Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.11.2011 – 3 L 554.11
ECLI:DE:VGBE:2011:1111.3L554.11.0A
Orientierungssatz
Fordert die Zugangsregelung zum Masterstudiengang eine Mindestleistungspunktzahl in einzelnen Wissenschaftszweigen, besteht auch dann kein Anordnungsanspruch, wenn nur in einem einzelnen Fach eine geringfügige Unterschreitung vorliegt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Medien und Politische Kommunikation an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2011/2012 an im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt, hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine entsprechende Klage Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Klageverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Medien und Politische Kommunikation erfüllt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 3 Abs. 1 der Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Medien und Politische Kommunikation - Vergabesatzung - des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin vom 16. April 2008 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 25/2008 vom 10. Juni 2008, S. 508), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Februar 2010 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 14/2010 vom 6. April 2010, S. 264) ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Medien und Politische Kommunikation ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums mit einem Anteil von mindestens 60 Leistungspunkten (LP) in Publizistik-, Kommunikations- und Medienwissenschaft oder Journalistik, davon mindestens 10 LP in sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden. Die für den Masterstudiengang Medien und Politische Kommunikation fachlich einschlägigen Studien- und Prüfungsleistungen müssen in Ausrichtung und inhaltlicher Breite denen des Bachelorstudiengangs Publizistik- und Kommunikationswissenschaft der Freien Universität Berlin entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Vergabesatzung).
Die Antragstellerin, die an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (jetzt: Hochschule für Technik und Wirtschaft) den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation absolviert hat, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zugangsvoraussetzung für den streitgegenständlichen Masterstudiengang hinsichtlich der geforderten 10 LP in sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden erfüllt. Denn in diesem Bereich hat sie lediglich 9 LP nachgewiesen, nämlich 6 LP im Modul „Empirische Wirtschafts- und Kommunikationsforschung“ und 3 LP im Modul „Statistik“. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, auch das Modul „Kommunikationssoziologie“ (5 LP) sei hierbei zu berücksichtigen. In der von der Antragstellerin eingereichten Modulbeschreibung heißt es: „Das Modul konzentriert sich auf die unterschiedlichsten Formen der sozialen Relevanz und Verbreitung von Kommunikation, insbesondere Massenkommunikation. Dabei werden die drei Ebenen Interaktion, Organisation und Gesellschaft kommunikationssoziologisch differenziert erfasst und ihre Eigenlogiken dargestellt. Die Studierenden haben die Fähigkeit, Kommunikationsprozesse soziologisch fundiert zu analysieren, zu beurteilen und zu steuern.“ Zwar ergibt sich aus der Modulbeschreibung, dass das Modul „Kommunikationssoziologie“ dem Bereich der Sozialwissenschaften zuzurechnen sei dürfte. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Vermittlung sozialwissenschaftlicher Forschungsmethoden - und ggfs. welcher - Gegenstand des Moduls sind.
Im Bachelorstudiengang Publizistik und Kommunikationswissenschaft der Antragsgegnerin, auf den § 3 Abs. 1 Satz 2 Vergabesatzung verweist, beinhaltet das 15 LP umfassende Pflichtmodul „Methoden: Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Datenerhebung und Statistik“ nach der Modulbeschreibung eine Einführung in die Grundlagen und Verfahren der empirischen Sozialforschung, die Vermittlung von Basiselementen und chronologischem Ablauf eines Forschungsprojekts, allgemeine Grundfragen der Sozialforschung (Begriffs- und Hypothesenbildung, Operationali-sierung, Messung, Stichprobenverfahren), ausgewählte Verfahren der Datenerhebung (Befragung, Inhaltsanalyse, Beobachtung), unterschiedliche Forschungsdesigns, die Durchführung eigener Übungsprojekte sowie Grundlagen der Statistik, grundlegende Verfahren und messtheoretische Voraussetzungen der Erhebung und Auswertung sozialwissenschaftlicher Daten und eine Einführung in die wahrscheinlichkeitstheoretischen Grundlagen statistischer Stichproben- und Schätzverfahren (vgl Anlage 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sowie das 60-Leistungspunkte-Modulangebot in Publizistik- und Kommunikationswissenschaft des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin vom 12. Mai 2010, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 37/2010 vom 19. August 2010, S. 794).
Dass entsprechende Studieninhalte in dem von der Antragstellerin an der FHTW belegten Modul „Kommunikationssoziologie“ vermittelt worden wären, hat sie nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.