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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2011 – 4 K 170.10

ECLI:DE:VGBE:2011:1104.4K170.10.0A

Orientierungssatz

Eine Generalvollmacht ist nicht schon deshalb nichtig, weil aufgrund verfolgungsbedingten Zwangs erteilt worden ist. Dass das seinerzeitige deutsche Regime die Juden verfolgte, erlaubt einen solchen Schluss für eine im Ausland - hier: Palästina - erteilte Vollmacht nicht, zumal eine- Zwangslage ohnehin nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen würde, sondern erst nach einer fristgerechten Anfechtung (vgl. §§ 123 f. BGB).(Rn.24)

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagte einerseits und die Beigeladenen als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte.

Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten und diejenigen der Kläger; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klage betrifft Erlösauskehransprüche für das von Enteignung betroffene Grundstücks B… in Berlin-F…. Ursprünglicher Eigentümer dieses sowie einer Anzahl anderer Grundstücke in Halle war O…, der im August 1938 starb. Erben waren laut Erbscheinen seine Ehefrau M… (später: M…) zu 1/4, seine Schwester M… (später: S…) und sein Bruder B… jeweils zu 3/8 (im Folgenden nur: O…, M…). Alle Genannten mit Ausnahme der Ehefrau waren jüdischer Herkunft. Die Ehefrau M… trat wohl schon vor 1933 im Zusammenhang mit ihrer Heirat zum Judentum über, verließ indes die Jüdische Gemeinde nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1938 wieder. M… emigrierte 1933 nach Palästina, B… war seit 1936 verschollen und wurde nach dem Krieg mit Wirkung vom 1. Januar 1940 für tot erklärt. Die Kläger entstammen der zweiten Ehe von M…. Am 4. Juli 1939 erteilte M… vor dem deutschen Generalkonsulat in Jaffa ihrer Schwägerin M…, unter Befreiung von der Regelung des § 181 BGB, Generalvertretungsvollmacht. Die Vollmacht sollte die Bevollmächtigte berechtigen, die Vollmachtgeberin insbesondere auch in Erbschaftsangelegenheiten gegenüber Behörden und Privaten zu vertreten. Am 19. Januar 1942 erfolgte eine notariell beurkundete Erbauseinandersetzung, wobei M… für sich selbst und als Vertreterin von M… sowie ein Abwesenheitspfleger für B… auftraten. In dem Vertrag heißt es, dass der gesamte Grundbesitz „zum Zwecke der Teilung des Nachlasses“ an M… übereignet werde. Weiter heißt es: „M… erhält nichts.“ Diese Erbauseinandersetzung wurde für das Berliner Grundstück – anders als für die Grundstücke in Halle nach dem Krieg – im Grundbuch nicht vollzogen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 1944 ordnete der Regierungspräsident in Merseburg die Einziehung des gesamten Grundvermögens (Erbanteile) der ungeteilten Erbengemeinschaft nach O… an, weil das Vermögen volks- und staatsfeindlichen Zwecken gedient habe. Das Berliner Grundstück unterlag nach dem Krieg als ehemaliges jüdisches Vermögen staatlicher Kontrolle und wurde 1962 für Aufbauzwecke in Anspruch genommen.

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1990 bzw. 1991 meldeten sowohl M… als auch die JCC Restitutionsansprüche bezüglich des Streitgrundstückes an. Mit notarieller Urkunde vom 9. Dezember 1994 eines Berliner Notars wurde „in Bestätigung einer bereits im Januar 1942 stattgefundenen Erbauseinandersetzung über einen Teil des Nachlasses nach dem am 18. August 1938 verstorbenen Kaufmann O…“ erneut eine Erbauseinandersetzung beurkundet. Die beurkundeten Erklärungen wurden von Margarete abgegeben, und zwar im eigenen Namen und – unter Bezugnahme auf die vorgelegte Generalvollmacht von 1939 – für M…, und zwar hinsichtlich der letzteren sowohl bezüglich ihres eigenen Anteils als auch des von ihrem Bruder ererbten Anteils am Nachlass von O…. Die erneute Auseinandersetzung betraf nur das Streitgrundstück. In ihr heißt es weiter:

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„1. Frau M… … erhält das Grundstück bzw. jetzt den mit dem Grundstück zusammenhängenden Restitutionsanspruch zu Alleineigentum übertragen bzw. abgetreten. Sie übernimmt als Alleinschuldnerin alle auf dem Grundstück lastenden Verpflichtungen mit allen rückständigen und laufenden Zinsen und verpflichtet sich, ihre Miterbin, Frau M…, von diesen Verpflichtungen freizustellen. Frau M… nimmt die Abtretung an.

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2. Wir, die Erben, sind sich darüber einig, dass das … Grundstück in das Alleineigentum der Frau M… … übergeht…“

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Mit Bescheid vom 7. August 1996 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (ARoV I) den Restitutionsantrag der JCC ab und stellte die (Erlösauskehr-)Berechtigung von M… fest; wegen weiterer Regelungen wird auf den Bescheid Bezug genommen. 1997 überwies die Treuhandliegenschaftsgesellschaft (TLG) ca. 1,4 Mio. DM an M…; laut Vereinbarung von ihr und der TLG vom 18. Dezember 1996/30. Mai 1997 ergab sich ein noch auszukehrender Gesamtbetrag von 1.266.794,87 DM. Am 22. Mai 1997 erklärte M… vor einem Notar in Tel Aviv u.a.,

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„dass die von mir am 4. Juli 1939 beim Deutschen Konsulat in Jaffa, Beurkundungsregister Nr. 221/39 auf meine Schwägerin M… (später verh. M…) geb. S…, ausgestellte Generalvollmacht gültig ist.“

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Von dieser Erklärung rückte M… mit einer am 22. März 1998 vor dem Rechtsanwalt und Notar U… in Haifa, der seinerzeit zugleich für sie als Verfahrensbevollmächtigter auftrat, abgegebenen Erklärung ab. Dort heißt es u.a., der Kläger sei mit einem Notar zu ihr gekommen und habe verlangt, dass sie ihm eine Erklärung des Inhalts unterschreibe, sie habe damals ihr Vermögen freiwillig abgegeben und verzichte auf ihre Rechte. Man habe ihr erklärt, dass sie sowieso keine Rechte mehr habe und der Kläger die seinen, die er von ihrem Anteil an der Erbschaft bekomme, anderenfalls verliere. Letztens sei ihr aber klargemacht worden, dass die Zwangsverkäufe der jüdischen Immobilien rückgängig gemacht würden und sie in diese Kategorie gehöre. Da sie noch heute ihre Rechte über die JCC durchsetzen könne, wolle sie dies auch und nicht noch einmal verzichten. Sie versichere, dass alle ihre Handlungen nur zwangsweise erfolgt und somit „nichts und nichtig“ seien.

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Im Juni 1998 starb M… und wurde von den Beigeladenen beerbt. M… starb im April 2001; ihre Rechtsnachfolger sind die Kläger.

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Sowohl die JCC als auch die – damals unbekannten – Erben nach M… beantragten im Jahre 2000 das Wiederaufgreifen des Verfahrens, was abgelehnt wurde; das dagegen betriebene Klageverfahren VG 31 A 459.03, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, wurde im März bzw. April 2004 durch Rücknahme beendet, nachdem die Beklagte die Überprüfung des Bescheides vom 7. August 1996 zugesagt hatte.

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Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 nahm das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Regelung der Nr. 1 des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (ARoV I) vom 7. August 1996 insoweit zurück, als darin die Berechtigung von M… an dem Streitgrundstück „über ihren originären Erbanteil an dem Grundstück in Höhe von ¼ hinaus“ festgestellt worden ist, und stellte insoweit die Berechtigung der Beigeladenen fest. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Bescheid vom 7. August 1996 gehe insofern von einem unrichtigen Sachverhalt aus, als er M… aufgrund der Erbauseinandersetzung vom 10. Januar 1942 als Alleineigentümerin des Streitgrundstückes ansehe. Denn in Wahrheit sei die Auseinandersetzung nicht dinglich vollzogen worden. Die Anmeldung von Margarete habe auch die Anmeldefrist für ihre Miterbin Minna gewahrt, so dass deren Erben Berechtigte zu einem ¾- Anteil an dem Streitgrundstück seien. Dem stehe die 1994 erfolgte Bestätigung der Erbauseinandersetzung von 1942 nicht entgegen. Soweit diese sich auf das Streitgrundstück selbst beziehe, folge dies schon aus dem Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden habe. Auch der Restitutionsanspruch sei nicht wirksam abgetreten worden, weil die entsprechende Erklärung über das erst durch das Vermögensgesetz eingeräumte Recht nicht von einer vor der Schädigung im Jahre 1939 erteilten Vollmacht gedeckt sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass völlig außergewöhnliche Geschäfte oder Rechtsgeschäfte, die eindeutig und erkennbar den Vertretenen schädigen, von einer Generalvollmacht grundsätzlich nicht gedeckt würden. So sei es hier. Auch Vertrauensgesichtspunkte stünden der Rücknahme nicht entgegen, weil solche, insbesondere der Verbrauch des Verkaufserlöses, seitens der Betroffenen nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar seien. Zudem spreche für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme, dass vorliegend die Interessen von Dritten, insbesondere das Wiedergutmachungsinteresse der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, zu berücksichtigen seien. Der Klägerin wurde dieser Bescheid am 2. März 2010 zugestellt.

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Die Kläger haben gegen ihn am 9. März 2010 bzw. 1. April 2010 Klage erhoben.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Nach dem Tod von O… sei das gesamte Vermögen beschlagnahmt worden. Die Mutter sei mittellos gewesen und ausgebürgert worden. Von den polnischen Behörden sei ihr die polnische Staatsangehörigkeit entzogen worden. In der Nazizeit sei die Eintragung der Erbauseinandersetzung von 1942 zu Unrecht verweigert worden; da das jetzt Grundlage des angefochtenen Bescheids sei, werde Naziunrecht legalisiert. M… sei über die vermögensrechtlichen Verfahren ständig informiert gewesen. Wegen der durch diverse Anspruchsteller – u.a. die JCC – verursachten Schwierigkeiten sei es zur Bestätigung der Generalvollmacht gekommen. Mit der JCC habe er sich im September 1999 dahin geeinigt, dass diese ihre geltend gemachten, noch offenen Ansprüche gegen Zahlung von 35.000,-- DM zurückgenommen habe. Eine Benachteiligung von M… sei nicht erfolgt, weil sie 1999 über einen Mittelsmann zweimal jeweils 450.000,-- DM in bar erhalten habe und ihr darüber hinaus eine lebenslange Rente von 2.000,-- DM monatlich von ihm zugesagt worden sei, was sie akzeptiert habe. Die erwähnten Barbeträge habe er zuvor zu seiner Mutter gebracht. Seine Schwester – die Klägerin – habe entgegen ihren Behauptungen ihren Erbanteil, auch bezüglich des Streitgrundstückes, erhalten.

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Die Klägerin macht zusammengefasst folgendes geltend: Ihre Mutter habe, vertreten durch den Kläger, mit der TLG über die verfügte Erlösauskehr eine Vereinbarung geschlossen, in deren Folge die TLG am 10. Juni 1997 über 1,4 Mio. DM auf ein Konto der Mutter überwiesen habe. Schon am nächsten Tag habe der Kläger, dem die Mutter entsprechende Schenkungen gemacht habe, Überweisungen an sich selbst in Höhe von 1,46 Mio. DM vorgenommen. Sie – die Klägerin – habe von alldem nichts gewusst, auch von dem angeblich über die Mutter und einen Mittelsmann an M… ausgekehrten Gesamtbetrag von 900.000 DM in bar habe sie, obwohl sie seinerzeit fast täglich bei der Mutter gewesen sei, nichts mitbekommen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil jedenfalls die gesetzliche Einjahresfrist für die Rücknahme entsprechender Bescheide nicht beachtet sei. Auch würden die Konsequenzen aus der getroffenen Erbauseinandersetzung von 1942/1994 nicht beachtet. Es sei verkannt, dass ihre Mutter den fraglichen Erlösauskehrbetrag verschenkt und damit nicht mehr bereichert gewesen sei, sondern allenfalls der Kläger. Die Beklagte habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass sie – die Klägerin – von dem Betrag nichts erhalten habe. Ein mögliches Rücknahmerecht sei jedenfalls zwischenzeitlich verwirkt, weil sie nach über 14 Jahren seit Erlass des zurückgenommenen Bescheides nicht mehr damit habe rechnen müssen, wegen dieser Angelegenheit jemals in Anspruch genommen zu werden. Unabhängig von dem Vorstehenden sei der angefochtene Bescheid auch deshalb fehlerhaft, weil er – allerdings erbscheingemäß – das Erbrecht der Mutter nur mit ¼ annehme, während es in Wahrheit nach dem anzuwendenden polnischen Erbrecht mit ½ anzusetzen sei.

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Die Kläger - der Kläger schriftsätzlich sinngemäß - beantragen,

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den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und macht darüber hinaus geltend: Entgegen der Auffassung des Klägers könne in dem Nichtvollzug der Erbauseinandersetzung des Jahres 1942 kein nationalsozialistisches Unrecht gesehen werden, wenn gleichzeitig in Halle ein entsprechender Vollzug erfolgt sei. Die Bekräftigung der Generalvollmacht durch M… im Jahre 1997 stehe im Widerspruch zu deren eidesstattlicher Erklärung aus dem Jahre 1998. Für die Zahlung hoher Barbeträge an M… fehlten Belege. Die verfügte Rücknahme scheitere nicht an der gesetzlichen Einjahresfrist, weil diese – bei richtigem Verständnis – noch nicht abgelaufen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Bescheid auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie von dem Verkaufserlös nie etwas erhalten habe. Denn unstreitig seien sie und der Kläger die Erben ihrer Mutter; ob und inwieweit zwischen ihnen eine Erbauseinandersetzung stattgefunden habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Die Beigeladenen machen zusammengefasst geltend: Der Rücknahmebescheid sei nicht zu beanstanden, weil er den wahren Erbanteilsverhältnissen Rechnung trage. Etwas anderes ergebe sich nicht aus den vorliegenden Erbauseinandersetzungsverträgen. Dem Vertrag von 1942 liege die – lediglich beglaubigte, nicht aber beurkundete – Generalvollmacht von 1939 zugrunde, die aufgrund verfolgungsbedingten Zwangs erteilt und insoweit nichtig sei. Jedenfalls sei sie aber, wenn mit ihr das Vermögen vor dem Nationalsozialisten habe gerettet werden sollen, nach Beendigung der NS-Herrschaft durch Zweckerreichung erloschen. Auf jeden Fall sei der Erbauseinandersetzungsvertrag von 1942 nichtig, weil er mit seinem Inhalt unter normalen Umständen nicht hätte geschlossen werden können. M… habe 1942 nicht aus dem Motiv gehandelt, das Vermögen vor den Nationalsozialisten zu retten, sondern um es sich anzueignen. Das belege auch die von ihr unmittelbar nach Kriegsende betriebene Umschreibung der Hallenser Grundstücke. Für die Erbauseinandersetzung 1942 gelte die gesetzliche Verfolgungsvermutung, die Regelung, dass M… „nichts“ erhalte, zwinge dazu, die Vereinbarung für nichtig zu halten. Schließlich enthalte sie auch keine Regelung für den Fall der Änderung der politischen Verhältnisse. Auch aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag von 1994 ergebe sich nichts anderes. M… sei dabei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil dieses Rechtsgeschäft nicht mehr von der Vollmacht aus dem Jahre 1939 gedeckt gewesen sei. M… habe bei dieser erneuten Erbauseinandersetzung entgegen dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Auftrag gehandelt, weil es keinen Anlass mehr gegeben habe, Grundvermögen noch vor den Nazis zu retten. Sie habe vielmehr bewusst unter Überschreitung der 1939 erteilten Vollmacht M… um ihren Erbanteil gebracht, sodass das Rechtsgeschäft auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Bestätigung von M… aus dem Jahre 1997 ändere daran nichts, weil sie selbst nicht beurkundet, sondern nur beglaubigt sei. Soweit klägerseits das eigene Erbrecht von M… unter Berufung auf ein Privatgutachten entsprechend polnischem Recht mit ½ angesetzt werde, könne dem nicht gefolgt werden, weil nicht nachvollziehbar sei, warum die Eltern von O… polnische Staatsangehörige gewesen sein sollen; ihr Geburtsort Lemberg habe seit 1772 nicht mehr zu Polen gehört. Soweit Beteiligte an behördlichen und gerichtlichen Verfahren oder ihre Vertreter über die Rechtsverhältnisse fehlerhafte Vorstellungen gehabt hätten, könne dies an den Rechtsverhältnissen selbst nichts ändern. Die Einwendungen der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könnten die Rücknahmeentscheidung in keiner Weise tangieren, weil nicht Abs. 2, sondern Abs. 3 von § 48 VwVfG greife; denn es gehe nicht um Haushaltsmittel. Aber selbst wenn Abs. 2 einschlägig sei, müsse den Klägern als Rechtsnachfolger der unredlich handelnden M… Vertrauensschutz versagt werden. Auch aus der von M… mit der TLG geschlossenen Vereinbarung sei der Rechtsvorgängerin der Kläger bekannt gewesen, dass sie bei nachträglicher Verneinung ihrer Rückgabeberechtigung mit der Rückzahlung ausgezahlter Gelder habe rechnen müssen. M… habe außerdem im Verwaltungsverfahren bewusst falsche Angaben gemacht, sie habe M… verschwiegen und ihre Alleinerbschaft behauptet sowie schließlich die Erbauseinandersetzung wiederholt, ohne M… zu informieren. Sie und auch die Kläger hätten die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 7. August 1996 gekannt und deswegen kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides haben können. Schließlich sei es unerheblich, dass der Ursprungsbescheid erst nach 14 Jahren zurückgenommen worden sei. Denn M… habe von den entstandenen Auseinandersetzungen gewusst, sie sei jedenfalls an dem diesbezüglichen behördlichen Verfahren beteiligt gewesen. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die aus Deutschland geflohene M… nicht nunmehr erneut aufgrund einer ganz offensichtlich falschen behördlichen Entscheidung ihr Vermögen verliere.

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Die Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte, der Akte des Verfahrens VG 31 A 459.03 und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - Gegenstand des Erörterungstermins vom 23. Juni und der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend noch vertreten war; denn in der Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist begründet. Denn der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2010 ist rechtswidrig und verletzt, da er die Kläger belastet, diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Für die von der Beklagten verfügte Teilrücknahme des Bescheides des (Berliner) Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (ARoV I) vom 7. August 1996 fehlt schon die erforderliche tatbestandliche Voraussetzung. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) - VwVfG - kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Entgegen der Annahme von Beklagter und Beigeladenen hat sich der fragliche Bescheid, soweit er hier von Interesse ist, nicht als rechtswidrig erwiesen. Mit seiner Feststellung, dass die Rechtsvorgängerin der Kläger im vermögensrechtlichen Sinne Berechtigte an dem Streitgrundstück ist, hat er vielmehr der innerhalb der Erbengemeinschaft nach O… erfolgten Erbauseinandersetzung Rechnung getragen - wie in ihm selbst schon und dann in dem Bescheid des (Berliner) Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. Oktober 2002, durch den ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wurde, zum Ausdruck gebracht worden ist. Diese für die zu treffende vermögensrechtliche Entscheidung verbindliche Erbauseinandersetzung ist, wenn nicht schon allein durch die Beurkundung vom 19. Januar 1942, so jedenfalls aber durch jene vom 19. Dezember 1994 erfolgt. Letztere ordnete unzweifelhaft Grundstück bzw. Restitutionsanspruch allein der Rechtsvorgängerin der Kläger zu.

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Die von der Beklagten und vor allem von den Beigeladenen gegen dieses Ergebnis geltend gemachten Gesichtspunkte vermögen nicht zu überzeugen. Es war insbesondere die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei der Erbauseinandersetzung durch die Mutter der Kläger aufgrund der Generalvollmacht vom 4. Juli 1939, wie von den beurkundenden Notaren jeweils angenommen, ordnungsgemäß vertreten. Dass die Vollmacht nur beglaubigt, nicht aber beurkundet war, ist unschädlich, wie sich aus § 167 Abs. 2 BGB in seiner heutigen wie damaligen Fassung ergibt. Keine Rede kann davon sein, dass die Generalvollmacht schon deswegen nichtig ist, weil sie aufgrund verfolgungsbedingten Zwangs erteilt worden sei. Dass das seinerzeitige deutsche Regime die Juden verfolgte, erlaubt einen solchen Schluss für eine im Ausland - hier: Palästina - erteilte Vollmacht nicht, zumal eine - hier nicht gegebene - Zwangslage ohnehin nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen würde, sondern erst nach einer - hier nicht erklärten - fristgerechten Anfechtung (vgl. §§ 123 f. BGB). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen führte die in § 1 Abs. 6 VermG in Bezug genommene Anordnung vom 26. Juli 1949 nicht zur Nichtigkeit von Vollmachten. Die Beigeladenen haben zudem in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, M… habe ihrer Schwägerin die Vollmacht erteilt, weil sie ihr vertraut habe. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Vollmacht durch Zeitablauf unwirksam geworden wäre. Eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist in ihr nicht enthalten. Eine solche ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung, wie sie offenbar den Beigeladenen vorschwebt, die sinngemäß mit der Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland offenbare Zweckerreichung annehmen wollen. Dies ist schon deswegen nicht möglich, weil mit der Vollmacht ersichtlich die umfassende Vertretung, insbesondere auch in Erbschaftsangelegenheiten, der seit längerem weitab von Deutschland lebenden M… bezweckt war, was sich mit dem Kriegsende nicht erledigt hatte. Dieser Umstand in Verbindung mit den dem Schutz des Rechtsverkehrs dienenden Regelungen der §§ 168, 170 bis 172 BGB lässt es als nicht zweifelhaft erscheinen, dass M… im Zeitpunkt der Beurkundung im Jahre 1994 noch in Besitz der ihr verliehenen Rechtsmacht war. Auch M… ging bei ihrer Bestätigung der Vollmacht im Jahre 1997, ohne dass es darauf ankäme, hiervon ersichtlich aus. Wer als Vollmachtgeber anderes will, muss entsprechend handeln. M… hätte die Vollmacht, wenn sie es denn gewollt hätte, jederzeit widerrufen können; solches hat sie jedoch keinesfalls vor dem Jahre 1998 getan.

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Zu Unrecht nehmen die Beigeladenen weiter an, die Erbauseinandersetzung von 1942 bzw. 1994 sei im Hinblick auf ihre inhaltliche Regelung nichtig. Eine gesetzliche Verfolgungsvermutung, wie von den Beigeladenen offenbar angenommen, für alle Rechtsgeschäfte von Juden in der Zeit von 1933 bis 1945 gibt es nicht, sondern nur eine solche für Verkäufe, worauf hier deswegen nicht weiter einzugehen ist. Eine Rechtsnorm, aus der sich eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ergeben würde, zeigen die Beigeladenen nicht auf. Möglicherweise wollen sie annehmen, die Erbauseinandersetzung habe gegen die guten Sitten verstoßen und sei deswegen nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil M… von den auseinanderzusetzenden Vermögenswerten „nichts“ erhalten sollte. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Denn die dingliche Zuordnung der Vermögenswerte im Wege der Erbauseinandersetzung hat als solche ohnehin in erster Linie die Funktion, einen zukünftigen praktikablen Umgang mit den einzelnen Gegenständen einer Erbmasse zu ermöglichen, und erreicht diesen Zweck um so eher, je weniger Personen zukünftig verfügungsbefugt sind. Es liegt jedenfalls auch in diesem Zusammenhang auf der Hand, dass es zweckmäßig ist, eine weitab entfernt lebende Person dabei nicht zu berücksichtigen. Dass ein insoweit nicht berücksichtigter Miterbe auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in den Genuss seines Anteils am Erbe kommen soll, ist damit keineswegs verbunden und schon bestimmt. Ob und ggf. welcher wirtschaftliche Ausgleich zu leisten ist, beurteilt sich vielmehr schuldrechtlich nach den der Erbauseinandersetzung und der sie ermöglichenden Generalvollmacht zugrundeliegenden Abmachungen der Beteiligten - hier der Rechtsvorgängerinnen von Klägern bzw. Beigeladenen -. Selbst wenn man weiter einen Verstoß der Mutter der Kläger gegen ihre aus diesem Rechtsverhältnis gegenüber M… resultierenden Verpflichtungen annehmen könnte, ließe dies die für die hier zu beurteilende vermögensrechtliche Frage allein verbindliche dingliche Ausgangslage, nämlich dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Erbe allein der Rechtsvorgängerin der Kläger zugeordnet war, unberührt. Im Übrigen erscheint keineswegs als gesichert, dass die Mutter der Kläger treuwidrig gehandelt hat. Zum einen ist letztlich unbekannt, wie nach den Vorstellungen der Beteiligten mit dem in Deutschland verbliebenen Vermögen von M… abschließend verfahren werden sollte. Zum anderen wäre - geht man von einer Treuhandabrede mit Ausgleichsverpflichtungen aus - im Hinblick auf die diesbezüglich unterschiedlichen Behauptungen der Beteiligten ungeklärt, in welchem Umfang dem Rechnung getragen worden wäre. Dem war aber nicht weiter nachzugehen, weil es darauf, wie dargetan, für die hier zu entscheidende Frage nicht ankommt. Ein mögliches pflichtwidriges Verhalten von M… könnte vielmehr allein zu entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüchen von M… bzw. ihren Rechtsnachfolgern geführt haben.

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Unabhängig von dem Vorstehenden und bei Unterstellung der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Bescheids ist der angefochtene Bescheid auch wegen fehlerhafter Ausübung des behördlichen Ermessens rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Es mag sein, dass man - insoweit den diesbezüglichen Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten folgend - einen Fall des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, sollte diese Vorschrift überhaupt einschlägig sein, verneinen muss. Dort ist geregelt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Leistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das bedeutet indes nur, dass eine Rücknahme nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Bei ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde alle zu erwägenden Umstände des Falles sehen und angemessen würdigen. Dies ist hier nicht geschehen. Dies gilt insbesondere für die Länge der seit Erlass des zurückgenommenen Bescheids verstrichenen Zeit. Soweit die Beigeladenen den seit Erlass des zurückgenommenen Bescheids verstrichenen Zeitraum im Rahmen der Rücknahmeentscheidung deswegen für rechtlich unerheblich erklären, weil in der zwischen M… und der TLG geschlossenen Vereinbarung auf die mögliche Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass das zuständige Vermögensamt die Rückgabeberechtigung nachträglich verneint, hingewiesen wird, hilft das nicht weiter. Denn der in der Vereinbarung angesprochene Fall setzt gerade den - allein nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilenden - Wegfall der Berechtigung voraus. Dass die seit Erlass des Ausgangsbescheids verstrichene Zeit allein einer Rücknahme noch nicht entgegensteht, wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, ist wohl richtig. Allerdings macht das nicht entbehrlich, dass der verstrichene Zeitraum in den Blick genommen und nicht verkannt wird, dass umso mehr gegen eine Rücknahme spricht, je länger sie auf sich warten lässt. Hier sind es 13 ½ Jahre gewesen. Dass diesem Umstand ein deutliches Gewicht zukommen muss, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, der ihn im Ergebnis vielmehr für unerheblich erklärt und dem Wiedergutmachungsinteresse von Erben einer Geschädigten, die im Übrigen selbst keinen Restitutionsantrag gestellt und sich - jedenfalls zunächst - ausdrücklich mit der nun bekämpften Aufteilung einverstanden erklärt hatte, völlig unterordnet.

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Offenbleiben kann nach allem, ob der angefochtene Bescheid auch deswegen rechtswidrig ist, weil er eine hoheitliche Regelung der von ihm für richtig gehaltenen Erbquoten vornimmt, obwohl Restitution bzw. der Feststellung der Erlösauskehrberechtigung nur zugunsten der Erbengemeinschaft als solcher möglich sein dürfte und deren Mitgliedern vorbehalten wäre, eine etwaigen Streit über die Quoten zivilrechtlich auszutragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und - bezüglich der Gerichtskosten - Abs. 3, 173 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen, für die Zulassung der Revision gibt es keinen Grund (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.