Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.12.2011 – 1 L 406.11
ECLI:DE:VGBE:2011:1229.1L406.11.0A
Orientierungssatz
Ein Anordnungsgrund gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fehlt, wenn die vorgesehene Durchführung der Zwangsvollstreckung mit dem tagesgleich eingegangenen Antrag nicht mehr zu beeinflussen ist.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 322,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 30. November 2011 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und durch Beschluss vom 6. Dezember 2011 an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesene und hier am 12. Dezember 2011 eingegangene sinngemäße Antrag,
die ursprünglich für den 12. Dezember 2011, dann auf den 19. Dezember 2011 vorgesehene Zwangsvollstreckung eines Betrags von 1.291,20 Euro vorläufig einzustellen,
hat keinen Erfolg.
Für den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - dessen Zulässigkeit einmal unterstellt - fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund, der hier allenfalls in der besonderen Eilbedürftigkeit hätte liegen können. Diese bestand bei Eingang des Antrags hier nicht mehr, denn die für den 12. Dezember 2011 zwischen 8.00 und 11.00 Uhr vorgesehene Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen war mit dem tagesgleich eingegangenen Antrag beim Verwaltungsgericht nicht mehr zu beeinflussen. Dass der Termin der Zwangsvollstreckung vom 12. auf den 19. Dezember 2011 verschoben wurde, hat die Antragstellerin dem Oberverwaltungsgericht zwar mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 mitgeteilt, das Schreiben ist beim Verwaltungsgericht aber auch erst am 19. Dezember 2011 eingegangen, so dass die nunmehr für diesen Tag vorgesehene Zwangsvollstreckung ebenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr hätte vorübergehend eingestellt werden können.
Überdies bleibt völlig unklar, welche Einwände die Antragstellerin gegen die Zwangsvollstreckung überhaupt geltend macht, so dass auch ein Anordnungsanspruch weder glaubhaft gemacht noch erkennbar ist. Wodurch die Beamtenversorgung der Antragstellerin, wie von ihr behauptet, betroffen sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dabei in Vollstreckungssachen 1/4 der streitgegenständlichen Forderung (1.291,20 Euro) festgesetzt.