Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.11.2011 – 7 K 415.10

ECLI:DE:VGBE:2011:1130.7K415.10.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt aus Anlass ihres dienstlichen Umzugs die Zahlung des (ermäßigten) pauschalen Zuschusses zum Ausgleich von notwendigen Auslagen für Verpflegung nach § 4 Abs. 6 Sätze 1-3 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV).

2

Die Klägerin ist im Statusamt einer Regierungsamtfrau Beamtin auf Lebenszeit beim Auswärtigen Amt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 wurde sie zum April 2010 von einem im Ausland liegenden Dienstort in die Zentrale des Auswärtigen Amts nach Berlin versetzt; gleichzeitig wurde ihr die Vergütung der Umzugskosten zugesagt. Am 28. März 2010 wurde das Umzugsgut im Ausland eingeladen und (erst) am 18. Juni 2010 in Berlin entladen. In der Zwischenzeit wohnte die Klägerin mit ihrer Familie vom 1. bis 29. April 2010 in einer möblierten Übergangswohnung und bezog am 30. April 2010 die endgültige Wohnung, deren Küche mit einem Kochherd, einer Spüle und einem Kühlschrank ausgestattet, ansonsten jedoch nicht möbliert war.

3

Mit Schreiben vom 21. August 2010 beantragte die Klägerin für sich, ihren Ehemann und das gemeinsame Kind die Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung für die Zeit vom 30. April bis 18. Juni 2010.

4

Mit Bescheid vom 3. September 2010 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag mit der Begründung ab, die Wohnung sei (von Anfang an) mit einer Küche ausgestattet gewesen, die Erstattung von Mehrauslagen für Verpflegung deshalb gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 AUV nicht möglich.

5

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein:

6

Der Anspruch auf (anteilige) Erstattung notwendiger Mehrauslagen für Verpflegung sei nach § 4 Abs. 6 Sätze 1-3 AUV gegeben, weil die endgültige Wohnung bis zum Entladen des Umzugsgutes eine so genannte Leerraumwohnung gewesen sei; deren provisorischer Bezug sei vom Erstattungsanspruch umfasst, wie die amtliche Begründung zur AUV deutlich mache.

7

Der Anspruch sei weiter nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 4 AUV ausgeschlossen. Eine Leerraumwohnung unterfalle nicht dem Wohnungsbegriff der Anspruchsausschlussvorschrift; die Norm setze vielmehr eine möblierte bzw. voll ausgestattete Wohnung voraus. Daher komme es nicht darauf an, dass die Wohnung – unstreitig – mit einer Küche ausgestattet war; in der Wohnung habe zwar gekocht, mangels Möbeln jedoch nicht menschenwürdig gegessen werden können.

8

Das Auswärtige Amt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. November 2010, der Klägerin zugestellt am 25. November 2010, zurück:

9

Im Rahmen des § 4 Abs. 6 AUV sei lediglich das Vorhandensein einer Küche oder Kochgelegenheit maßgeblich; dann seien das Zubereiten von einfachen Mahlzeiten möglich und Restaurantbesuche nicht zwingend nötig; auf die darüberhinausgehende Ausstattung der Wohnung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen komme es nicht an. Die Klägerin habe sich dazu entschlossen, ihre endgültige Wohnung bereits vor Eintreffen des Umzugsgutes in Berlin zu beziehen. Somit sei eine Gewährung von Mehrauslagen für Verpflegung auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift ausgeschlossen.

10

Mit der am 22. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter:

11

Sinn und Zweck der Vorschrift geböten es, ihr einen Mehrauslagenzuschuss zu gewähren. Sie sei als Folge ihres dienstlichen Umzuges vorübergehend in der von ihr genutzten Wohnung nicht in der Lage gewesen sei, sich unter normalen Umständen selbst zu verpflegen; normale Umstände lägen nur vor, wenn neben der küchentechnischen Einrichtung auch Tische und Stühle vorhanden seien.

12

Es gehe nicht an, ihr vorzuhalten, sie habe ihre endgültige Wohnung bereits vor dem Eintreffen des Umzugsgutes bezogen; mit dieser Argumentation könne so gut wie jeder Antrag auf Erstattung abgelehnt werden könne; damit werde Sinn und Zweck des Zuschusses verfehlt.

13

Schließlich beachte die Beklagte nicht, dass die Klägerin sie durch den Bezug der Leerraumwohnung finanziell weitaus weniger belaste, als wenn sie bis zum Eintreffen des Umzugsgutes in der möblierten Übergangswohnung gelebt hätte.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Auswärtigen Amtes vom 18. November 2010 zu verpflichten, ihr und ihren zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen Mehrauslagen für die Verpflegung für den Zeitraum vom 30. April bis 18. Juni 2010 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung für den Zeitraum nach Bezug ihrer endgültigen Wohnung am 30. April 2010. Der ihr Begehren ablehnende Bescheid vom 3. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist zunächst die grundsätzliche Zusage der Beklagten im Bescheid vom 31. Januar 2010, der Klägerin die Umzugskosten – mit einer hier nicht relevanten Einschränkung – zu vergüten; diese Zusage hält sich auch im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG). Die nähere Ausgestaltung der Erstattung von Mehrkosten für Verpflegung ist im Falle des hier vorliegenden Auslandsumzug (vgl. § 13 BUKG) sodann jedoch in der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) speziell geregelt; §§ 6 bis 12 BUKG finden insoweit keine Anwendung (vgl. § 14 Abs. 1 BUKG).

21

Danach wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AUV ohne Vorlage von Einzelnachweisen zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung während des in § 4 Abs. 5 AUV genannten Zeitraums ein Zuschuss gezahlt, der gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 AUV vom 15. Tage an ermäßigt wird. Der Zeitraum nach § 4 Abs. 5 AUV erstreckt sich vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Bezuges der Wohnung. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 AUV wird nur die Hälfte der nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift maßgeblichen Beträge gezahlt, wenn die vorübergehende Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet ist. Handelt es sich bei der vorübergehenden Unterkunft um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die Anspruchsberechtigten bei Verwandten auf, steht kein Zuschuss zu.

1.

22

Ein Anspruch der Klägerin scheidet danach schon deshalb aus, weil sie am 30. April 2010 ihre endgültige Wohnung bezogen hat.

a)

23

Da die Klägerin mit ihrer Familie seit dem 30. April 2010 die Räumlichkeiten ihrer endgültigen Wohnung zum Wohnen und zum Schlafen sowie für die weiteren Verrichtungen des täglichen Lebens nutzt, hat sie an diesem Tag eine Wohnung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 und § 4 Abs. 5 AUV bezogen.

24

Ob und wieweit die Wohnung zu diesem Zeitpunkt möbliert war, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich; auch eine unmöblierte Wohnung ist eine Wohnung. Der Verordnungsgeber hat hinsichtlich des Wohnungsbegriffes in der die Allgemeingültigkeiten beschreibenden Norm des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUV auf die gesetzliche Definition der Wohnung in § 10 Abs. 3 BUKG verwiesen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Wohnung aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Dass bereits dieser – hier gegebene – Minimalstandard eine Wohnung konstituiert, wird auch daran deutlich, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich entweder von ausgestatteten Wohnungen (vgl. § 2 Abs. 3; § 3 Abs. 1 AUV) oder Leeraumwohnungen (vgl. § 3 Abs. 2 AUV) spricht.

b)

25

Die Erstattung von Mehrkosten für Verpflegung nach dem Bezug der endgültigen Wohnung ist nicht von § 4 Abs. 6 Satz 1 und § 4 Abs. 5 AUV umfasst; der Ausgleich von Verpflegungsmehrauslagen ist vielmehr nur für die Phase gegeben, in der eine vorübergehende Unterkunft bewohnt wird.

26

Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 6 Satz 1 und § 4 Abs. 5 AUV endet der anspruchsbegründende Zeitraum mit dem Bezug der Wohnung. Darunter ist der Einzug in die endgültige Wohnung zu verstehen. Der Verordnungsgeber differenziert nämlich ausdrücklich und systematisch zwischen dem Bezug der Wohnung als dem Ende des anspruchsumfassten Zeitraumes und der – überhaupt erst innerhalb dieses Zeitraums liegenden – Nutzung einer vorübergehenden Unterkunft in § 4 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4 AUV.

27

Auch die Systematik des weiteren § 4 AUV zeigt die bewusste zeitliche Setzung des Verordnungsgebers und spricht für dieses Normverständnis. Im Grundsatz werden Reisekosten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AUV – anders als nach § 7 Abs. 1 BUKG – ausdrücklich nicht bis zum Tage des Ausladens des Umzugsgutes, sondern nur bis zum Tage der Ankunft am neuen Dienstort erstattet. § 4 Abs. 5 und Abs. 6 AUV verlängern diesen Zeitraum explizit für die Phase einer vorübergehenden Unterkunft und schichten dabei in zeitlicher Hinsicht sowie nach der technischen Küchenausstattung ab.

28

Dies fügt sich in den Sinn und Zweck der Regelung, wonach schon bei der Unterbringung in einer vorübergehenden Unterkunft bei einfacher technischer Küchenausstattung (und mit fortschreitender Zeit) die zunehmende Selbstverpflegung zu erwarten ist; dies gilt erst recht nach Bezug der eigenen Wohnung, die nach dem hier maßgeblichen Wohnungsbegriff notwendigerweise zumindest eine Kochgelegenheit besitzt. Anders als die Klägerin meint, ging es dem Verordnungsgeber ersichtlich um die Möglichkeit der Nahrungszubereitung und -aufnahme und nicht um den Grad der Kultiviertheit.

29

Diese Normmotivation sowie das pauschalierende Abstellen nicht auf die dem subjektiven Belieben des umziehenden Beamten unterliegende Wohnungsmöblierung, sondern den klar abgrenzbaren objektiven Umstand des Wohnungsbezuges ist nachvollziehbar und auch vor höherrangigem Recht nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, der Klägerin zu den Aufwendungen für Verpflegung Zuschüsse zu gewähren, vielmehr ist dies durch ihre Besoldung abgegolten. Die Fürsorgepflicht fordert nämlich nur, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist nicht ansatzweise ersichtlich. Anders als die Klägerin meint, war es nach dem Bezug der eigenen Wohnung gerade nicht zwangsläufig, dass höhere Verpflegungsaufwendungen entstehen. Vielmehr hatte sie es angesichts der – hier sogar vorhandenen – grundlegenden küchentechnischen Ausstattung selbst in der Hand, sich zu ernähren; auf die Ausstattung mit weiteren Küchenmöbeln kommt es nicht an.

30

Wenn die Klägerin für ihr anders lautendes Normverständnis auf die amtliche Begründung zur AUV hinweist, scheint sie schon die amtliche Begründung des Verordnungsgebers mit der schriftlich niedergelegten Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes (vgl. Hinweise und Erläuterungen zur AUV - Anlage 2: Verordnungstext mit Erläuterungen) zu verwechseln. Denn anders als die Klägerin meint, stützt auch die amtliche Begründung zu § 4 AUV obiges Normverständnis. Dem Verordnungsgeber zufolge werden umzugsbedingte Mehrauslagen für Verpflegung nämlich unter Berücksichtigung der Personenzahl, der Zeitdauer und der Art der vorläufigen Wohnung gewährt. Aber auch die Verwaltungspraxis, wonach das Auswärtige Amt Verpflegungskostenmehraufwand „bei provisorischem Bezug der endgültigen Leerraumwohnung ohne Kochgelegenheit“ leistet (vgl. Ziff. 4.6.2 der Hinweise des Auswärtigen Amtes), widerspricht dem unter Berücksichtigung des maßgeblichen Wohnungsbegriffes nicht, weil nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AUV i.V.m. § 10 Abs. 3 BUKG die Wohnung nur eine Wohnung ist, wenn wenigstens eine Kochgelegenheit vorhanden ist. Im Übrigen könnte die Klägerin für den Fall, dass das Auswärtige Amt in seiner Gewährungspraxis über den Rahmen der AUV hinausginge, nichts für sich gewinnen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

31

Ob die Klägerin der Beklagten durch den (vorzeitigen) Bezug ihrer Wohnung insgesamt Geld erspart hat, weil sie sie finanziell weniger belastet habe, als wenn sie bis zum Eintreffen des Umzugsgutes in der möblierten Übergangswohnung gelebt hätte, ist irrelevant.

2.

32

Weil die Wohnung vorliegend von Anfang an unstreitig sogar mit einer Küche ausgestattet war, wäre der unterstellte Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen für Verpflegung nach Bezug der endgültigen Wohnung vorliegend jedenfalls gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 AUV ausgeschlossen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.026,-- € festgesetzt.

Gründe

37

Der Streitwert errechnet sich für die Klägerin und ihre beiden Familienangehörigen für die ersten 14 Tage ab dem 30. April 2010 nach der Hälfte von 75 % und ab dem 15. Tag bis zum 18. Juni 2010 nach der Hälfte von 50 % des pauschalierten Satzes von § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 erster Spiegelstrich des Einkommensteuergesetzes.