Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.11.2011 – 1 K 200.11
ECLI:DE:VGBE:2011:1121.1K200.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. November 2013, OVG 1 B 11.12, Urteil
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 4. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2011 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Einsichtnahme in den vollständigen und nicht anonymisierten Vorgang mit dem Aktenzeichen Dir 2 A 23-100711-1300- 027237 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.