Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2011 – 3 L 1018.11

ECLI:DE:VGBE:2011:1115.3L1018.11.0A

Orientierungssatz

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn einerseits eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt und andererseits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil über das Begehren bereits in einem anderen Verfahren entschieden wurde und im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen wurde. (Rn.1)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller unter dem 14. November 2011 erneut seine vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2011/2012 an erstrebt, ist bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da das auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtete Verfahren VG 3 L 962.11 aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom 14. November 2011 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig ist. Im Übrigen fehlt dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kammer über das Begehren des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 im Verfahren VG 3 L 404.11 entschieden und dieser im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen hat. Für eine erneute Entscheidung in der Sache besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.