Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.12.2011 – 80 K 41.11 OL
ECLI:DE:VGBE:2011:1205.80K41.11OL.0A
Orientierungssatz
Bereits die erste außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches mit einer Gehaltskürzung zu ahnden ist.(Rn.22)
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 15 Monaten festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten des behördlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. auf die Dauer von 36 Monaten verhängt wurde.
Der 19… geborene Kläger steht seit 19… im Polizeidienst des Landes Berlin. Im Amt eines Polizeihauptwachtmeisters wurde er 19… zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 20… gelang ihm der Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Polizeikommissar, zuletzt beförderte ihn der Beklagte im Jahr 2008 zum Polizeihauptkommissar (A 11).
Der Kläger ist geschieden und hat keine Kinder. Seine letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2008 lautete auf „oberer Bereich B“. Der Kläger sei ein belastbarer, hochmotivierter und pflichtbewusster Beamter, dessen sehr gutes Sozialverhalten besonders hervorzuheben sei.
Der Kläger ist straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 21. April 2009 verhängte das Amtsgericht L… - 7… - gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 70,- Euro. Dem Kläger war im Strafbefehl vorgeworfen worden, am 24. Juli 2008 in L… beim Rückwärtseinparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich, obwohl er den Unfall bemerkt habe, von der Unfallstelle entfernt zu haben. Beim anderen Fahrzeug war ein Schaden von mehr als 2.700,- Euro entstanden. Das vom Beklagten wegen dieses Vorfalls im April 2009 gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren endete mit Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2009; der Beklagte stellte hierin fest, der Kläger habe mit der im Strafbefehl geahndeten Handlung zugleich ein Dienstvergehen begangen. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterblieb mit Rücksicht auf das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DiszG.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 8. März 2011 - 1… - verurteilte das Amtsgericht R… den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- Euro. Zugleich entzog es dem Kläger die Fahrerlaubnis. Der Kläger war ausweislich der Urteilsfeststellungen am 2. Juli 2010 gegen 21.00 Uhr mit seinem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr gefahren, obwohl eine am selben Tag um 22.05 Uhr entnommene Blutprobe 1,50 Promille Blutalkohol bei ihm ergab. Er sei deshalb fahruntüchtig gewesen, was er habe erkennen können.
Der Leiter der Zentralen Serviceeinheit leitete als Dienstvorgesetzter des Klägers wegen dieses Vorfalls am 22. Dezember 2010 ein erneutes Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, was zunächst mit Rücksicht auf das noch laufende Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 3 DiszG ausgesetzt wurde. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nahm der Beklagte die disziplinarischen Ermittlungen wieder auf.
Nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses an den Kläger sowie der Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erließ der Beklagte die Disziplinarverfügung vom 30. August 2011, mit der er dem Kläger die fahrlässige Trunkenheitsfahrt vom 2. Juli 2010 als Dienstvergehen vorwarf. Der Kläger habe seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und seine besonderen Pflichten gemäß § 101 LBG schuldhaft verletzt, das Ansehen der Berliner Polizei und Disziplin zu wahren. Zudem habe der Kläger gegen 3.1.1 der PDV 350 über das Verhalten von Polizeiangehörigen verstoßen, wonach diese im und außer Dienst zu besonderer Gesetzestreue verpflichtet seien. Dem Verkehrsdelikt komme Dienstbezug zu, weil das Führen von Kraftfahrzeugen zu den zentralen Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten gehöre. Der Kläger sei beim Ärztlichen Dienst tätig, es bestehe auch dort jederzeit die Möglichkeit, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen herangezogen werden könne. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss durch einen Polizeibeamten führe regelmäßig zu einer Vertrauensbeeinträchtigung in einer für sein Amt bedeutsamen Weise.
Erschwerend wirke sich aus, dass der Kläger wegen durch Strafbefehl im April 2009 geahndeten Vorfalls (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) disziplinarisch vorbelastet sei. Der erneute Pflichtverstoß dokumentiere die Unbelehrbarkeit des Klägers. Er habe durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss billigend in Kauf genommen, dass er dienstlich nur eingeschränkt einsetzbar sei. Das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG stehe der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen, denn der Kläger habe durch sein wiederholt strafbares Fehlverhalten gezeigt, dass auch die erneute Sanktion im Strafverfahren nicht ausreiche, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Mit der am 16. September 2011 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger lediglich gegen die Höhe der in der Disziplinarverfügung ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme. Es liege zwar ein außerdienstliches Dienstvergehen mit Dienstbezug vor, da er auch mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut sei. Zutreffend sei ferner, dass sich die disziplinarrechtliche Vorbelastung zu seinen Ungunsten auswirken müsse. Gleichwohl sei eine Kürzung der Dienstbezüge von 36 Monaten unverhältnismäßig. Angemessen und ausreichend sei eine Kürzung für die Dauer von 24 Monaten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. August 2011 insoweit aufzuheben, soweit eine Kürzung der Dienstbezüge von Höhe von 10 v.H. für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der Begründung der Disziplinarverfügung fest. Der Beklagte sei durch seinen Dienstvorgesetzten nach der ersten Verfehlung im Straßenverkehr eindringlich zu pflichtkonformem Verhalten ermahnt worden. Der erneute Pflichtverstoß im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen dokumentiere die Unbelehrbarkeit des Klägers. Durch seine vorsätzliche Fahrt unter Alkoholeinfluss habe der Kläger seine eingeschränkte dienstliche Verwendbarkeit zumindest billigend in Kauf genommen.
Der behördliche Disziplinarvorgang, die über den Kläger geführte Personalakte sowie die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L…7… wurden beigezogen.
Durch Beschluss der Kammer vom 30. November 2011 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die dem Kläger mit der angegriffenen Disziplinarverfügung vorgeworfene Trunkenheitsfahrt vom 2. Juli 2010, die Gegenstand des Strafurteils des Amtsgerichts R… vom 8. März 2011 war, stellt - was der Kläger nicht in Abrede stellt - ein außerdienstliches Dienstvergehen dar, denn durch sein Fehlverhalten hat sich der Kläger nicht nur strafbar gemacht, sondern zugleich die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht verletzt, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht zu werden. Zudem hat er seiner besonderen Pflicht aus § 101 Satz 2 LBG, als Beamter des Polizeivollzugsdienstes das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren, zuwidergehandelt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in seine Amtsführung schwerwiegend zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.) Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Polizeibeamte, die selbst zum Straftäter werden, begehen eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Sie erschüttern das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung, weil sich darin eine erhebliche Persönlichkeitsschwäche ausdrückt. Zudem verlieren die Bemühungen der Polizei um die Sicherheit des Straßenverkehrs an Glaubwürdigkeit, wenn Polizeibeamte selbst die jedem Kraftfahrer leicht einsehbaren grundlegenden Gebote für das Verhalten im Straßenverkehr außer Acht lassen.
Zudem ist der Kläger als Polizeivollzugsbeamter - wenngleich im Sanitätsdienst eingesetzt - auch dienstlich mit dem Fahren von Kraftfahrzeugen betraut, so dass das außerdienstliche Fehlverhalten auch unmittelbaren Einfluss auf das Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung und die dienstliche Verwendbarkeit des Klägers hatte.
Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Kürzung der Dienstbezüge des Klägers (§ 8 Abs. 1 DiszG). Das mit der Disziplinarverfügung verhängte gesetzliche Höchstmaß der Kürzung der Dienstbezüge - 36 Monate - ist jedoch unverhältnismäßig.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2006 - OVG 80 D 6.04 -, S. 27 f., mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte stellt bereits die erste außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das mit einer Gehaltskürzung zu ahnden ist. In diesen Fällen bewegt sich die Spanne der von der Disziplinarkammer in der Vergangenheit ausgesprochenen Kürzung der Dienstbezüge meist zwischen 5 und 7 Monaten (wenn trotz § 14 Abs. 1 DiszG eine Ahndung überhaupt möglich ist). Bei einer wiederholten Trunkenheitsfahrt liegt die Spanne - je nach Fallgestaltung und Hinzukommen weiterer Vorwürfe - etwa zwischen 9 und 15 Monaten. Im vorliegenden Fall liegt zwar eine erstmalige Trunkenheitsfahrt vor, gleichwohl ist das Dienstvergehen strenger zu beurteilen, weil der Kläger kurze Zeit vorher in anderer Weise strafrechtlich im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist (Verkehrsunfallflucht) und die hierfür ausgesprochene strafrechtliche Sanktion ihn nicht hinreichend beeindrucken konnte. Erschwerend ist auch die Stellung des Klägers als Vorgesetzter und die damit einhergehende Beeinträchtigung seiner Vorbildfunktion zu bewerten.
Hinzu kommt, dass der Kläger in Folge des Verlusts der Fahrerlaubnis längere Zeit dienstlich nur eingeschränkt verwendbar war, nämlich nicht mehr als Führer eines dienstlichen Fahrzeugs eingesetzt werden konnte.
Zu Unrecht geht der Beklagte dagegen von einer Vorsatztat und dem billigenden Inkaufnehmen der dienstlichen Folgen (zeitweiser Verlust der Fahrerlaubnis, eingeschränkte dienstliche Verwendbarkeit) der Trunkenheitsfahrt durch den Kläger aus. Nach den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts R… lag eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt vor; entsprechend verschuldete der Kläger auch die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen dienstlichen Folgen lediglich fahrlässig, dies fällt mildernd ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Maßes der Gehaltskürzung auch die Höhe der für dieselbe Tat bereits ausgesprochenen Geldstrafe von 2.400,- Euro, die den Kläger nicht unerheblich belastet, sowie der Grundsatz einer stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen.
Erforderliche, aber bei Berücksichtigung der genannten Umstände und der einschlägigen Kammerrechtsprechung auch ausreichende Disziplinarmaßnahme ist daher eine Kürzung der Dienstbezüge von 15 Monaten. Die Höhe der Kürzung von 10 v.H. berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als Beamter des gehobenen Dienstes.
Das Gericht ist durch den Klageantrag des Klägers, der eine Aufhebung der Disziplinarverfügung nur insoweit begehrt hat, als die Dienstbezüge für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten gekürzt werden sollen, rechtlich nicht an der Verhängung einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme gehindert. Mit der zulässigen Anfechtung der Disziplinarverfügung durch den Kläger wird diese insgesamt (und nicht teilbar) Streitgegenstand und rechtlich durch das Gericht überprüft, das nach § 60 Abs. 3 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) auch die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung prüft und insoweit eine eigene Disziplinarmaßnahme ausspricht (zur entsprechenden Frage bei Disziplinarklagen BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - nach juris, Rn. 16 ff.) Einzige Grenze hierbei ist das Verschlechterungsverbot, d.h. durch das Gericht darf keine schwerere Disziplinarmaßnahme als in der Disziplinarverfügung verhängt werden.
Auch das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG steht einer Kürzung der Dienstbezüge hier nicht entgegen. Zwar wurde wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, gegen den Kläger durch das Amtsgericht R… bereits eine Geldstrafe verhängt. Gleichwohl ist daneben als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich zur Pflichtenmahnung erforderlich, was auch der Kläger nicht anders sieht. Er hat nur kurze Zeit, nachdem er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden und ein entsprechendes Disziplinarverfahren mit dem gleichen Vorwurf wegen des Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 DiszG eingestellt worden war, durch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt erneut eine Straftat im Straßenverkehr begangen und damit gezeigt, dass allein die strafrechtliche Sanktion ihn nicht nachhaltig zu einem pflichtgemäßen und rechtstreuen Verhalten im Straßenverkehr veranlasst hat. Es handelt sich daher um eine „Rückfall“-Tat, die eine zusätzliche disziplinarische Reaktion verlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG, § 37 Abs. 1 und § 41 DiszG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren lediglich die Herabsetzung der Kürzung der Dienstbezüge beantragt hat, womit er Erfolg hatte; die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens waren beiden Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil sich einerseits zwar das den Gegenstand des behördlichen Verfahrens bildende Dienstvergehen erwiesen hat und dem Kläger zu Recht in der Disziplinarverfügung vorgeworfen wurde, andererseits die vom Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig war.