Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.11.2011 – 3 L 819.11

ECLI:DE:VGBE:2011:1129.3L819.11.0A

Orientierungssatz

Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Informatik ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluß eines Hochschulstudiums im Fach Informatik mit einem Informatikanteil, der dem des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin entspricht.(Rn.3)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Informatik an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2011/2012 an im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt, hat keinen Erfolg.

2

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine entsprechende Klage Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Klageverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Informatik erfüllt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Informatik - Vergabesatzung - des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 47/2007 vom 17. August 2007, S. 1045) ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Informatik ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Informatik mit einem Informatikanteil, der dem des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin entspricht.

4

Bei diesem Bachelorstudiengang handelt es sich um einen sogenannten Mono-Bachelorstudiengang mit einem Umfang von 180 Leistungspunkten (LP). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. November 2011 liegt der Gesamtinformatikanteil dieses Studiengangs bei 138 - 147 LP (128 - 137 LP im Kernfach und 10 LP informatikspezifische Module im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung). Diese Darstellung entspricht den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen für den Bachelorstudiengang Informatik der Freien Universität Berlin vom 15. November 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 6/2007 vom 8. Februar 2007, S. 54 und 83).

5

Die Antragstellerin, die an der Humboldt-Universität zu Berlin den Kombinationsbachelorstudiengang Informatik mit dem Zweitfach Sportwissenschaft absolviert hat, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie Studienleistungen in Informatik in einem Umfang erbracht hat, der dem Informatikanteil des Bachelorstudiengangs an der Antragsgegnerin entspricht. Ausweislich der von ihr im Bewerbungsverfahren vorgelegten Leistungsübersicht der Humboldt-Universität vom 3. August 2011 hat sie im Kernfach Informatik Studienleistungen im Umfang von (nur) 90 LP erbracht, von denen zudem nicht alle auf „reine“ Informatikveranstaltungen entfielen. Ohne Erfolg beruft sie sich auf „zusätzliche Studienleistungen“ im Bereich Informatik im Umfang von 32 LP, da die Leistungsübersicht insoweit lediglich 16 LP ausweist („Prinzipien moderner Betriebssysteme“ 8 LP, „Stochastik für Informatiker/innen“ 8 LP). Eine (weitere) Leistungsübersicht vom 26. Oktober 2011, auf die sich die Antragstellerin beruft, hat sie nicht vorgelegt. Im Übrigen ergäbe sich daraus nach ihrem Vorbringen ohnehin nur ein „Informatikanteil von 122 ECTS“, der unter dem geforderten Mindestumfang von 138 LP liegt. Dieser wäre auch nicht erreicht, wenn man die Lehrveranstaltung „Datenbankverwaltung mit OpenOffice Base“ im Studienbereich „Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikation“ mit einem Umfang von 4 LP ebenfalls dem Bereich Informatik zurechnen würde.

6

Die - nach Abschluss des Bachelorstudiums - im Sommersemester 2011 belegten Kurse („Datenbanksysteme 1“; „PI3/Compilerbau“) können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die entsprechenden Modulprüfungen, die nach ihren eigenen Angaben erst im Oktober 2011 stattfanden, bestanden und damit weitere Leistungspunkte erreicht hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.