Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.11.2011 – 3 L 821.11
ECLI:DE:VGBE:2011:1115.3L821.11.0A
Orientierungssatz
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann die Klage nicht ersetzen, da er nur eine vorläufige Regelung des streitigen Zulassungsbegehrens bis zur Entscheidung im Klageverfahren zum Ziel haben kann.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag gemäß § 123 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung bzw. Registrierung im Modulangebot Ethik (60 LP) an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2011/2012 im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Klagefrist Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2011 erhoben.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines Platzes im Modulangebot Ethik durch den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 6. September 2011 abgelehnt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in dem Bescheid von einer „Zulassung zum Studiengang“, statt - wie in § 5 der Satzung für Studienangelegenheiten (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 41/2005 vom 15. Juni 2005) - von der „Registrierung im Modulangebot“ die Rede ist. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin spätestens am 27. September 2011 zugegangen, als sie ihn dem Gericht übersandte. Der Bescheid hätte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 74 VwGO) mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden müssen; dies ist nicht geschehen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann die Klage nicht ersetzen, da er nur eine vorläufige Regelung des streitigen Zulassungsbegehrens bis zur Entscheidung im Klageverfahren zum Ziel haben kann. Die im Antrag vom 27. September 2011 angekündigte Klage hat die Antragstellerin nicht erhoben.
Dass die Antragstellerin mit dem an die Antragsgegnerin gerichteten, als „Antrag auf außerkapazitäre Zulassung“ bezeichneten Antrag vom 26. September 2011 ihr Zuweisungsbegehren wiederholt hat, macht die Klage nicht entbehrlich. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das Verfahren wiederaufgreifen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Nr. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.