Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.11.2011 – 3 L 929.11

ECLI:DE:VGBE:2011:1114.3L929.11.0A

Orientierungssatz

1. Bei der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass bei Fristversäumung ein möglicher Anspruch auf Zulassung erlöscht.(Rn.3)

2. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität ist ein auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteter fristgebundener Antrag an die Hochschule notwendig.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 123 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2009/10 im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Antragstellerin sich gegen den im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin ergangenen Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 22. September 2011 wendet und ihr Antragsbegehren offenbar auch auf innerkapazitäre Gründe stützen will, hat sie nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass ihr bei der an § 8 Abs. 1 BerlHZG i. d. F. vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) i. V. m. § 10 der Vergabeverordnung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) in der Fassung vom 18. April 2011 (GVBl. S. 180) - VergabeVO - ausgerichteten Studienplatzvergabe zu Unrecht kein Studienplatz zugewiesen wurde.

3

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, an der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen zu werden, hat ihr Begehren ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat den nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO notwendigen Antrag auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht fristgerecht gestellt. Danach mussten derartige Anträge für das Wintersemester 2011/12 bis zum 1. Oktober 2011 bei der Hochschule eingegangen sein. Da es sich bei der Antragsfrist nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO um eine Ausschlussfrist handelt, ist ein möglicher Anspruch auf Zulassung auf einen nicht in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen Studienplatz - sofern er, was hier offen bleiben kann, bestanden hat - erloschen.

4

Die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO bedeutet, dass das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche vorprozessuale Streitverhältnis zur Hochschule wegen Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität nicht schon durch den für dieses Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) (bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli, § 3 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO) zu stellenden Zulassungsantrag begründet wird. Hierzu ist vielmehr ein ausdrücklich auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteter fristgebundener Antrag an die Hochschule notwendig, der weder durch Erhebung der Klage gegen den im Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid noch durch Stellung eines diesbezüglichen Antrags gemäß § 123 VwGO bei Gericht ersetzt werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 20. März 2001 - OVG 5 NC 47.00 m.w.N.).

5

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vom 10. Oktober 2011 ist ausweislich des zum Klageverfahren (VG 3 K 973.11) eingereichten Ablehnungsbescheides frühestens am 10. Oktober 2011 - und damit zu spät - bei der Antragsgegnerin eingegangen.

6

Unerheblich ist, aus welchem Grund die oben genannte Frist versäumt wurde. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer entsprechenden, in der VergabeVO vorgesehenen speziellen Regelung nicht in Betracht kommt (vgl. zur parallelen Problematik in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung u.a. Beschluss des OVG Berlin vom 19. Dezember 2003 - OVG 5 NC 89.03 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ein „Anspruch auf Nachsicht“ entsprechend §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO zustehen könnte, weil bei der Fristversäumung ein Fall höherer Gewalt vorlag (vgl. OVG Berlin, a.a.O.), ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Höhere Gewalt liegt vor bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 32 Rn. 57). So liegt es im Fall der Antragstellerin nicht. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, sie habe davon ausgehen können, dass der von ihr bei der Hochschulstiftung eingereichte (Wieder)Bewerbungsantrag neben dem innerkapazitären auch einen außerkapazitären Antrag bei der Antragsgegnerin beinhalte und sie daher keinen gesonderten Antrag bei der Antragsgegnerin habe stellen müssen, trifft dies nicht zu. Der von der Hochschulstiftung zur Verfügung gestellte Bewerbungsantrag enthält nach Kenntnis des Gerichts einen solchen Zusatz nicht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, sie habe sich nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 22. September 2011 auf den Internetseiten der Antragsgegnerin und des VG Berlin informiert, sei dort auf das „Merkblatt zu Studienplatzklagen“ bez. eines ablehnenden Bescheides der HU oder FU Berlin gestoßen und habe hieraus entnehmen dürfen, ein außerkapazitärer Antrag sei nicht erforderlich, ist dies nicht nachvollziehbar. Dort steht ausdrücklich und auch und gerade für den juristischen Laien, der ein Hochschulstudium aufnehmen möchte, verständlich formuliert:„Wenn Sie auf einen regulären Zulassungsantrag hin einen Ablehnungsbescheid … der Freien Universität Berlin erhalten haben, ist zu prüfen, ob der Ablehnungsbescheid einen Zusatz dahingehend erhält, dass auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen. … Sollte der Ablehnungsbescheid den o.g. Zusatz nicht enthalten …, müssen Sie auf jeden Fall bei der Hochschule einen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität stellen …“. Welche für sie positive Schlussfolgerung die Antragstellerin daraus herleitet, dass sie sich darauf habe verlassen können, dass die Antragsgegnerin ihre formularmäßigen Zulassungsanträge zum Wintersemester 2011/2012 in der Weise geändert habe, dass der Bewerbungsbogen für den Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität zugleich den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität enthalte, erschließt sich nicht. Zudem ist der reguläre Bewerbungsantrag der Antragstellerin an die Stiftung für Hochschulzulassung gerichtet gewesen und nicht an die Antragsgegnerin.

7

Es war der Antragstellerin daher zumutbar und möglich, den Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen rechtzeitig bei der Antragsgegnerin zu stellen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.