fernhalten von Straftätern aus der Bundesrepublik Deutschland und dem privaten Interesse des Klägers an der Reise zu seiner Familie falle zu seinen Ungunsten aus. Der Kläger habe mit seiner begangenen brutalen Straftat das hohe Schutzgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Der Kläger habe auch vor der Tat seine beiden Kinder aus erster Ehe immer wieder geschlagen, dies gehe aus den Angaben der überlebenden Tochter G… sowie aus dem Sorgerechtsurteil des Familiengerichts in K… vom 19. Juli 2004 hervor. Es stehe daher zu befürchten, dass der Kläger auch gegenüber seinen Kindern aus zweiter Ehe bei längerem Zusammenleben und entsprechenden Umständen die Beherrschung verlieren könne. Das von dem Kläger ausgehende erhebliche Gefährdungspotential sei auch durch die teilweise Verbüßung der Strafhaft nicht beseitigt. Von einer günstigen Sozialprognose könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger sei lediglich wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden, von einer therapeutischen Aufbereitung der Tat könne dagegen nicht die Rede sein. Es müsse daher weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden.

5

Der Kläger hat am 7. Januar 2011 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, die Ermessenserwägungen der Beklagten seien fehlerhaft; die Beklagte habe die familiären Belange des Klägers nur unzureichend berücksichtigt und sei zu Unrecht von einer noch bestehenden Widerholungsgefahr hinsichtlich der von dem Kläger in der Türkei verübten Straftat ausgegangen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 13. Dezember 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Remonstrationsbescheides und führt ergänzend an, dass mittlerweile gegen den Kläger vom Polizeipräsidium W… ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am Onkel des Klägers, eingeleitet worden sei. Der in Deutschland lebende Onkel habe angegeben, der Kläger sei zwischen April und Oktober 2011 ohne Visum ins Bundesgebiet eingereist; in dieser Zeit habe sich die Tat ereignet.

11

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

12

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Mai 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Visaakte und die vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil dieser zuvor in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

14

Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 13. Dezember 2010 ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

15

Dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel – hier wegen der notwendigen Einreise des Klägers nach Deutschland in Form eines Visums (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 AufenthG) zu erteilen, jedoch steht diese Rechtspflicht unter der Voraussetzung, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllt sind. Allerdings kann die Beklagte bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen, so dass ein Vorliegen von Ausweisungsgründen nicht zwingend zur Ablehnung des Aufenthaltstitels führen muss. Vielmehr hängt dann die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels von der Ermessensentscheidung der Beklagten darüber ab, ob sie dem Ausländer den Versagungsgrund des Vorliegens von Ausweisungsgründen vorhält.

16

Vorliegend steht einer Rechtspflicht zur Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung an den Kläger - die übrigen Erteilungsvoraussetzungen liegen ersichtlich vor - ein Ausweisungsgrund entgegen: Der Kläger ist in der Türkei rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat – Körperverletzung mit Todesfolge an seiner damals dreijährigen Tochter - verurteilt worden und hat damit den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt.

17

Die Beklagte hat ihr durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnetes Ermessen jedoch in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Familienangehörigen trotz Vorliegens der sonstigen Nachzugsvoraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis wegen eines gegen ihn vorliegenden Ausweisungsgrundes versagen will, hat die Beklagte das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Aufenthalts mit dem privaten Interesse des nachzugswilligen Ausländers und seiner Familie, die Lebensgemeinschaft zusammen in Deutschland begründen oder fortsetzen zu wollen, in angemessener Form abzuwägen. Dabei hat sie wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG das besondere Gewicht, das der Ehe und Familie des Ausländers nach der Verfassung beizumessen ist, zu beachten und die Folgen der Verweigerung des Aufenthalts für den Nachziehenden zu bedenken (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung in § 17 Abs. 5 AuslG: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997, InfAuslR 1997, 355; OVG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2000, NordÖR 2000, 116, OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 1997, InfAuslR 1998, 104). Diesen privaten Belangen ist vor allem dann maßgebliche Bedeutung beizumessen, wenn es sich bei den Angehörigen des Ausländers - wie hier - um deutsche Staatsangehörige handelt, da diesen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, dem Ehegatten bzw. Elternteil ins Ausland nachzufolgen. Bei der Ermessensausübung ist die Behörde ähnlichen Beschränkungen unterworfen wie bei der Ausweisung (vgl. §§ 55 Abs. 3, 56 AufenthG; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 4. März 1997 - Bf VI 26/96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1995, ESVGH 45, 198; Beschluss vom 17. September 1992, InfAuslR 1993, 55). Die einer Ausweisung entgegenstehenden Tatbestände sind daher entsprechend ihrer Bedeutung in die erforderliche Interessenabwägung einzustellen, ohne dass ihnen dabei in aller Regel ein Ausschlag gebendes Gewicht zukommt. Dies ist gerechtfertigt, weil die Regelungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG - wie im Übrigen auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Voraussetzungen - eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellen, der ohnedies bei der Ermessensausübung nach §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 1992, a.a.O.). Dem Kläger stünde wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und der Vaterschaft zu - mittlerweile - zwei deutschen Kindern gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zu, d.h. er könnte nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausländergesetz (vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 1996, BVerwGE 101, 247) liegen schwerwiegende Gründe im Sinne der Vorschriften zum Ausweisungsschutz vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Außerdem müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.

18

Die dem Kläger vorzuwerfende Verfehlung (Körperverletzung mit Todesfolge am eigenen Kind) erreicht zwar den geforderten Schweregrad, allerdings hat die Beklagte keine ausreichenden und tragfähigen Gründe für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (Aktualität des Ausweisungsgrundes) benennen können. Dafür reicht es nicht, aus der bislang fehlenden Therapie mit psychologischer Aufarbeitung der Tat auf eine solche Wiederholungsgefahr beim Kläger zu schließen. Eine Therapie hätte nur dann erwartet werden können, wenn es sich bei dem Kläger um einen Wiederholungstäter gehandelt hätte, der schon in der Vergangenheit unter Beweis gestellt hätte, dass er sich auch von einer strafrechtlichen Verurteilung nicht von der Begehung ähnlicher oder gleichgearteter Taten abhalten lässt. Ansonsten ist - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte -grundsätzlich davon auszugehen, dass eine rechtskräftig ausgesprochene und auch teilweise vollstreckte Strafe den Zweck, den Betroffenen künftig von vergleichbaren Taten abzuhalten, auch erfüllt. Im vorliegenden Fall spricht daher vieles dafür, dass der Kläger, der zwar während seiner ersten Ehe gegenüber seinen Angehörigen mitunter körperliche Gewalt ausgeübt hat, durch die von ihm verursachte Tötung seiner damals dreijährigen Tochter und die daraus resultierende Verurteilung sein Verhalten geändert hat; immerhin ist er in der Türkei wegen guter Führung entlassen worden, was gegen Gewaltdelikte während der Strafhaft spricht. Weiteres Indiz für eine Verhaltensänderung ist, dass der Kläger eine neue Familie gegründet hat und seine jetzige Ehefrau, die Beigeladene zu 2., neuerliche Gewalttätigkeiten des Klägers (etwa im Rahmen der Besuchsaufenthalte der Beigeladenen zu 2. in der Türkei) verneint hat und selbst den Nachzug des Klägers zu ihr und den Kindern nach Deutschland wünscht. Dafür, dass die Beigeladene etwa in unverantwortlicher Weise ihre Kinder bewusst dem Risiko von neuerlicher Gewalt durch ihren Ehemann aussetzen wollte, ist auch in der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich gewesen. Die Beigeladene, die seit frühester Kindheit in Deutschland aufgewachsen und hier sozialisiert worden ist, machte in der mündlichen Verhandlung einen selbstbewussten Eindruck. Demgegenüber kann eine Wiederholungsgefahr auch nicht mit ungesicherten Vermutungen (Bedrohung der Ex-Frau in der Türkei), die sich auf bislang nicht überprüfte Aussagen von Dritten - hier: des Onkels des Klägers - stützen, begründet werden. Die in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Beklagten genannten neuen Verdachtsgründe (Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung in Deutschland) sind ebenfalls bislang nicht hinreichend substantiiert und verdichtet, zudem für die hier zu überprüfende Ermessensentscheidung rechtlich nicht relevant, da insoweit auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Dezember 2010) abzustellen ist. Neue Erkenntnisse, die ggf. eine anhaltende bzw. neuerliche Gefährlichkeit oder Rechtsuntreue des Klägers begründen, könnten und müssten in die neu zu treffende Ermessensentscheidung der Beklagten einfließen.

19

Im Übrigen hätte die Beklagte für die maßgebliche Frage, ob der Ausweisungsgrund noch aktuell ist – ist er das nicht, so kann er ohnehin nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehen – und damit wegen dieses Ausweisungsgrundes noch eine vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist, auch die Maßstäbe zu Gunsten des Klägers heranziehen müssen, die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Befristung der Wirkung einer Ausweisung gelten. Auch wenn der Kläger dieser Vorschrift nicht direkt unterfällt, da er bisher aus Deutschland nicht ausgewiesen wurde, ist die Anwendung dieses Maßstabs auch in der vorliegenden Fallgestaltung gerechtfertigt, wenn es darum geht, ggf. noch gefährliche Personen an der Einreise in das Bundesgebiet zu hindern; es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, den Kläger insoweit schlechter zu stellen.

20

Nach der für die Beklagte jetzt maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (GMBl. 2009 S. 1293) ist der Maßstab für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Folgender (VwV 11.1.4.6.1): „Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst- )Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall - vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls - wie folgt festgesetzt werden: - drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, - sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und - zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53. Die einmal gesetzte Frist kann nachträglich aufgrund Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände verlängert oder verkürzt werden.“

21

Die angegriffene Entscheidung ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Möglichkeit einer derartigen Befristung aufgrund der genannten Verwaltungsvorschriften nicht bedacht und in ihre Erwägungen einbezogen hat; für die Frage der angemessenen Befristung müsste auch dem o.g. Umstand, dass die Familienangehörigen des Klägers deutsche Staatsangehörige sind und ihnen daher die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar sein wird, Rechnung getragen werden. Auch dies ist in der angegriffenen Entscheidung bislang nicht in genügender Weise geschehen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hinsichtlich der Beigeladenen, die sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko unterworfen haben, aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

25

5.000,00 Euro

26

festgesetzt.