Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.11.2011 – OVG 9 N 79.09
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1117.OVG9N79.09.0A
Orientierungssatz
1. Der Zulassungsantrag hat einen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig anzugreifen, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. (Rn.4)
2. Satzungsrechtliche Aufrundungsregelungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung. (Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 3. August 2009, 7 K 709/08, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. August 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.435,03 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 3. August 2009 hat das Verwaltungsgericht einen vom Beklagten erlassenen Gewässerunterhaltungsumlagebescheid aufgehoben, und zwar mit der Begründung, die zu Grunde liegende Umlagesatzung der Gemeinde Hohenleipisch sehe hinsichtlich der Umlagebemessung eine unzulässige Aufrundung der Grundstücksfläche auf volle Ar vor. Das Urteil ist dem Beklagten am 5. August 2009 zugegangen. Er hat am 3. September 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 2. Oktober 2009 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag greift keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig an, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Zwar weist der Zulassungsantrag mit Recht darauf hin, dass nach einem Urteil des Senats vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 - juris, Rdnr. 20, bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage ein gewisser Spielraum für eine Aufrundung der Grundstücksfläche auf volle Maßstabseinheiten (unterhalb des Hektarbereichs) besteht. Das hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Zum konkreten Vorliegen der in dem Urteil vom 22. November 2006 genannten Aufrundungsvoraussetzungen verhält sich der Zulassungsantrag indessen nicht einmal ansatzweise, sondern macht insoweit - sinngemäß - allenfalls pauschal weiteren Aufklärungsbedarf geltend. Dies genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, zumal es mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sache des Beklagten ist, dem Gericht mitzuteilen, welche Überlegungen für den Erlass einer satzungsrechtlichen Rundungsregelung maßgeblich gewesen sind und auf welcher Tatsachengrundlage diese Überlegungen beruhen.
2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Beklagten auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Zulassungsantrag meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage aufwerfe, wie mit Aufrundungen im Ar-Bereich umzugehen sei; dabei komme auch der Frage Bedeutung zu, ab wann von einer unzulässigen Überschreitung des Umlagesatzes auszugehen sei.
Diese Frage vermittelt der Rechtssache indessen keine grundsätzliche Bedeutung. Zum Teil bedarf sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern lässt sich ohne Weiteres auch im Berufungszulassungsverfahren beantworten (a); im Übrigen fehlt es an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Berufungsverfahren (b).
a) Es liegt mit Blick auf das oben genannte Urteil vom 22. November 2006 sowie das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit auf der Hand und bedarf deshalb keiner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Grundstücksgröße bei der Bemessung der Gewässerunterhaltungsumlage im Einzelfall nicht per se aufgerundet werden darf, sondern dass satzungsrechtliche Aufrundungsregelungen, auch wenn sie je Grundstück rechnerisch lediglich zu einer "Umlageüberhebung" im Cent-Bereich führen, (irgend-)einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Zulassungsantrag ins Feld geführten § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG. Nach dieser Bestimmung reicht für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemeint ist dabei der Beitragsmaßstab der nach dem Wasserverbandsgesetz gebildeten Wasser- und Bodenverbände. Schon für die sondergesetzlich gebildeten Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg gilt § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG wegen § 80 WVG nicht unmittelbar, sondern nur kraft der Verweisung in § 3 GUVG, wobei der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG deshalb beschränkt sein dürfte, weil der Beitragsmaßstab der Gewässerunterhaltungsverbände in § 80 Abs. 1 BbgWG bereits gesetzlich geregelt worden ist. Ungeachtet dessen bietet § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG nach Wortlaut, systematischer Stellung und Zweck aber jedenfalls keine Ermächtigung dafür, dass die Gemeinden im Land Brandenburg bei der Erhebung der Gewässerunterhaltungsumlage ohne - jegliche - sachliche Rechtfertigung Aufrundungen auf volle Maßstabseinheiten vornehmen und sich dadurch ein finanzielles "Plus" gegenüber dem sichern, was sie selbst als Gewässerunterhaltungsbeitrag abzuführen haben.
b) Ob eine sachliche Rechtfertigung für satzungsrechtliche Aufrundungsregelungen besteht, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnisse des Einzelfalles. Insoweit mag zwar eine fallübergreifende Klärung bestimmter weiterer Gesichtspunkte denkbar sein. Indessen fehlt es diesbezüglich an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Berufungsverfahren. Denn der Zulassungsantrag lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche konkreten Rechtfertigungsgründe der Beklagte vorliegend selbst für gegeben erachtet.
3. Schließlich geben die Darlegungen des Beklagten auch nichts für eine Berufungszulassung wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) her. Soweit der Beklagte rügt, das erstinstanzliche Gericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass die vom Zulassungsantrag vermissten Aufklärungsmaßnahmen zu einer Klageabweisung hätten führen können; der Zulassungsantrag behauptet nicht einmal, dass es im Satzungsgebiet Unsicherheiten hinsichtlich der Grundstücksgrößen gibt und dass die Gemeinde eine Vergleichsberechnung angestellt hat, wie sie in dem Urteil des Senats vom 22. November 2006 und im erstinstanzlichen Urteil verlangt wird, obwohl es sich um Umstände handelt, die seiner Kenntnis unterliegen müssten. Soweit der Beklagte eine Gehörsverletzung in Gestalt eines Überraschungsurteils rügt, fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, was er bei Gehörsgewährung vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer Klageabweisung geführt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).