Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.10.2011 – 20 K 271.10

ECLI:DE:VGBE:2011:1021.20K271.10.0A

Orientierungssatz

Die Rüge, dass die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Behinderung zu unverhältnismäßig belastenden Folgen führe greift nicht durch, wenn eine außergewöhnliche Belastung nicht dargetan wird.(Rn.16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Der Fahrer des auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B… missachtete am 9. November 2009 um 19.00 Uhr in 13627 Berlin, Siemensdamm Ecke Nikolaus-Groß-Weg in Richtung Jakob-Kaiser-Platz fahrend das Rotlicht der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte.

3

Auf das Anhörungsschreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. November 2009, mit dem der Kläger auf die mögliche Auferlegung eines Fahrtenbuchs hingewiesen worden war, beantragte dessen Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 30. November 2009 Akteneinsicht, die ihm unter dem 10. Dezember 2009 im Wege der Zusendung der gewünschten Akte gewährt wurde. Mit Begleitschreiben vom selben Tag wurde der Kläger erneut für den Fall, dass er nicht selbst Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen sei, aufgefordert, die Personalien der als mögliche Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personen zu benennen. Nachdem der Kläger unter dem 7. Januar 2010 hatte mitteilen lassen, keine weiteren Angaben machen zu wollen, und ein Lichtbildabgleich nicht zur Identifizierung des Klägers als Tatfahrer geführt hatte, wurde das Bußgeldverfahren im Februar 2010 eingestellt, da diejenige Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hatte, nicht festgestellt werden konnte.

4

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ordnete mit Bescheid vom 26. Mai 2010 an, dass für das oben genannte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 – zugestellt am 21. Juli 2010 – zurück.

5

Hiergegen richtet sich die am 20. August 2010 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorbringt, die Fahrtenbuchauflage sie unverhältnismäßig. Er sei wegen einer Querschnittslähmung darauf angewiesen, auch kürzeste Distanzen mit dem Pkw zurückzulegen und diesen mehrmals täglich zu nutzen. Das Führen eines Fahrtenbuchs stelle daher einen enormen Aufwand dar, der außer Verhältnis zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß stehe.

6

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 26. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. Juli 2010 aufzuheben

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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Tatfahrzeug zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt worden und derzeit kein Fahrzeug auf den Kläger zugelassen sei. Für den Fall, dass der Kläger wieder ein Fahrzeug auf seinen Namen zulasse, kündigt er Beklagte die Benennung eines Ersatzfahrzeugs an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

13

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

14

Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht und sein Ermessen fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

15

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

16

Diesen zutreffenden Ausführungen ist hinzuzufügen, dass die vom Kläger erhobene Rüge, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs führe aufgrund seiner Behinderung zu unverhältnismäßig belastenden Folgen, nicht durchgreift. Soweit der Kläger darauf abstellt, aufgrund seiner Querschnittlähmung mehrmals täglich einen Pkw nutzen zu müssen, hat er mit dem Hinweis auf die Häufigkeit der Nutzung eines Fahrzeugs eine außergewöhnliche Belastung nicht dargetan. Dass er wegen seiner Behinderung nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten in der Lage wäre, Eintragungen in dem Fahrtenbuch vorzunehmen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen erfordert die Führung eines Fahrtenbuchs – wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 6. September 2010, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausführlich unter Darlegung der konkreten Anforderungen aufgezeigt hat – weder in zeitlich-organisatorischer noch materieller Hinsicht einen Aufwand, der außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht, dafür Sorge zu tragen, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

18

Die Berufung wird nicht zugelassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

BESCHLUSS

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

21

4.800,00 Euro

22

festgesetzt.