Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.10.2011 – 85 K 9.11 OB

ECLI:DE:VGBE:2011:1020.85K9.11OB.0A

Orientierungssatz

1. Nichtigkeitsklage wegen unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit als mittellose Partei eine Fahrkarte zur Ermöglichung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erhalten (AV v 2 Juni 2006 ABl S 2063).(Rn.5)

2. Wurde in der Ladung auf die Möglichkeit als mittellose Partei eine Fahrkarte zur Ermöglichung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu erhalten nicht hingewiesen, so kann hierdurch kein Recht abgeleitet werden, wenn diese Möglichkeit zumindest dem Inhalt nach bekannt war und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, weil die Kammer diesem den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 übertragen hat (§ 6 VwGO).

2

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl für ihr Klageverfahren, mit dem sie begehrt, das Urteil der Disziplinarkammer vom 16. August 2011 – VG 85 K 3.11 OB – wegen Nichtigkeit aufzuheben. Da die Klage von der Klägerin ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichnet und entsprechend begründet wird, scheidet eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 16. August 2011 aus.

3

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

4

Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt nicht vor, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 85 K 3.11 OB nicht nach dem Gesetz vertreten sein musste. Dieser Wiederaufnahmegrund erfasst (soweit hier von Belang) die fehlende Vertretung einer wegen Prozessunfähigkeit gesetzlich vertretungsbedürftigen Partei.

5

Eine Konstellation, bei der eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu diskutieren wäre, liegt hier nicht vor. Einen besonders gravierenden Verstoß gegen das rechtliche Gehör zeigt die Klägerin mit dem Hinweis, das Gericht habe sie nicht darauf hingewiesen, dass einer mittellosen Partei auf Antrag eine Fahrkarte für die Reise zum Verhandlungsort und die Rückreise gestellt werden kann, nicht auf. Zwar soll nach der Allgemeinen Verfügung über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte vom 2. Juni 2006 (ABl. S. 2063) auf diese durch die genannte Verwaltungsvorschrift begründete Möglichkeit in der Ladung hingewiesen werden. Aus einer Verletzung dieser – zudem die Rechtsprechung nicht bindenden – Verwaltungsvorschrift kann die Klägerin jedoch keine Rechte ableiten. Augenscheinlich ist der Klägerin diese Möglichkeit im Übrigen zumindest dem Inhalt nach bekannt, wie die Begründung der Nichtigkeitsklage zeigt. Einen entsprechenden Antrag hatte sie aber nicht gestellt.

6

Ein besonders gravierender Verstoß ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens geladen worden. Sie hat vor der Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, am Termin teilnehmen zu wollen, daran aber gehindert zu sein, weil sie die Kosten der Reise nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Ihren am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Antrag auf Aufhebung des Termins hat sie vielmehr damit begründet, sie habe wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch die Disziplinarkammer für das Klageverfahren VG 85 K 3.11 Verfassungsbeschwerde erhoben.

7

Nicht jede Verletzung rechtlichen Gehörs kann mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Ist – wie vorliegend – eine Anhörungsrüge nicht zulässig (§ 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO) und greift § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht ein, ist dem Betroffenen zumutbar, von der Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch zu machen. Das mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Urteil ist der Klägerin am 23. August 2011 zugestellt worden. Antrag auf Zulassung der Berufung hat sie nicht gestellt. Daran war sie wegen Mittellosigkeit nicht gehindert, denn dafür hätte sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen können, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Abs. 1 ZPO).

8

Da der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, kommt die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht.